L 3 U 257/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 565/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 257/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 19.02.2003 und 18.12. 2003 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer II des Urteils vom 19.02.2003 aufgehoben wird.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der von ihr als Berufskrankheit (BK) anerkannten Lärmschwerhörigkeit der Nr.2301 der Anlage zur BKV sowie unter Anerkennung einer weiteren BK nach der Nr.2102 Verletztenrente zu gewähren.

Der 1940 geborene Kläger war bei der Firma K. vom 01.09.1955 bis 1991 als Former in der Gießerei, zunächst in der Maschinenformerei (zwei Jahre), anschließend als Handformer tätig. Von 1991 bis 1997 arbeitete er in der vorgenannten Firma als Lagerarbeiter und seit 1997 bis Ende 1998 als Staplerfahrer. Er war von 1991 bis 1998 lärmgefährdend tätig. Seine Kniegelenkserkrankung führt er auf die kniende Tätigkeit als Former sowie auf die während der gesamten Arbeitszeit bestandene Belastung in Form von schwerem Heben und Tragen zurück.

Aufgrund der Lärmbeeinträchtigung erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.1999 eine BK nach der Nr.2301 der Anlage zur BKV (Hörstörung und Ohrgeräusche beiderseits) an, lehnte jedoch die Gewährung von Verletztenrente ab, weil die vorgenannte BK eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht zur Folge habe. Die MdE betrage nur 10 v.H. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 12.07.2000): Die bestehende Hörstörung rechtfertige keine MdE in rentenberechtigendem Grade. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen seien auch keine weiteren Versicherungsfälle bekannt, die eine MdE von wenigstens 10 v.H. bedingen, so dass auch kein Stützrententatbestand vorliege, der wegen der anerkannten Lärmschwerhörigkeit eine Rentenzahlung begründen könnte.

Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben (S 41 U 565/00) und beantragt, ihm wegen einer BK nach Nr.2301 der Anlage zur BKV eine Teilrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu gewähren. Es sei zu berücksichtigen, dass wegen vorangegangener Arbeitsunfälle und einer weiteren BK (Bandscheibenerkrankung und Gelenkserkrankung) schon eine MdE von 10 v.H. gegeben sei. Das SG hat Prof. Dr.S. , Klinikum G. , Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkranke, gehört. In den Gutachten vom 07.03.2001, 04.08.2001 und 20.08.2002 kam die Sachverständige zu der Auffassung, dass beim Kläger eine beruflich bedingte Innenohrhochtonschwerhörigkeit vorliegt, die keine MdE bedingt, da das Sprachverstehen rechts nur beginnend und links nicht eingeschränkt ist. Der berufsbedingte Tinnitus rechts bedinge eine MdE von 10 v.H. Gestützt auf dieses Gutachten hat das SG mit Urteil vom 19.02. 2003 die Klage abgewiesen. Es hat in Ziffer II den Kläger verurteilt, 500 EUR an die Staatskasse zu zahlen, weil die Rechtsverfolgung missbräuchlich sei.

II.

Eine vom Kläger geltend gemachte BK Nr.2102 lehnte die Beklagte nach Auswertung von Gutachten des Dr.K. vom 21.09.1993 und Dr.K. vom 13.09.1995 sowie einer Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 05.02.2000 mit Bescheid vom 11.05.2000 ab. Ein Meniskusschaden sei nicht nachgewiesen. Bei der Erkrankung handle es sich vielmehr um Verschleißerscheinungen der Gelenkfläche an beiden Kniegelenken. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Verursachung einer Arthrose des Kniegelenks, insbesondere durch die berufliche Tätigkeit eines Formers, bestünden nicht. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger darauf, dass er auch mit schweren Hebe- und Tragetätigkeiten befasst gewesen sei, die seine Knie geschädigt hätten.

Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000).

Auch hiergegen hat der Kläger Klage beim SG (S 41 U 39/01) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine BK nach Nr.2102 der Anlage zur BKV unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles vom 28.12.1989 zu entschädigen.

Das SG hat von Amts wegen den Orthopäden Dr.F. und gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Orthopäden Dr.D. gehört. Dr.F. hat in seinem Gutachten vom 22.04.2002 ausgeführt, dass die nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu klärende Schadenslage, nämlich das Vorliegen einer primären oder sekundären Meniskopathie, die offensichtliche Entwicklung einer Kniegelenksarthrose vor einer möglichen Meniskuserkrankung und die Multimorbidität des Klägers gegen eine BK nach der Nr.2102 sprächen. Nach medizinischen Erkenntnissen lägen auch die Voraussetzungen für eine Entschädigung "wie" bei einer BK nicht vor. Demgegenüber hat Dr.D. in seinem am 18.09.2002 erstatteten Gutachten das Vorliegen einer BK nach der Nr.2102 mit einer hierdurch bedingten MdE um 25 v.H. (Beginn der BK 1980) bejaht. Die klinischen und radiologischen Befunde seien zweifellos Hinweise auf eine Meniskusschädigung, die als primär einzustufen sei.

Demgegenüber hat die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen des Dr.K. , Dr.K. sowie Dr.F. den Nachweis einer primären Meniskopathie nicht im Sinne eines Vollbeweises für geführt gehalten. Auch hat sie die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr.2102 verneint.

Mit Urteil vom 18.12.2003 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen die Urteile vom 19.02.2003 und 18.12.2003 hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, aus der Innenohrschwerhörigkeit sei eine Erhöhung der MdE abzuleiten. Es sei nicht nur sein Sprachverstehen rechts eingeschränkt. Er habe auch keineswegs rechtsmissbräuchlich das Gericht angerufen, sondern einen Anspruch darauf, wegen seiner Erkrankung eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Hinsichtlich der geltend gemachten Berufskrankheit nach der Nr.2102 stützte er sich insbesondere auf die Ausführungen des Dr.D. , dem das SG nicht gefolgt sei, ohne sich mit dessen Ausführungen genügend auseinandergesetzt zu haben. Er habe lange Jahre unter schwersten körperlichen Belastungen (Hebe- und Tragearbeiten) gearbeitet. Die krankhaften Veränderungen im Bereich der Kniegelenke seien allein auf seine berufliche Tätigkeit und nicht auf irgendwelche anderen konstitutionelle bzw. veranlagungsbedingte Faktoren zurückzuführen.

Der Senat hat zur Frage der MdE wegen der anerkannten Lärmschädigung ein Gutachten des Prof.Dr.A. , Direktor der HNO-Klinik und Poliklinik der TU M. , vom 22.04.2004 eingeholt, der unter Hinzuziehung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens des Dipl.-Psychologen Priv.Doz.Dr.T. J./Dipl.-Psychologin C. P. die Auffassung vertreten hat, dass aufgrund der sprachaudiometrischen Untersuchungen für die Schwerhörigkeit im Hochtonbereich beidseits keine MdE resultiert. Für das beiderseitige Ohrgeräusch, das ebenfalls auf den berufsbedingten Lärm zurückzuführen ist, hat er die MdE auf 10 v.H. geschätzt.

Der Senat hat die beiden Rechtsstreite L 3 U 257/03 und L 3 U 132/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, ihm wegen der anerkannten BK Nr.2301 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren, eine BK nach der Nr.2102 der BKV anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 19.02.2003 und 18.12.2003 zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Klägers sind zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der als BK anerkannten Lärmschwerhörigkeit (§§ 9, 56 Abs.1, 2 und 3 des Siebten Sozialgesetzbuches - SGB VII -), denn seine Erwerbsfähigkeit wird durch die Folgen dieser BK nicht in rentenberechtigendem Ausmaß gemindert. Eine MdE von 20 v.H. wird durch die anerkannte BK Nr.2301 und ihre Folgen, nämlich beiderseitiger Hochtonhörverlust und beidseitiger Tinnitus (wie bereits von der Beklagten mit Bescheid vom 10.08. 1999 anerkannt), nicht erreicht. Es ist auch kein Stützrententatbestand gegeben. Der Senat stützt sich auf die überzeugenden Ausführungen der Prof.Dr.S. und des Prof.Dr.A ... Danach hat sich bei den sprachaudiologischen Untersuchungen ein beidseitiger prozentualer Hörverlust von 0 % nach der Dreifrequenztabelle nach Röser (1980) ergeben, so dass die MdE aufgrund der Hochtonschwerhörigkeit auf 0 % zu schätzen ist. Der Tinnitus beidseits ist nur mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten. Diese MdE-Einschätzung ist auch unter Einbeziehung des Ergebnisses der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung zutreffend, weil sich aus dem letztgenannten Gutachten keine über das übliche Ausmaß hinausgehenden psychischen Beeinträchtigungen, welche auf die Ohrgeräusche zurückzuführen sind, ergeben. Eine Verursachung der vorliegenden Minderleistungen durch den Tinnitus ist unwahrscheinlich. Die untersuchenden Psychologen haben aufgrund verschiedener Testbefunde keine Hinweise auf normdeviante Persönlichkeitszüge gefunden, lediglich auf eine milde Ausprägung depressiver, zwanghafter und ängstlicher Symptome hingewiesen. Danach ist kein Raum für eine höhere MdE für die beiderseitigen Ohrgeräusche als um 10 v.H. (vgl. hierzu Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S.442 m.w.N.).

Ein weiterer Arbeitsunfall oder eine weitere BK - hier die geltend gemachte BK Nr.2102 -, die zu einer Stützrentengewährung führen könnten, liegen nicht vor.

Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente (§ 56 Abs.1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen des Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (Satz 3).

Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen im Bereich der Kniegelenke erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach der Nr.2102 der Anlage 1 zur BKV - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten - und damit ist eine weitere beruflich bedingte MdE nicht gegeben.

Ob beim Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK Nr.2102 vorliegen, konnte der Senat dahingestellt sein lassen. Denn die medizinischen Voraussetzungen einer primären Meniscopathie (vgl. hierzu Mehrhoff-Murr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage, S.230; Schönberger-Mehrtens-Valentin, a.a.O., S.706 ff.) liegen hier nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten des Dr.F. , der dargelegt hat, dass mangels MRT und histologischen Befundes nicht festzustellen ist, welcher Art die Erkrankung des Klägers ist. Er mutmaßt eine seit 1989 bestehende Retropatellararthrose. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Dr.D ... Dieser stellt insbesondere die schwere Arbeit des Klägers in Form von Heben und Tragen heraus. Wie das Sozialgericht jedoch bereits zutreffend hervorgehoben hat, ist diese Argumentation nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen, weil Dr.D. hinsichtlich der arbeitstechnischen Voraussetzungen eine Reihe von zwar unzweifelhaft schweren Tätigkeiten des Klägers miteinbezieht, diese jedoch nicht im Sinne der Nr.2102 berücksichtigt werden können. Damit lässt sich mit Dr.D. der streitige Kausalzusammenhang nicht begründen, denn im Rahmen der Anerkennungsfrage einer BK nach der Nr.2102 können nur kniende Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Wie bereits oben ausgeführt, ist für die Anerkennung einer BK nach der Nr.2102 ein entsprechendes Schadensbild - der Nachweis einer Meniscopathie - Voraussetzung. Dafür, dass ein primärer Meniskusschaden vorhanden ist, trägt der Kläger die Beweislast. Denn mit einem an Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit müssen auch die der Wertung über den ursächlichen Zusammenhang zugrunde liegenden Tatsachen, wie schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden, feststehen (vgl. Schönberger-Mehrtens-Valentin, a.a.O., S.119 m.w.N.). Somit ist festzustellen, dass eine BK nach der Nr.2102 nicht anzuerkennen ist.

Auch eine Anerkennung der vorgenannten Gesundheitsstörungen im Bereich der Knie "wie eine BK" entfällt. Nach § 9 Abs.2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs.1 Satz 2 erfüllt sind. Diese Vorschrift ist keine individuelle Härteklausel, sondern bezweckt, solche durch die versicherte Tätigkeit verursachten Krankheiten wie eine BK zu entschädigen, die nur deshalb nicht in der Berufskrankheitenliste aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Berufsgruppen bei der letzten Neufassung der Anlage zur BKV noch nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt wurden (BSGE 59, 295). Die Entschädigung wie eine BK setzt des Weiteren voraus, dass der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der gefährdenden Tätigkeit im konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich ist. Im vorliegenden Fall liegen aber neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Kniegelenksarthrose und der Arbeit des Klägers als Former nicht vor, wie Dr.F. ebenfalls ausgeführt hat.

Da nach allem ein Stütztatbestand nicht gegeben ist und die anerkannte BK Nr.2301 nur eine MdE von 10 v.H. bedingt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente. Die Urteile des Sozialgerichts München vom 19.02.2003 und 18.12.2003 waren insoweit zu bestätigen.

Das Urteil vom 19.02.2003 war dagegen in Ziffer II aufzuheben. Denn die Fortführung des Rechtsstreits durch den Kläger war nicht rechtsmissbräuchlich gemäß § 192 SGG. Der Verdacht des Sozialgerichts, dass der Kläger gegen bessere Einsicht handelte, ist für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausreichend, ebenso wenig wie die Verweigerung der angetragenen Klagerücknahme (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 192 Anm.9). Auch aus dem Umstand, dass der Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung auf medizinischem Gebiet durch die Einholung eines entsprechenden Gutachtens durch Prof.Dr.A. veranlasst hat, wird ersichtlich, dass die Weiterverfolgung des Rechtsstreits nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen war.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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