L 18 U 201/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 271/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 201/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 153/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Unfalls der Beigeladenen S. K. vom 22.11.1998 als Arbeitsunfall streitig.

Die 1985 geborene Beigeladene war zum Zeitpunkt des Unfalls Schülerin. In ihrer Freizeit hielt sie sich nahezu täglich auf dem Reiterhof des Klägers auf. In den Ferien und an den Wochenenden befand sie sich häufig von morgens bis abends auf dem Reiterhof und half bei allen anfallenden Arbeiten mit. Für ihre Tätigkeit wurde sie nicht bezahlt.

Am 22.11.1998 wollte sie ein Pferd in den Offenstall zurückbringen. Wegen einer Rangelei unter den Pferden riss das geführte Pferd plötzlich den Kopf hoch und prallte mit dem Kopf gegen den Mund der Beigeladenen. Dabei brach ihr ein Schneidezahn im Oberkiefer ab und die Unterlippe platzte auf.

Mit Bescheid vom 21.01.1999 lehnte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Ankennung eines Arbeitsunfalles ab, weil diese mit ihrem Verhalten wesentlich allein ihre eigenen Interessen verfolgt habe und damit eigenwirtschaftlich tätig gewesen sei. Die Beigeladene akzeptierte diese Entscheidung und erhob gegen den Kläger eine Schadensersatzklage zum Amtsgericht K. (Az: 3 C 568/01).

Am 12.03.2002 legte die gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt D. (G.) für den Kläger Widerspruch ein und führte aus: Dem Kläger gegenüber sei der Bescheid vom 21.01.1999 als Drittbetroffenem nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Bescheid sei daher für ihn nicht bindend. Die Beigeladene habe die zum Unfall führende Tätigkeit unter arbeitnehmerähnlichen Umständen ausgeführt und sei deshalb versichert gewesen. Ein Arbeitsunfall liege daher vor.

Gegen die Auskunft der Beklagten vom 06.05.2002, dass der Verwaltungsakt vom 31.01.1999 bindend geworden sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.05.2002 Klage zum Sozialgericht München erhoben mit dem Antrag, den Unfall der Beigeladenen vom 22.11.1998 auf seinem Reiterhof als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beigeladene habe dem Schutz der Unfallversicherung unterlegen, da sie für ihn wie eine Versicherte tätig geworden sei. Die Tätigkeit habe für ihn auch einen wirtschaftlichen Wert gehabt. Wenn die Beigeladene die entsprechenden Arbeiten nicht verrichtet und ihm geholfen hätte, hätte er entweder mehr Zeit aufwenden müssen oder aber einen Dritten einstellen müssen, der diese Arbeit besorgt hätte. Die Tätigkeit sei auch unter arbeitnehmerähnlichen Umständen ausgeführt worden.

Das SG München hat im Erörterungstermin vom 25.07.2002 den Kläger zu den Tätigkeiten der Beigeladenen gehört. Dieser hat im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Beigeladene mit mehreren anderen jungen Mädchen bei ihm auf dem Reiterhof viele Tätigkeiten verrichtet habe, wie zB Ausmisten, Pferdepflege, Heuernte, Erteilen von Logenunterricht, Pferde zur Weide bringen und wieder holen. Die Beigeladene sei fast jeden Tag mehrere Stunden auf dem Reiterhof gewesen und habe dafür auch gelegentlich umsonst reiten dürfen. Daneben habe sie ein bis zwei bezahlte Reitstunden in der Woche genommen.

Mit Beschluss vom 04.09.2002 hat sich das SG München für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Würzburg verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2003 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen: Es liege kein Arbeitsunfall vor. Die unfallbringende Tätigkeit habe ihr Gepräge nicht durch beschäftigungsähnliches Tun, sondern maßgeblich durch private, eigenwirtschaftliche Interessen erhalten. Die Beigeladene habe vornehmlich eigene Interessen verfolgt und sich deshalb regelmäßig zum Reiterhof begeben, um dort hobbymäßig zu reiten. Der Aufenthalt auf dem Reiterhof sei aus reiner Tierliebe geschehen. Bei der Verfolgung vornehmlich eigener Interessen trete die Bedeutung der Tätigkeit für das Unternehmen als rechtlich unwesentlich in den Hintergrund.

Mit Urteil vom 24.03.2004 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beigeladene sei zum Unfallzeitpunkt nicht unfallversichert gewesen. Diese habe am 11.04.2002 vor dem Amtsgericht K. ausgesagt, dass sie aus reiner Liebe zum Pferd in jeder freien Minute auf dem Reiterhof des Klägers gewesen sei. Sie habe damit eindeutig ihre eigenen privaten Interessen verfolgt. Dass die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gewesen sei, stehe außer Frage. Bei der Abwägung überwögen jedoch Motive der Beigeladenen im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass von einem Arbeitsunfall auszugehen sei. Denn die von der Beigeladenen ausgeführten Tätigkeiten seien ungeachtet des Beweggrundes ernstliche, seinem Unternehmen dienende und seinem Willen entsprechende Tätigkeiten gewesen. Dass die Beigeladene die Tätigkeiten freiwillig erledigt habe, stehe ihrer Qualifikation als arbeitnehmerähnliche Person nicht entgegen, insbesondere angesichts des erheblichen zeitlichen Umfangs ihrer Tätigkeiten. Es könne sogar eine Entlohnung insoweit angenommen werden, als er der Beigeladenen erlaubt habe, als Gegenleistung für ihre Mithilfe kostenlos seine Pferde zu reiten. Dass die Beigeladene neben der Förderung seines Betriebs noch einen privaten oder sonstigen Zweck verfolgt habe, sei unbeachtlich, da auch gemischte Tätigkeiten dem Versicherungsschutz unterfielen. Die Beigeladene habe pro Woche ca 2 Reitstunden gehabt. Sofern sie darüber hinaus reiten oder Umgang mit Pferden haben wollte, habe sie zwangsläufig eine Gegenleistung erbringen müssen. Diese habe in der Mithilfe auf seinem Hof bestanden. Aufgrund dieser langfristigen Übung habe sich die Beigeladene natürlich auch verpflichtet gefühlt, weiter mitzuhelfen, zumal sich die Pferde an sie gewöhnt hätten und die Beigeladene Verantwortung für sie übernommen gehabt habe. Dementsprechend habe sie nicht nur Tätigkeiten mit den Pferden ausgeführt, wie Pferdepflege und das Verbringen der Tiere zur Weide, sondern auch andere Arbeiten, wie Ausmisten der Ställe und Mithilfe bei der Heuernte. Die Tätigkeit habe deshalb wesentlich auch versicherten Zwecken gedient. Die Beklagte hat sich erneut darauf berufen, dass die Beigeladene sich mit Pferden auf dem Reiterhof des Klägers aus reiner Tierliebe und aufgrund ihres Hobbys, des Reitens, beschäftigt habe. Wesentliche Entscheidungsgrundlage sei die Handlungstendenz der Beigeladenen. Ihre auf Freizeitgestaltung gerichteten Motive überwögen deutlich gegenüber den erneut vorgebrachten Hinweisen für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2004 sowie des Bescheides vom 21.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2003 zu verurteilen, den Unfall der Beigeladenen vom 22.11.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge richts Würzburg vom 24.03.2004 zurückzuweisen.

Die Beigeladene führt einen Schadenersatzprozess vor dem Amtsgericht K. gegen den Kläger (Az: 3 C 568/01).

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls der Beigeladenen vom 22.11.1998 als Arbeitsunfall.

Der Widerspruchsbescheid vom 24.01.2003 ist gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des Klageverfahrens.

Der Kläger konnte anstelle der Beigeladenen die Feststellung begehren, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. § 109 Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) räumt dem Kläger eine Antrags- und Klagebefugnis zur Feststellung eines Versicherungsfalles ein. Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und von denen der Verletzte Schadensersatz fordert, statt des Berechtigten die Feststellung nach § 108 SGB VII beantragen und das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreiben.

Die Beigeladene nimmt den Kläger wegen eines Personenschadens zivilrechtlich in Anspruch. Eine Haftung des Klägers gegenüber der Beigeladenen kommt nur dann in Betracht, wenn der Unfall der Beigeladenen kein Arbeitsunfall war. Der Kläger ist daher durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten beschwert und nach § 109 SGB VII feststellungsberechtigt und prozessführungsbefugt.

Die Berufung ist aber nicht begründet.

Gemäß § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Beigeladene stand bei der Tätigkeit, die zum Unfall führte, weder nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII noch nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII liegen nicht vor. Eine persönliche Abhängigkeit und damit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beigeladenen und dem Kläger als Arbeitgeber sind nicht ersichtlich (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr 114). Der Kläger hat mehrfach bekundet, dass die Beigeladene bei ihm nicht angestellt gewesen ist. Auch ist die Beigeladene nicht von ihm entlohnt worden und hat keine sonstigen entsprechenden Leistungen erhalten. Die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, nämlich eine wirtschaftliche und vor allem eine durch Weisungsgebundenheit geprägte persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen gegenüber dem Kläger, lagen nicht vor.

Die Beigeladene war im Unfallzeitpunkt auch nicht nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert. Danach sind Personen unfallversichert, die wie nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII Versicherte - wenn auch nur vorübergehend - tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für die Anwendung dieser Vorschrift entscheidend, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 15 mwN) und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss ferner in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen. Denn nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird für das Unternehmen und in beschäftigtenähnlicher Tätigkeit verrichtet. Das BSG hat vielmehr der mit dem Tun - selbst wenn es objektiv beschäftigtenähnlich ist - verbundenen Handlungstendenz der betreffenden Person, so wie erstere in dem gesamten objektiven Umständen des Falles ihre Bestätigung findet, eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, um den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII zu bejahen. Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung überhaupt als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 05.03.2002 Az: B 2 U 9/01 R, juris Nr KSRE031601522). Verfolgt eine Person mit einem solchen Verhalten statt dessen wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII wie eine nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift Tätige unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 13.10.1993 - 2 RU 53/92 - HV-Info 1993, 2626). Die Handlungstendenz als subjektives Kriterium der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit dient der Abgrenzung zu nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.1992 Az: L 5 U 95/91, HV-Info 21/1992; SG Augsburg, Urteil vom 17.03.1993 Az: S 3 U 268/91, HV-Info 28, 1993). Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab und Beurteilungszeitpunkt für die Handlungstendenz ist die Sicht des objektiven Betrachters zur Zeit, als die betreffende Handlung vorgenommen wurde (BSG, Urteil vom 01.07.1997 - 2 RU 32/96 - HVBG-Info 1997, 2728 = USK 9799; BayLSG Urteil vom 10.12.2003 Az: L 18 U 252/03, juris Nr KSRE038121122 = SGb 2004, 481-482 (Leitsatz). Wesentlich ist dabei nicht allein die zum Unfall führende einzelne Verrichtung, sondern das Gesamtbild des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang (vgl BayLSG, Breithaupt 2002, 548).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die von der Beigeladenen verrichtete Arbeit auf dem Reiterhof des Klägers auf freiwilliger Basis stattgefunden und hat wesentlich deren eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient. Die Beigeladene hätte nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, wenn sie bei ihrer Mithilfe auf dem Reiterhof wesentlich mit der Tendenz gehandelt hätte, den Kläger bei seiner Betriebstätigkeit zu unterstützen, damit dem Unternehmen zu dienen und auf diese Weise für das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers tätig zu werden. Eine solche Handlungstendenz der Beigeladenen ist durch die objektiven Umstände aber nicht nachgewiesen. Das Gesamtbild des Vorhabens - aus Tierliebe mit den Pferden zusammensein zu können und dann auch reiten zu können - spricht dafür, dass die Handlungstendenz der Beigeladenen nicht in erster Linie auf die Belange des Unternehmens des Klägers gerichtet war. Auch die Rechtsprechung des BSG zur sogenannten "gemischten Tätigkeit" (BSG SozR 2200 § 548 Nr 19) ist nicht geeignet, einen Versicherungsschutz der Beigeladenen zu begründen. Die Frage der Wesentlichkeit des betrieblichen Interesses beurteilt sich in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen der Beigeladenen (vgl BSG Urteil vom 22.08.2000 Az: B 2 U 18/99 R in HVBG-Info 2001, 2611 unter Verweisung auf BSGE 20, 215 = Breithaupt 1964, 750; BayLSG aaO). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen gedient hat, ist, ob diese Tätigkeit (von der Beigeladenen) hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG aaO). Die Beigeladene handelte vorwiegend im eigenen Interesse. Es kam ihr darauf an, aus Tierliebe mit den Pferden zusammensein zu können und dann auch reiten zu können. Ohne diese Möglichkeit hätte sie keinen Anlass gehabt, im Betrieb des Klägers mitzuhelfen.

Nach alldem hat die Beigeladene keinen landwirtschaftlichen Unfall erlitten. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts war deshalb zurückzuweisen.

Da der Kläger in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber und nicht als Versicherter iSd § 183 Abs 1 Satz 1 SGG gegen die Beklagte den Rechtsstreit geführt hat, werden nach dem seit 02.01.2002 geltenden Recht gemäß § 197 a Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in entsprechender Anwendung der §§ 154 ff VwGO erhoben. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs 2 VwGO). Dabei sind Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Verfahrens (§ 162 Abs 1 VwGO). Da der Kläger die Berufung ohne Erfolg eingelegt hat, fallen ihm die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zur Last (§ 154 Abs 2 VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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