L 2 U 162/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5070/02 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 162/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erlitt am 14.04.2002 beim Füttern von Wildschweinen einen Unfall und macht hierfür Versicherungsschutz bei der Beklagten geltend.

Der Kläger ist beruflich als Elektromonteur beschäftigt. Sein Vater, der sein Haus neben dem des Klägers hat, ist Pächter einer ca. 400 Hektar großen Jagd. Der Kläger hat für diese Jagd seit 1991 eine unentgeltliche Jagderlaubnis. Darüber hinaus beteiligte er sich freiwillig am Pachtschilling. Nach den Angaben des Klägers verrichtete der Vater die Hegearbeiten, wie zum Beispiel das Füttern von Wildschweinen grundsätzlich selbst. Wenn dieser verhindert war, führte der Kläger die Arbeiten für den Vater durch. So sei es auch an dem betreffenden Tag gewesen, als der Unfall geschehen war. Sein Vater habe die betreffenden Arbeiten an diesem Tag aus gesundheitlichen Gründen nicht machen können. Er habe ihn mit dem Geländewagen in die Fütterungsstelle gefahren.

Der Kläger macht geltend, er habe seine Arbeiten im Jagdrevier nicht zur Erlangung der Jagderlaubnis ausgeführt. Es komme für den Versicherungsschutz nicht auf die abstrakte Einordnung als Jagdgast an, sondern auf die konkrete Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt. Hier sei er auf Weisung des Jagdpächters tätig geworden und zumindest als arbeitnehmerähnliche Person unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 08.07.2002 die Gewährung von Entschädigung dem Grunde nach verweigert und den anschließenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 21.01.2004 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei im Unfallzeitpunkt nicht als Inhaber eines Jagdrechts und somit nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.5a SGB VII tätig geworden. Er sei nicht Pächter der Jagd gewesen und mit der Beteiligung am Jagdpachtschilling habe er keinesfalls ein selbständiges Jagdausübungsrecht erworben. Er sei vielmehr als Jagdgast tätig geworden und damit versicherungsfrei nach § 4 Abs.2 Nr.1 SGB VII gewesen. Wesentlicher Teil der jagdlichen Betätigung sei auch die Hege und damit die Fütterung des Wildes.

Ein Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII mit dem Jagdpächter habe nicht vorgelegen. Der Kläger sei aber auch nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs.2 SGB VII tätig gewesen. Die konkret zum Unfall führende Tätigkeit sei die des Jagdgastes und eine nicht eine versicherte Tätigkeit gewesen. Es handle sich hierbei um Tätigkeiten, die überwiegend von der unversicherten Liebhaberei der Jagdausübung geprägt gewesen seien und nicht die Gepräge von der Absicht erhalten hätten, wie ein abhängig Beschäftigter für einen Dritten Tätigkeiten zu verrichten.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.01.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 08.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unfallereignis vom 14.04. 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei der Frage, ob ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII bestehen könne, auch berücksichtigt werden müsse, ob die entsprechende Tätigkeit wesentlich durch das familiäre Verhältnis geprägt sei. Eine solche wesentliche Prägung könne einem Ver- sicherungsschutz ebenso entgegen stehen wie § 4 Abs.2 Nr.1 SGB VII.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden ist.

Das Gericht weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt vorgetragen, der nicht in dem angefochtenen Urteil Berücksichtigung gefunden hätte.

Einem Versicherungsschutz des Klägers wie ein Beschäftigter, den das Sozialgericht mit zutreffenden Gründen geprüft und verneint hat, steht darüber hinaus das familiäre Verhältnis zum Jagdpächter entgegen. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII besteht nicht, wenn es sich bei der um Unfall führenden Tätigkeit um Gefälligkeitsdiente handelt, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Je enger eine Gemeinschaft ist, um so größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Bindungen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.25). Wesentlich sind hierbei die familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse und die tatsächlich gelebten Beziehungen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr.134).

Bei der Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles könnte vorliegend sogar außer Betracht bleiben, dass bereits die Eigenschaft als Jagdgast nach § 4 Abs.2 Nr.1 SGB VII einem Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII entgegensteht. Der Kläger ist der Sohn des Jagdpächters und wohnt in dessen unmittelbarer Nähe. Die konkrete unfallbringende Tätigkeit bestand in einer Hilfeleistung für den an diesem Tag aus gesundheitlichen Gründen insoweit eingeschränkten Vater, der die betreffenden Arbeiten ansonsten selbst ausgeführt hat. Das geht nicht über eine Hilfeleistung hinaus, die sowohl allgemein als auch unter den konkreten Umständen von Seiten des Sohnes für den Vater zu erwarten war. Auch dieser Gesichtspunkt würde also einem Versicherungsschutz nach § 2 Abs.2 SGB VII für den konkreten Fall entgegen stehen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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