L 5 R 655/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 795/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 655/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1939 im vormaligen Jugoslawien geborene Kläger ist Angehöriger des Staates Bosnien und Herzegowina mit dortigem Wohnsitz. Er verfügt nach seinen eigenen Angaben über keine Berufsausbildung. Er war in Deutschland von 1969 bis 31.08.1983 sowie ab 14.03.1984 als Eisenflechter versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Versicherungszeiten nicht belegt ist u.a. die Zeit von September 1983 bis 13.03.1984. Vom 06.01.1987 bis 31.12.1988 bezog er von der Beklagten eine Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund einer Tbc-Erkrankung (Bescheid vom 21.11.1988). In der Folge legte er in Deutschland weitere Versicherungszeiten bis 22.06.1990 zurück. Sodann kehrte er in die Heimat zurück. Dort bestehen keine Versicherungszeiten. Seit dem 01.03.2004 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente.

Der vorliegende Rechtsstreit nimmt seinen Ausgang im Antrag des Klägers vom 27.02.1989, die Rente auf Zeit über den 31.12.1988 hinaus weiter zu zahlen. Diesen Antrag konnte die Beklagte wegen unbekannten Aufenthalts des Klägers sowie wegen der Folgen des jugoslawischen Bürgerkriegs zunächst nicht weiter bearbeiten. Ersuchen an den Rentenversicherungsträger in S. um ärztliche Begutachtung führten zu dem Ergebnis, dass der Kläger ab Untersuchungstag 16.03.1998 als berufsunfähig anzusehen war. Mit Bescheid vom 24.06.1999 lehnte die Beklagte den Antrag vom 27.02.1989 auf Rentengewährung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger seit 16.03.1998 berufs-/erwerbsunfähig sei, jedoch nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Pflichtbeitragsjahre zurückgelegt habe. Ausnahme- und Verlängerungstatbestände für den maßgeblichen Zeitraum 16.03.1993 bis 15.03.1998 lägen nicht vor. Ebenso wenig sei die Wartezeit vorzeitig erfüllt und schließlich sei die Zeit vom 01.01.1984 an nicht durchgängig mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, es bestünden vielmehr Lü- cken für die Monate Januar und Februar 1984 sowie ab Juli 1990.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, bereits 1990 infolge Lungenerkrankung sowie Alkohol- und Nikotinabhängigkeit erwerbsunfähig gewesen zu sein und dass er im September 1983 Arbeitslosenunterstützung beantragt habe, anschließend nach Bosnien gefahren und im Februar wieder nach Deutschland eingereist sei. Weitere Angaben zu Versicherungszeiten könne er nicht machen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil weder die Krankenkartei der Justizvollzugsanstalt M. aus dem Jahre 1990 noch die nächsten Befunde vom Jahre 1997 ein Weiterbestehen der Erwerbsminderung über den 31.12.1988 hinaus oder einen früheren Zeitpunkt des Eintritts der geminderten Erwerbsfähigkeit als zum 16.03.1998 belegten. Damit erfülle der Kläger nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rente.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut (SG) nach Vorlage weiterer medizinischer Befund- und Behandlungsberichte ein ärztliches Gutachten nach Aktenlage des Dr.Z. (17.04.2003) eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass der Kläger in Gauting von Oktober 1987 bis Januar 1988 behandelt worden sei, in der Folge hätten nur noch fibrosierte und kalzifizierte Herde gefunden werden können, so dass seit Febru- ar 1988 eine vollschichtige Einsatzfähigkeit von Seiten der Lunge mit nur qualitativen Einschränkungen gegeben gewesen sei. Herzdurchblutungsstörungen ließen sich erst ab 1998 verifizieren. Eine langjährige Alkoholkrankheit habe bei der Begutachtung in den achtziger Jahren keine wesentlichen Ausfälle ergeben. Erst mit der Begutachtung durch die Invalidenkommission im Jahre 1998 seien ausgeprägte psychische Veränderungen im Sinne eines psychoorganischen Syndroms verifiziert worden, so dass der Kläger seit März 1998 als nur noch unter zweistündig einsetzbar einzustufen sei. Ein früherer Zeitpunkt für eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens sei nicht zu begründen.

Mit Urteil vom 31.03.2004 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der begehrten Rente. Eine Weitergewährung der Zeitrente über den 31.12.1988 hinaus entfalle, weil die gesundheitliche Einschränkung infolge der Lungentuberkulose über diesen Zeitpunkt hinaus nicht bestanden habe. In der Folgezeit könne frühestens zum März 1998 ein herabgesetztes Leistungsvermögen festgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei auch über 31.12.1988 hinaus erwerbsunfähig gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 31.03.2004 sowie des Bescheides der Beklagten vom 24.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2000 die Beklagte zu verurteilen, ihm Erwerbs-, hilfsweise Berufsun- fähigkeitsrente über den 31.12.1988 hinaus, zumindest ab 16.03.1998 bis 28.02.2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 31.03.2004 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.03. 2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten; auf die Beiziehung wurde der Kläger in der Ladung zum Verhandlungstermin 01.03.2005 hingewiesen. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06. 2000, mit welchem sie es abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 27.02.1989 eine Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit (EU/BU) zu gewähren. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31.03.2004. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen EU/BU oder wegen Erwerbsminderung über den 31.12.1988 hinaus.

Der geltend gemachte Rentenanspruch des Klägers richtet sich wegen des 1989 gestellten Antrages noch nach §§ 1246, 1247 Reichsversicherungsordnung - RVO - sowie für die Zeit ab 01.01. 1992 nach §§ 43, 44 Sechtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, weil er auch Zeiten vor diesem Datum erfasst. Die ab 01.01.2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 20.12.2000 - BGBl.I S.1827) wäre nur heranzuziehen, falls ein Rentenanspruch am 31.12.2000 nicht bestanden hätte, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht käme (vgl. § 300 Abs.1 i.V.m. Abs.2 SGB VI).

Nach § 1246 RVO, § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinde- rung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geis- tig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Nach § 240 SGB VI n.F. haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Vorliegen von BU einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Erwerbsunfähigkeit setzt nach § 1247 RVO, § 44 Abs.2 SGB VI a.F. ebenso wie eine volle Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des neuen Rechts gemäß § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI eine gegenüber der Berufsunfähigkeit noch weiter herabgesetzte Erwerbsfähigkeit voraus.

Ein vollschichtiges Leistungsvermögen in einer zumutbaren Tätigkeit schließt nach alter und neuer Rechtslage einen Rentenanspruch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit regelmäßig aus.

Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der bisherige Beruf des Versicherten, das heißt die zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig ausgeübte Tätigkeit (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.61 m.w.N.). Im streitigen Fall ist nach den eigenen Angaben des Klägers sowie nach dem Akteninhalt davon auszugehen, dass der Kläger als Eisenflechter nur Tätigkeiten ausgeübt hat, die er nach kürzester Anlernzeit ausüben konnte. Der Kläger kann somit zumutbar auf alle Arbeiten verwiesen werden, die der allgemeine Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.13, 27).

In Würdigung der gesamten medizinischen Dokumentation und insbesondere des Sachverständigengutachtens des Dr.Z. vom 17.04.2003 ist der Senat überzeugt, dass der Kläger ab 07.07. 1986 infolge der Tuberkuloseerkrankung erwerbsunfähig war (eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde wegen Vorhandenseins eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährt). Diese Erkrankung wurde stationär im Krankenhaus G. bis Januar 1988 behandelt und ausgeheilt. Wie Dr.Z. überzeugend festgestellt hat, konnten bei den Nachuntersuchungen nur noch fibrosierte und kalzifizierte Herde festgestellt werden, so dass eine Ausheilung mit Auslauf der gewährten BU-Rente nachgewiesen ist. Der Kläger war damit seit Anfang 1988 vollschichtig einsetzbar für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

In der Folgezeit ergibt ein Bericht aus der Justizvollzugsanstalt M. 1990, dass relevante gesundheitliche Einschränkungen, welche die Ausübung leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unmöglich gemacht hätten, nicht vorgelegen hatten. Auch insoweit folgt der Senat den Feststellungen des Dr.Z ... Danach finden sich medizinische Unterlagen zur Erwerbsfähigkeit des Klägers erst im Bericht der Invalidenkommission 1998, wo der Kläger nur noch 55 kg wog, verbraucht, übermüdet, vernachlässigt, mit ausgeprägten psychischen Veränderungen angetroffen wurde. Dementsprechend ist der Kläger seit März 1998 nur noch in der Lage, weniger als zwei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Anhaltspunkte dafür, dass in der Zeit zwischen Januar 1988 und März 1998 die Leistungsfähigkeit relevant ab einem bestimmbaren Zeitpunkt herabgesetzt gewesen wäre, sind weder aus den Akten ersichtlich, noch von den medizinischen Sachverständigen, insbesondere von Dr.Z. , festgestellt worden. Für einen früheren Eintritt der unter zweistündigen Einsatzfähigkeit des Klägers und somit der EU als 1. März 1998 besteht somit kein Anhalt.

Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kläger allerdings nicht mehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente, die sowohl nach der alten als auch nach der ab 01.01.2001 geltenden neuen Rechtslage erforderlich sind. Sowohl §§ 1246, 1247 RVO als auch §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI a.F. verlangen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU/BU drei Jahre Pflichtbeiträge. Im hier maßgeblichen Zeitfenster von 01.03.1993 bis 28.02.1998 sind keine Beitragszeiten vorhanden, weder nach dem deutschen noch nach dem jugoslawischen oder bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherungsrecht. Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der sog. 3/5-Belegung ist damit nicht erfüllt.

Aufschubtatbestände, die das fünfjährige Zeitfenster erweitern könnten, sind nicht ersichtlich, §§ 43 Abs.3, 44 Abs.4 SGB VI a.F.; insbesondere sind für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit keine Hinweise vorhanden.

Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes der vorzeitigen Wartezeiterfüllung eingetreten wäre (insbesondere Arbeitsunfall oder Berufskrankheit - §§ 43, 44 SGB VI i.V.m. § 53 SGB VI), sind nicht erkennbar.

Von der Notwendigkeit der 3/5-Belegung kann auch nicht abgesehen werden, weil der Zeitraum ab 01.01.1984 mit Anwartschafts- erhaltungszeiten belegt wäre. Es besteht nämlich eine versicherungsrechtliche Lücke, insbesondere für den Zeitraum September 1983 bis 13.03.1984. Die Monate Januar und Februar 1984 sind somit nicht belegt. Eine nachträgliche Belegung mit freiwilligen Beiträgen nach deutschem Rentenversicherungsrecht ist wegen Zeitablaufes nicht mehr möglich (§ 197 Abs.2 SGB VI). Ein rückwirkender Zukauf von Versicherungszeiten ist nach dem Recht des Heimatstaates des Klägers auch unter Anwendung des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Bosnien-Herzegowina fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens über soziale Sicherheit (BGBl.II 1969 S.1438 in der Fassung des Änderungsabkommen vom 30.09.1974, BGBl.II 1975 S.390; Notenwechsel vom 13. November 1992, Bekanntmachung vom 16. November 1992, BGBl.II S.1196) nicht möglich, wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/89 R; Beschluss vom 15.04.2004 - B 13 RJ 257/03 B). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger infolge eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches die Möglichkeit einzuräumen wäre, durch nachträgliche Beitragszahlung die Anwartschaftserhaltungszeiten zu erfüllen, sind nicht ersichtlich.

Damit sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch des Klägers bei einem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zum 01.03.1998 nicht zu erfüllen, so dass der Kläger keinen Rentenanspruch hat. Die Berufung war deshalb in vollem Umfange zurückzuweisen.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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