L 17 U 399/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 5032/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 399/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 189/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.09.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 03.10.1988 als Arbeitsunfall streitig.

Die 1937 geborene Klägerin erlitt - nach ihren Angaben - am 03.10.1988 einen Unfall bei landwirtschaftlicher Tätigkeit. Sie habe mit einer Handharke Kartoffeläcker gesäubert, d.h. Unkraut entsorgt. Dadurch sei sie mit gegen Fäulnis gespritztem Kartoffelkraut in Berührung gekommen und habe sich vergiftet (Erklärung vom 11.06.2003). Anschließend habe sie einen Schlaganfall erlitten. Sie legte hierzu einen Arztbericht des Mütter-Kurheims W. vom 18.07.1989 vor. Darin führte der Allgemeinarzt Dr.W. aus, die Klägerin habe nach vorausgegangener Hypertonie im Oktober 1988 eine Hirnblutung mit Halbseitenlähmung links und Sprachstörung erlitten.

Mit Bescheid vom 04.12.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 03.10.1988 als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall ab. Die Klägerin sei auf Grund eines Schlaganfalles auf einem Kartoffelacker gestürzt. Betriebliche Umstände hätten darauf keinen Einfluss gehabt. Eine krankhafte Veranlagung, nicht die versicherte Tätigkeit sei Ursache des Sturzes gewesen (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25.09.2003).

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und beantragt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen sowie die gesetzlich zustehende Leistung zu gewähren. Sie hat ausgeführt, es sei kein Schlaganfall eingetreten, sondern eine Vergiftung (Spritzen der Rüben und Fäulnisvorsorge der Knollen). Hierzu hat sie eine Rechnung vom 08.06.1988 über den Kauf von landwirtschaftlichen Artikeln beim Raiffeisen-Lagerhaus L. vorgelegt.

Das SG hat die medizinischen Unterlagen des Dr.T. sowie einen Leistungsauszug der landwirtschaftlichen Krankenkasse Franken und Oberbayern eingeholt. Sodann hat der Internist Dr.T. ein Gutachten erstellt. In dem Gutachten vom 18.05.2004 hat er ausgeführt, dass ein adäquates Trauma, das eine Kontusionsblutung in der Tiefe des Gehirns ausgelöst haben könnte, nicht bekannt sei. Auch reiche ein einfacher Sturz im Rübenacker nicht aus, um eine Gehirnblutung zu verursachen. Für eine Vergiftung sei eine solche Blutung keineswegs typisch, so dass eine derartige Verursachung unwahrscheinlich sei. Am ehesten sei als wahrscheinlichste Ursache die Wandveränderung eines Hirngefäßes zu sehen, wobei in erster Linie an eine Aneurysmablutung zu denken wäre. Eine derartige Blutung sei anlagebedingt, die Auslösung der Blutung erfolge im Allgemeinen durch allfällige Gelegenheitsursachen. Ein Zusammenhang der Hirnblutung bzw. des Schlaganfallereignisses, wie es in der Unfallanzeige benannt worden sei, sei mit der Tätigkeit bei der Rübenernte nicht gegeben. Auch sei eine Vergiftung auszuschließen, da die Klägerin weder das verwendete Spritzmittel benennen könne, noch von ihr ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang anamnestisch dargestellt worden sei. Die recht gut zurückgebildeten Folgen der Hirnblutung stünden damit in keinem Zusammenhang mit der landwirschaftlichen Tätigkeit. Sie stellten kein landwirtschaftliches Unfallereignis dar.

Mit Urteil vom 21.09.2004 hat das SG Bayreuth die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einwirkung des Rauches, der beim Verbrennen von mit Spritzmitteln gegen Fäulnis behandeltem Kartoffelkraut entstanden sei, den Schlaganfall nicht ausgelöst habe. Auch für ein adäquates Trauma, das eine Kontusionsblutung in der Tiefe des Gehirns ausgelöst habe, fehle die Grundlage. Als wesentliche Ursache der Hirnblutung komme ein Aneurysma in Betracht, bei dem es sich um eine schicksalhafte innere, also nicht unfallbedingte Anlage handle.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Der Berichterstatter hat die Unterlagen aus der Akte der landwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberfranken sowie die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes S. , insbesondere den Befundbericht des Dr.T. vom 27.01.2000 und das Gutachten der Allgemeinärztin M. vom 16.03.2000 beigezogen. Anfragen bei dem Bezirksklinikum M. und der Klinik der F. wegen stationärer Aufenthalte der Klägerin 1988/89 blieben ergebnislos.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.09.2004 sowie des Bescheides vom 04.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2003 zu verurteilen, das Ereignis vom 03.10.1988 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 21.09.2004 zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2005 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Selb Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

In Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist die Berufung nach § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.

Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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