L 2 U 88/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 171/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 88/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 07.02.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Veranlagung der Klägerin bei der Beklagten und der Umfang der Beitragserhebung.

Am 12.03.1996 übersandte die B.-Fleischbearbeitung, Inhaberin die Klägerin, einen Lohnnachweis für 1995, in dem als Unternehmer die Klägerin und ihr Ehemann aufgeführt waren. Die Gesamtzahl der Beschäftigten wurde mit zwei angegeben. Im Betriebsfragebogen gab die Klägerin an, sie sei Unternehmerin des Betriebes, ihr Ehemann sei im gewerblichen Teil und im Büro tätig, er erhalte Arbeitsentgelt. Das Gewerbe werde als reines Dienstleistungsunternehmen (wirtschaftlicher Schwerpunkt Vermittlung) seit 02.03.1992 ausgeübt. Zur fleischergewerblichen Tätigkeit seien eigene Gewerberäume (Zerlegeraum) und Büroräume vorhanden. Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung würden gezahlt, für die Arbeitnehmer bestehe Anspruch auf Entgeltfortzahlung und bezahlten Urlaub. Als Subunternehmer würden M. S. , B. S. und M. R. eingesetzt. Die Aufträge würden seit 1992 als Werkvertrag in der Firma G. GmbH erfüllt. Es handele sich um Ausbein- und Zerlegearbeiten. Den Einsatzort, Beginn und Ende, Einteilung der Arbeitskräfte und deren Kontrolle bestimme die Firma B ... Die Ausführung der Aufträge erfolge getrennt vom Personal des Fleischwarenbetriebes. Das zu verarbeitende Material werde von der Firma G. gestellt. Meldepflichten hinsichtlich Urlaub oder Krankheit bestünden gegenüber der Firma B., Nichterscheinen bzw. verspätetes Erscheinen führe zur Entgeltstreichung und Vertragsstrafe. Arbeitsmittel seien selbst zu beschaffen, die Arbeitskleidung stelle ein Mietservice. Die Arbeitsleistung müsse nicht persönlich erbracht werden. Sie könne aber nicht auf eine andere Person übertragen werden. Abgerechnet werde durch die Firma B. direkt mit dem auftraggebenden Fleischwarenbetrieb. Die Rechnung erstelle die Firma B ...

Mit Bescheid über Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis - zugleich Mitgliedsschein und Veranlagungsbescheid - vom 13.03. 1997 teilte die Beklagte mit, sie habe die Klägerin mit Wirkung vom 01.02.1995 in das Unternehmerverzeichnis eingetragen. Das Unternehmen werde ab 01.02.1995 im Gewerbezweig Ausbeinerei/ Zerlegerei (Gefahrklasse 23,0) veranlagt. Mit Widerspruch vom 11.04.1997 wandte sich die Klägerin "gegen den Veranlagungsbescheid vom 13.03.1997" und erklärte, sie habe noch nie Fleisch bearbeitet. Sie bitte als Unternehmerin "entsprechend ihrer angemeldeten Tätigkeit" veranlagt zu werden.

Mit Schreiben vom 22.12.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, anlässlich der Betriebsbesichtigung vom 24.09.1997 bei der Firma G. GmbH sei sie zur Auffassung gelangt, dass die Ausbeiner S. und S. seit dem 01.02.1995 Arbeitnehmer der Firma B. seien. Die Klägerin wandte ein, die Ausbeiner und Zerleger seien keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Sie hätten nicht weniger Unternehmerrisiko zu tragen als die Klägerin. Im Übrigen fehle es an der Zuständigkeit der Beklagten. Der Schwerpunkt unternehmerischer Tätigkeit liege im Handel mit Reitsportartikeln, im Pferdepensionsstall sowie im Handel mit Tierzuchtgeräten und landwirtschaftlichen Kleingeräten. Die Nachfrage bei der Einzelhandels-BG ergab, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.04.1996 in das dortige Unternehmerverzeichnis mit einem Handel mit Reitsportartikeln eingetragen war. Als Neben- bzw. Hilfsunternehmen war eine Fleischerei eingetragen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 05.03.1998 der Klägerin mit, der wirtschaftliche Schwerpunkt werde im Fragebogen 1996 mit Vermittlung von Ausbein- und Zerlegearbeiten bezeichnet. Der Aufnahmebescheid sei mittlerweile bindend geworden. Das Unternehmen der Klägerin sei bis zum 31.01.1995 in gleicher Weise von ihrem Ehemann betrieben worden und habe ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gelegen; es sei nur ein Unternehmerwechsel eingetreten. Im Übrigen schulde die Klägerin der Firma G. GmbH die Erfüllung von Ausbein- und Zerlegearbeiten. Zur Erfüllung der Arbeiten setzte sie ihren Ehemann als Arbeitnehmer ein, der auch gleichzeitig der Ansprechpartner für die Firma G. GmbH sei. Je nach Auftragsumfang würden S. und S. eingesetzt. Bezüglich des Einsatzes von Frau R. hätte die Feststellungen ergeben, dass diese zeitweise Herrn A. zur Arbeitsleistung abstelle. Die Klägerin trage ein unternehmerisches Risiko und unterscheide sich damit von den Subunternehmern. Dass S. und S. selbst als Unternehmer mit eigener Beitragsverpflichtung herangezogen würden, sei unwesentlich, da eine Indentität des Streitgegenstandes nicht vorliege. Allenfalls wäre zu prüfen, inwieweit die bestehenden Versicherungsverhältnisse rückabgewickelt werden müssten.

Mit Beitragsrechnung 1997 und Vorschussbescheid 1998 vom 26.05. 1998 setzte die Beklagte den Umlagebeitrag fest. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid vom 16.05.1998 Widerspruch ein und wies darauf hin, der Schwerpunkt ihres Unternehmens habe sich ab 01.04.1996 auf den Bereich Einzelhandel verlagert. Im Übrigen sei sie als Unternehmerin in Gefahrklasse 23,0 eingestuft, obwohl sie nur Büroarbeiten verrichte. Daher sei der Beitragssatz verfehlt. Für Beschäftigte werde ein Arbeitsentgelt in Höhe von 200.000,00 DM zugrunde gelegt, obwohl es nur einen Fleischereiarbeitnehmer, den Ehemann, gebe, dessen monatlicher Bruttolohn 1997 bei 1.500,00 DM gelegen habe. Als Subunternehmer seien 1997 S. und S. tätig gewesen, die aufgrund ihrer Selbständigkeit Direktbeiträge abzuführen hätten.

Mit der berichtigten Beitragsrechnung 1997 und dem Vorschussbescheid 1998 vom 06.11.1998 wurde der Beitragsbescheid vom 26.05.1998 für das Jahr 1997 hinsichtlich der Berechnungsgrundlage aufgehoben. Mit Bescheid über die Beitragsnacherhebung bzw. Gutschrift aufgrund des Prüfberichts vom 05.11.1998 wurde ein nachzuzahlender Betrag von 36.920,83 DM gefordert.

Die Klägerin wandte sich mit Widerspruch vom 09.12.1998 gegen die Bescheide vom 05.11. und 06.11.1998. Zur Begründung führte sie aus, es komme auf den Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit an, der eindeutig bei den Unternehmensteilen Reit- und Pensionsstall und Handel liege. Büroarbeiten im Zusammenhang mit der Zerlegerei spielten eine untergeordnete Rolle. Der Ehemann sei täglich von 4.00 mit 10.00 Uhr mit Zerlegearbeiten beschäftigt, die restliche Zeit sei er ebenfalls im Reitstall und Handel tätig. Der Fragebogen vom 24.10.1996 sei insofern falsch ausgefüllt, als die Klägerin gemeint habe, er würde sich nur auf die Fleischbearbeitung beziehen. Die in der Zerlegerei tätigen Unternehmer seien nicht Arbeitnehmer der Klägerin. Im Übrigen sei Unternehmenszweck die Vermittlung von Schlacht-, Zerlege-, Ausbein und Verladearbeiten, also eine unternehmerische Tätigkeit kaufmännischer Art. Die Einstufung in die Gefahrklasse 23,0 sei daher rechtswidrig. Aus dem Bescheid gehe zudem nicht hervor, welche Personen als Beschäftigte angesehen würden, so dass es am Bestimmtheitserfordernis mangele.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.1999 zurück. Im Unternehmensteil Zerlegerei würden vier Arbeitnehmer eingesetzt, in den anderen Unternehmensteilen zwei Arbeitnehmer. Somit liege der Unternehmensschwerpunkt eindeutig auf dem Unternehmensteil Zerlegerei, wodurch sich die Zuständigkeit der Beklagten ergebe, die sich auch auf die Nebenunternehmen erstrecke. Die Zerleger würden nicht als Subunternehmer tätig, sondern als Arbeitnehmer. Die regelmäßige Arbeitszeit spreche für eine Beschäftigung, es bestehe Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer der Ausführung. Es werde kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes investiert, die Arbeitnehmer setzten allein ihre Arbeitskraft und Berufserfahrung ein. Daher trete die Tatsache, dass sie ein Gewerbe angemeldet hätten, in den Hintergrund. Die Festsetzung der Beiträge sei unter Berücksichtigung von schätzungsweise ausgestellten Lohnnachweisen erfolgt, da die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Widerspruch gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 13.03.1997 habe die Klägerin innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht eingelegt, so dass dieser bindend geworden sei. Die Zuständigkeit der Beklagten liege aufgrund des Schwerpunktes des Gesamtunternehmens auf dem Unternehmensteil Zerlegung weiterhin vor.

Gegen den Bescheid vom 27.04.1999 mit der Beitragsrechnung für 1998 und dem Vorschussbescheid von 1999 richtete sich der Widerspruch vom 28.05.1999.

Die Klägerin hat mit der Klage vom 26.05.1999 ausgeführt, sie habe gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 13.03.1997 innerhalb der Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom 11.04.1997 Widerspruch eingelegt, so dass er nicht bindend geworden sei. Sie habe im Widerspruch zum Ausdruck gebracht, dass die Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben sei. Bis heute sei über den Widerspruch nicht entschieden. Seit dem 01.04.1996 sei eine wesentliche Änderung eingetreten, nämlich laut Gewerbeanmeldung vom 01.04. 1996 die Errichtung des Betriebs B. Fleischverarbeitung mit einem Arbeitnehmer und geändertem Tätigkeitsumfang, nämlich zusätzlich Schlacht- und ohne Verladearbeiten. Außerdem seien zum 01.04.1996 die Betriebe Reiterhof, Verleih- und An- und Verkauf von Reitpferden, Einstellen und Pflege von Pensionspferden, Ponyreiten, Verkauf von Reitsportzubehör, Einzelhandel mit Tierzuchtgeräten, landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln, Weidezaun, Zubehör und Stalleinrichtungen errichtet worden. Diese beiden Betriebe bildeten den Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit. Im Übrigen seien S. und S. nie Arbeitnehmer der Klägerin gewesen. Das gleiche gelte für A ... Er sei für die Firma R. tätig. Auch sei er mit Zerlegearbeiten nicht beschäftigt gewesen. Die Klägerin und ihr Ehemann würden in den Unternehmensteilen Reitsport und Einzelhandel mehr als 180 Stunden wöchentlich arbeiten, dagegen seien sie und die Subunternehmer etwa 50 bis 70 Stunden im Betriebsteil Vermittlung von Schlachtarbeiten tätig.

Die Beklagte erklärte im Schreiben vom 28.10.1999 hierzu, gegen den Aufnahmebescheid vom 13.03.1997 sei innerhalb der Rechtbehelfsfrist kein Widerspruch eingelegt worden. Daher sei dieser zwischenzeitlich bindend geworden. Gleichzeitig sei das Unternehmen mittels Veranlagungsbescheid mit Wirkung vom 01.02.1995 zur Gefahrklasse 23,0 veranlagt. Der Widerspruch vom 11.04.1997 richte sich gegen den Veranlagungsbescheid und nicht gegen den Aufnahmebescheid. Unabhängig davon wäre die Beklagte zum 01.02. 1995 ohnehin gemäß § 3 Abs.1 Nr.6 ihrer Satzung für das Unternehmen wegen dessen Art und Gegenstand zuständig gewesen. Selbst wenn man eine wesentliche Änderung der Betriebsverhältnisse zum 01.04.1996 unterstelle, sei der Eintrag der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit einer anderen BG könne nur durch eine Überweisung gemäß § 136 Abs.1 Satz 4 SGB VII hergeleitet werden, die nicht veranlasst worden sei. Nicht zuletzt auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen Gewerbeabmeldung zum 31.03.1996 und Gewerbeanmeldung zum 01.04.1996 sowie der örtliche Zusammenhang sprächen für eine unveränderte Weiterführung. Außerdem seien die gleichen Arbeitnehmer tätig und die Firma G. GmbH weiterhin der einzige Kunde. Hauptunternehmen eines Gesamtunternehmens sei der Unternehmensteil, in dem die meisten Arbeitnehmer beschäftigt würden.

Die Klägerin führte im Schreiben vom 04.01.2000 aus, es sei zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sich ihr Rechtsbehelf auf alle belastenden Maßnahmen beziehe. Entscheidend sei, dass ab 01.04. 1996 eine wesentliche Änderung der Gesamtbetriebsverhältnisse eingetreten sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass A. von der Beklagten als von der Firma R. eingesetzter Mitarbeiter qualifiziert worden sei.

Die Beklagte erklärte im Schreiben vom 25.01.2001, wie sich aus dem Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 11.04.1997 zweifelsfrei erkennen lasse, sei der Aufnahme des Unternehmens in das Unternehmerverzeichnis in keiner Weise widersprochen worden. Der Klägerin sei es ausschließlich darauf angekommen, der Veranlagung zu widersprechen. Im Übrigen hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Klägerin nach den tatsächlichen Verhältnissen als Unternehmerin anzusehen sei. Die Klägerin habe gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 29.12.1999, gegen den Beitragsbescheid 1999 vom 26.04.2000 sowie gegen den Veranlagungsbescheid vom 18.12.2000 Widerspruch eingelegt. Da der Säumniszuschlagsbescheid ebenfalls von dem Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits betroffen sei, werde er gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand dieses Verfahrens. Ebenso verhalte es sich mit dem Veranlagungsbescheid vom 18.12.2000. Die Widerspruchsbegründung vom 04.01.2001 decke sich im Wesentlichen mit der Widerspruchsbegründung vom 11.04.1997 gegen den Veranlagungsbescheid vom 13.03.1997, so dass dieser ebenso Gegenstand dieses Verfahrens sei. Der Widerspruch gegen den Beitragbescheid 1999 vom 26.04.2000 sei bisher nicht begründet worden.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 06.03.2001, ihre Haupttätigkeit erstrecke sich auf andere Unternehmensteile als die Zerlegerei. Die Bearbeitung des Fleischs erfolge in den Räumen des Auftraggebers. Die anderen Betriebsteile würden von ihr erledigt. Die Lohnabrechnungen für den fleischgewerblichen Bereich würden separat erstellt.

Die Beklagte führte mit Schreiben vom 26.07.2001 aus, nach Teil II Nr.3 des bis 31.12.2000 gültigen Gefahrtarifs sei eine gesonderte Veranlagung eines fremdartigen Nebenunternehmens nur unter der Voraussetzung möglich, dass in diesem Unternehmensteil durch die dort ausschließlich beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die Arbeitsstunden eines Vollarbeitnehmers geleistet würden. Bei der von der Klägerin angegebenen Angestellten handele es sich jedoch lediglich um eine Halbtagskraft. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17.07.2001 nochmals darauf hingewiesen, dass zwei Untenehmensteile bestünden. Der Arbeitsaufwand für die einzelnen Bereiche liege bei ca. 40 % für den Handel, 50 % für den Pensionsstall und 10 % für den Zeltverleih.

Die Beklagte hat ein Schreiben der AOK vom 21.09.1999 übersandt und dazu im Schreiben vom 08.01.2002 ausgeführt, die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer sei bei der AOK zu den fleischergewerblichen Tätigkeitsschlüsseln angemeldet worden. Mittlerweile habe die Firma B. den Werkauftrag bei der Firma G. sowie den Zeltverleih übernommen, alleiniger Gesellschafter/Geschäftführer sei der Ehemann der Klägerin.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.01.2002 mitgeteilt, im Bereich Handel habe sie 1996 Bruttobetriebseinnahmen in Höhe von 35.000,00 DM, 1997 in Höhe von 47.000,00 und 1998 in Höhe von 31.000,00 DM gehabt. Im Bereich Fleischbearbeitung hätten die Betriebseinnahmen 1996 460.000,00 DM, 1997 402.000,00 DM und 1998 245.000,00 DM betragen. Die Bruttobetriebseinnahmen der Jahre 1996/1997 seien in Höhe von 259.000,00 DM bzw. 213.000,00 DM an die Subunternehmer weiterzuleiten gewesen. Die Beklagte hat der Klägerin eine berichtigte Beitragsrechnung 1998 vom 22.01.2002 übersandt. Danach ergab sich für 1998 ein Beitrag von 2.629,70 DM.

Die BG für den Einzelhandel stornierte mit Schreiben vom 25.05. 1998 den Eintrag der Firma I. S. , Reitsportartikel. Im Termin vom 07.02.2002 hat das SG die Zeugen S. , S. , R. , G. und S. vernommen. A. S. hat angegeben, das Unternehmen seiner Frau sei zum 30.11.2001 abgemeldet worden. Nunmehr führe er die Fleischbearbeitung GmbH als Geschäftsführer und sei zugleich auch Gesellschafter. 1995 bis 1997 hätten die Klägerin und er die Aufträge mit Subunternehmern erledigt, insbesondere mit S. und S. , außerdem mit der Firma R. , die A. eingesetzt habe. Zum Teil seien auch andere Subunternehmer anwesend gewesen. Er habe den Subunternehmern gezeigt, wie zerlegt werden solle, ansonsten hätte sie selbständig gearbeitet. Er habe sich um den gesamten Anlauf gekümmert und sei in der Regel auch anwesend gewesen; die Abrechnungen habe er gemacht. Die Klägerin sei im Büro nicht tätig gewesen, denn sie habe wegen des Reiterhofs keine Zeit gehabt. Die fleischbearbeitende Tätigkeit habe sich bis gegen Mittag erstreckt, dann sei er im Reiterhof tätig gewesen. Für diese Tätigkeit sei er von der Klägerin entlohnt worden. Gelegentlich habe die Klägerin bei Büroarbeiten mitgemacht. 1997 habe er mit der Firma G. auf Provisionsbasis gearbeitet, ab 1998 sei auf Festangestellte umgestellt worden, wobei nur gelegentlich Subunternehmer tätig geworden seien. Die Festangestellten hätten einen Leistungslohn bekommen. Damals sei A. von der Firma R. übernommen worden, außerdem zwei tschechische Grenzgänger. S. habe etwa Ende 1997 aufgehört, S. 1998. Die Abrechnung sei nach Stückzahlen erfolgt, feste Arbeitszeiten habe es nicht gegeben. Die Zeugin G. hat ausgesagt, die Firma G. habe mit der Firma B. einen Werkvertrag geschlossen. Ansprechpartner sei stets S. gewesen. Die Preise hätten sich zum Teil nach Stückzahlen, zum Teil nach Gewicht gerichtet. Die Mitarbeiter der Firma B. hätten getrennt von dem Beschäftigten G. gearbeitet. Es seien Terminvorgaben gemacht worden, wobei die Firma B. einen gewissen Handlungsspielraum gehabt habe, der sich aber nach den betrieblichen Verhältnissen gerichtet habe. Die Zeugin M. R. hat erklärt, sie sei im Bedarfsfall vom S. angerufen worden, und habe dann A. geschickt. Andere Arbeitnehmer habe sie nicht beschäftigt. A. sei höchstens bis 1996/1997 bei ihr gewesen, in der Folge sei er dann bei S. angestellt gewesen. Sie habe A. einen Festlohn gezahlt, die Vergütungen von der Firma B. habe sie bekommen. Sie sei von Beruf Bedienung und habe diesen Beruf eigentlich immer weiter ausgeübt. Der Zeuge S. hat angegeben, direkte Anweisungen habe er nicht erhalten, er habe die Arbeiten selbständig ausgeführt. Die Entlohnung sei nach Stückzahlen erfolgt. Abgerechnet worden sei mit S. , die Arbeitsmittel habe der Zeuge selbst gestellt. Bei mangelhafter Arbeit habe es Abzüge gegeben. Er habe keine Beiträge an die Renten-, Kranken- und Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entrichtet, jedoch vierteljährliche Beiträge an die Beklagte. Er habe selbst ein Gewerbe angemeldet.

Der Zeuge S. hat ausgesagt, es sei vereinbart gewesen, dass er nach Stückzahlen bezahlt werde. Er habe auch ein Gewerbe angemeldet und Umsatzsteuer abgeführt. Beiträge zur Rentenversicherung etc. habe er nicht entrichtet, er sei aber von der BG zur Beitragszahlung herangezogen worden.

Das SG hat die Klage mit Urteil abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 05. und 06.11.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.1999 seien nicht rechtswidrig. Gegenstand der Klage seien auch die Bescheide vom 27.04.1999, vom 02.06. und 23.07.1999 und vom 26.04.2000, da sie die ursprünglichen Bescheide abänderten bzw. fortführten. Klagegegenstand sei dagegen nicht der Aufnahme- und Veranlagungsbescheid vom 13.03. 1997. Der Widerspruchsbescheid vom 26.04.1999 beziehe sich im Verfügungssatz zwar nur auf die Bescheide vom 05. und 06.11. 1998, treffe aber in wesentlicher Hinsicht Feststellungen zur Zuständigkeit und zur Veranlagung. Auch spreche er aus, dass der Bescheid vom 13.03.1998 bindend geworden sei. Daher sei mit diesem Bescheid das bis dahin noch offene Widerspruchsverfahren bezüglich des Bescheides vom 13.03.1997 erledigt worden. Der Klageantrag sei aber nicht auf Aufhebung des Bescheides vom 13.03.1997 hin erweitert worden. Da dieser Aufnahmebescheid vom 13.03.1997 bindend geworden sei, sei über die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Aufnahme nicht mehr zu entscheiden. Weder für das Hauptunternehmen noch für das Verhältnis Haupt- zum Nebenunternehmen sei eine grundlegende Änderung im Sinne des § 136 Abs.2 Satz 2 SGB VII eingetreten. Hauptunternehmen sei die B. Fleischbearbeitung, Nebenunternehmen die Tätigkeiten Reiterhof und Einzelhandel. Zwischen den Unternehmen sei nicht nur ein wirtschaftlicher, sondern auch ein erheblicher organisatorischer Zusammenhang gegeben. Für das wirtschaftliche Ungleichgewicht im Verhältnis Haupt- zu Nebenunternehmen sei der Sachvortrag der Klägerin vom 15.01.2002 beweisend. Auch die Feststellungen der Beklagten zur Beitragspflicht der Klägerin seien rechtlich nicht zu beanstanden. S. , S. und A. seien im Betrieb der Klägerin funktionell eingegliedert und ihren Weisungen unterworfen gewesen. Sie hätten ihre Arbeitszeit im Wesentlichen nicht frei bestimmen können, sondern seien insbesondere hinsichtlich Dauer, Ort und Art der Ausführung in den betrieblichen Ablauf eingegliedert gewesen. Das Weisungsrecht habe sich im Laufe der Zeit zur funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Die Tätigkeiten hätten sich nicht von typischen Tätigkeiten unterschieden, wie sie auch vom lohnabhängig Beschäftigten verrichtet würden. Die Klägerin habe das Zerlegen als eigenes Geschäft für eigene Rechnung geführt. Die Tätigen hätten kein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt, sondern seien für die geleistete Arbeit entlohnt worden. Gewährleistunsansprüche hätten zwischen der Firma G. und der B. bestanden. Unschädlich sei, dass die Tätigen eigene Arbeitsmittel eingesetzt hätten. Auch die Gewerbean- und Abmeldungen sowie die Abführung von Mehrwertsteuer stünden der Beschäftigteneigenschaft nicht entgegen. Insgesamt spreche wesentlich mehr für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses als für die Annahme der Unternehmereigenschaft. Der Annahme der Beschäftigteneigenschaft stehe der Statusfeststellungsbescheid betreffend einen später eingesetzten Herrn D. nicht entgegen, auch nicht die Tatsache, dass nach Aussagen des Zeugen S. bei der BfA ein entsprechendes Verfahren, ihn betreffend, anhängig sei. Hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des § 7 a SGB IV auf die Zeugen S. und S. und auf A. werde auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.09.2001 verwiesen. § 7 a Abs.6 Satz 2 SGB IV spreche vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag, für dessen Einzug die Krankenkassen zuständig seien. Nach § 28 h Abs.2 SGB IV entscheide die Krankenkasse hierbei über die Versicherungspflicht. Die gesetzlichen Unfallkassen seien in der Vorschrift nicht erwähnt, so dass schon deswegen davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber die Beiträge an die Unfallversicherung nicht dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuordne. Die Zuordnung der Klägerin zum Gewerbezweig Ausbeinerei, Zerlegerei sei im Bescheid vom 13.03.1997 unter gleichzeitiger Veranlagung zur Tarifstelle 23,0 erfolgt. Dieser Veranlagungsbescheid bilde mithin für die gesamte Tarifzeit die Grundlage der Beitragsberechnung. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 18.12.2000 gemäß § 731 Abs.1 RVO eine Neuveranlagung vorgenommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussagen der Zeugen fest, dass eine abweichende Betriebsweise nicht vorliege, so dass eine Herab- oder Heraufsetzung wegen geringerer oder höherer Gefahren nicht veranlasst gewesen sei. Anlass zur Festsetzung einer gesonderten Gefahrklasse für Nebenunternehmen sei nicht gegeben gewesen, es werde insoweit auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Zur Begründung der Berufung führte die Klägerin aus, der Standpunkt des SG, die Beklagte habe den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.03.1997 verbeschieden, sei nicht nachvollziehbar. Der Bescheid vom 13.03.1997 sei nicht Klagegegenstand geworden. Es habe keine rechtsbeständige Aufnahme und Veranlagung der Klägerin vorgelegen, deswegen hätten die angefochtenen Beitragsbescheide keine wirksame Rechtsgrundlage und seien rechtswidrig. Der Ehemann der Klägerin habe nur Botenfunktion gehabt. Was zu tun gewesen sei, habe letztlich die Firma G. bestimmt. Die Beklagte erklärte hierzu, der Aufnahmebescheid vom 13.03.1997 sei nicht mitangefochten worden. Die Frage der Zuständigkeit sei jedoch nicht nur im Widerspruchsbescheid vom 26.04.1999 behandelt worden, sondern auch das SG habe die Zuständigkeit zum Gegenstand seiner Entscheidungsgründe gemacht. Es sei unerheblich, ob die eingesetzten Arbeiter Beiträge an die Beklagte entrichtet hätten. Es gehe um die Frage, ob sie als Beschäftigte oder Selbständige tätig geworden seien. Die Firma S. habe ein eigenständiges Werk erbracht, lediglich Vorgaben erhalten und darüber hinaus keine Weisungen. Auch A. habe nicht gegenüber der Firma G. gehaftet, sondern die Klägerin.

Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 19.03.2002. Hilfsweise beantragt sie die weitere Sachaufklärung und Beweiserhebung auch zur Frage, welchem Arbeitgeber eventuelle Arbeitnehmer zuzuordnen sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichem Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufunsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.2 SGG).

Weitere Sachaufklärung war nicht veranlasst. Die Beteiligten haben ihre Unterlagen und Argumente bereits ausführlich vorgelegt. Das SG hat zudem die Zeugen S. , S. , R. , G. und A. S. vernommen. Es ist nicht ersichtlich, welche Art der Beweiserhebung zu weiteren Erkenntnissen führen könnte.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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