L 20 RJ 500/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 838/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 500/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.07.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1958 geborene Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt (Prüfung im Oktober 1976) und war bis 1985 in diesem Beruf erwerbstätig. Nach einem im Juli 1985 erlittenen Motorradunfall hat er noch gearbeitet als Wachmann und als Landschaftsgärtner bis 1998. Seitdem besteht Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit.

Am 03.03.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Berufs- (BU) bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU). Die Beklagte ließ ihn durch den Sozialmediziner Dr.H. untersuchen, der im Gutachten vom 28.06.2000 die Diagnosen nannte:

1. Fest verheilter Stauchungsbruch des 3. Lendenwirbelkörpers mit Belastungsschmerzen,

2. Morbus Crohn, derzeit mit geringer entzündlicher Aktivität,

3. leichte Bronchialobstruktion,

4. Übergewicht,

5. erhöhte Harnsäure- und Cholesterinwerte.

Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus verrichten, und zwar in Vollschicht. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 06.07.2000 ab, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.2000 zurück. Der Kläger könne zwar seinen erlernten Beruf als Maurer nicht mehr ausüben; er sei aber auch als Facharbeiter verweisbar auf sonstige Ausbildungsberufe sowie auf solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sich durch besondere Merkmale (z.B. erhöhte Verantwortung) aus dem Kreis der ungelernten Arbeiten hervorheben und tariflich Anlerntätigkeiten gleichstehen. In Frage kämen beispielhaft: Material- oder Werkzeugausgeber, Werkstoffprüfer, Lagerverwalter in Bau- oder Heimwerkermärkten, Fertigungskontrolleur oder gehobener Pförtner.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 14.09.2000 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, verlangt. Das SG hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.S. zum Verfahren beigezogen und den Internisten und Sozialmediziner Dr.G. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 09.06.2001 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zwar den Beruf des Maurers nicht mehr ausüben könne; er sei jedoch noch in der Lage, in Vollschicht leichte körperliche Arbeiten zu verrichten, wobei einzelne näher bezeichnete qualitative Beschränkungen zu berücksichtigen seien.

Auf Antrag des Klägers erstattete der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.Z. das Gutachten vom 16.03.2002. Auch Dr.Z. hielt den Kläger für fähig, körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Haltung auszuführen. Im Baugewerbe sowie für körperlich schwere Arbeiten könne er nicht mehr eingesetzt werden. Insgesamt könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch sechs Stunden täglich eine angemessene Tätigkeit verrichten. Der festgestellte Zustand bestehe seit der Untersuchung durch Dr.Z. am 27.02.2002. Mit Urteil vom 23.07.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne nur noch leichte Erwerbstätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und vorzugsweise in geschlossenen Räumen verrichten, diese aber in Vollschicht. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, aber auch nicht berufsunfähig. Er sei zwar als gelernter Maurer dem Bereich des Facharbeiters nach dem Mehrstufenschema zuzuordnen. Der 1985 vollzogene Berufswechsel sei hierbei unbeachtlich. Der Kläger könne aber noch die Berufstätigkeit eines Telefonisten ausüben. Eine Beschreibung des Tätigkeitsbildes des Telefonisten finde sich im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.05.2000 (Az: L 13 RJ 411/98). Nach der Überzeugung des Gerichts ließen die beim Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen die Ausübung einer solchen Tätigkeit als Telefonist zu. Nach dem genannten Urteil sei diese Verweisung auf die Telefonistentätigkeit auch bei Annahme eines qualifizierten Berufsschutzes sozial zumutbar und könne nach einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer vollwertig verrichtet werden. Vom Vorliegen der erforderlichen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers sei nach den Ausführungen von Dr.G. und auch Dr.Z. auszugehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 19.09.2002 beim SG Nürnberg eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU. Der Senat hat Befundberichte der Allgemeinärzte Dr.S. und Dr.S. zum Verfahren beigenommen. Der Kläger hat einen Arztbrief des Internisten Dr.F. vom 24.02.2004 übersandt. Auf Veranlassung des Senats hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. das Gutachten vom 02.09.2004 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat die Diagnosen genannt: Chronisch-entzündliche Darmerkrankung, traumatisch und degenerativ bedingte Wirbelsäulenveränderungen, Verschleiß der Schultergelenke, somatoforme Schmerzstörung, Einschränkung der Atemfunktion, Übergewicht, Störung des Fett- und Harnsäurestoffwechsels. Trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen sei der Kläger weiterhin in der Lage, bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Pausen einer körperlich leichten Tätigkeit im Sitzen, überwiegend im Sitzen oder im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen nachzugehen. In Kenntnis dieses Gutachtens hält sich der Kläger zumindest für berufsunfähig. Die Beklagte hält den Kläger noch für fähig, beispielsweise als Maschinenbediener in der Metall- und Kunststoffindustrie und als Qualitätskontrolleur tätig zu sein; darüber hinaus komme auch eine Berufstätigkeit als Telefonist, Mitarbeiter einer Poststelle oder Lagerverwalter in Betracht. BU liege beim Kläger nicht vor, zumal bei diesem eine ausreichende Umstellungsfähigkeit für neue Anforderungen gegeben sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 23.07.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 zu verurteilen, auf den Antrag vom 03.03.2000 Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rentenleistungen nicht zustehen, weil er nicht berufsunfähig und auch nicht erwerbsunfähig nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist; dies gilt gleichermaßen für die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der seit Januar 2001 geltenden Neuregelung. Das SG hat die bestehenden Gesundheitsstörungen des Klägers auf orthopädischem, neurologischem und internistischem Fachgebiet im Einzelnen berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In Auswertung der Sachverständigengutachten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zwar seinen erlernten und bis zum Unfallereignis ausgeübten Beruf des Maurers nicht mehr ausüben kann, dass er aber zumutbar auf die Berufstätigkeit eines Telefonisten zu verweisen ist. Das vom SG gefundene Ergebnis ist hinsichtlich der medizinischen Befunde durch die Beweiserhebung im Berufungsverfahren bestätigt worden. Dem ärztlichen Sachverständigen Dr.M. , Internist und Arbeitsmediziner, haben die Befunde der den Kläger behandelnden Ärzte vorgelegen. Er ist nach eigener ambulanter Untersuchung des Kläger im Gutachten vom 02.09.2004 zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser noch leichte Arbeiten in Vollschicht leisten kann; mittelschwere Arbeiten sollten nicht dauerhaft abverlangt werden. Wegen der Darmerkrankung sollten die zumutbaren Arbeiten in geschlossenen Räumen stattfinden. Nicht zumutbar sind demnach körperlich schwere Arbeiten, Arbeiten mit besonderen nervlichen Belastungen und solche mit Exposition gegenüber atemwegsreizenden Stoffen. Im Vordergrund des Beschwerdebilds stehen beim Kläger die entzündliche Darmerkrankung und die Restbeschwerden nach dem Unfallgeschehen aus dem Jahre 1985. Zu beiden Gesundheitsstörungen hat Dr.M. ausführlich Stellung genommen und hat insbesondere darauf hingewiesen, dass nach allen durchgeführten Untersuchungen die entzündliche Erkrankung nur eine geringe Aktivität aufweist und dass dem Wirbelsäulenleiden mit dem dadurch bedingten Schmerzpotenzial - gemessen an der Spontanbeweglichkeit und dem klinischen Befund - keine größere Bedeutung zuzumessen ist als in vergleichbaren Fällen. Für den Senat ist die Leistungsbeurteilung des Klägers durch den erfahrenen Sachverständigen Dr.M. überzeugend; sein Gutachten ist in sich schlüssig und begründet und stimmt im Ergebnis mit den seit Rentenantrag erstatteten Gutachten überein. Soweit Dr.Z. im Gutachten vom März 2002 eine zeitliche Leistungsbeschränkung des Klägers auch für Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf sechs Stunden täglich gesehen hat, ist diese Annahme von Dr.M. mit überzeugender Begründung widerlegt worden.

Bei diesen gesundheitlichen Gegebenheiten ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Maurer weiterhin auszuüben, was unter den Beteiligten auch nicht streitig ist. Der Kläger hat seinen erlernten Beruf im Jahre 1985 wegen der Unfallfolgen aufgegeben. Auch für die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Gärtnergehilfe ist er wegen der Schwere der anfallenden Arbeiten nicht mehr geeignet. Abweichend von der im Widerspruchsbescheid geäußerten Auffassung der Beklagten hält der Senat den Kläger auch nicht für fähig, als Material- oder Werkzeugausgeber oder als Lagerverwalter im Baustoffhandel zu arbeiten, weil dabei auch mittelschwere und schwerere körperliche Belastungen in erheblichem Umfang anfallen können. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig iS des § 43 SGB VI alter Fassung. Auch wenn er seinen bisherigen Facharbeiterberuf nicht weiter ausüben kann, ist Berufsunfähigkeit iS des Gesetzes nur gegeben, wenn er auch auf zumindest eine andere, gesundheitlich und sozial zumutbare Berufstätigkeit nicht mehr verwiesen werden kann. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen muss sich der Kläger auch als Facharbeiter - entsprechend dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema zur Einteilung der Arbeiterberufe - auf qualifizierte Anlerntätigkeiten bei entsprechender tariflicher Entlohnung verweisen lassen. Als solcher Verweisungsberuf kommt beim Kläger insbesondere der Einsatz als Telefonist in Betracht. Die körperlichen Anforderungen an das Einsatzgebiet des Telefonisten sind sowohl im angefochtenen Urteil des SG wie insbesondere auch in dem vom SG herangezogenen Urteil des Hess. Landessozialgerichts vom 26.05.2000, Az: L 13 RJ 411/98, ausführlich beschrieben. Danach umfasst die Tätigkeit eines Telefonisten die Bedienung von Telefon- bzw Fernsprechzentralen, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen und ähnlichem sowie die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes bzw der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern verbunden sein. Die Arbeit des Telefonisten verlangt nur leichte körperliche Anforderungen und ist, auch insoweit ist dem angefochtenen Urteil des SG zuzustimmen, nicht mit andauernden Zwangshaltungen verbunden; je nach Organisation des Betriebs und des einzelnen Arbeitsplatzes ist beim Telefonisten im Bedarfsfall ein Wechsel der Körperhaltung möglich, auch ohne dass dazu der Arbeitsplatz verlassen werden muss. Im Übrigen ist der Kläger nach den Ausführungen von Dr.M. , die für den Senat überzeugend sind, in der Lage, leichte und nicht anhaltend mittelschwere Arbeiten zu verrichten, die im Sitzen, überwiegend im Sitzen und im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ausgeführt werden. Nach der Überzeugung des Senats ist der Kläger in der Lage, die körperlichen, aber auch die geistigen Anforderungen an den Einsatz als Telefonist zu erfüllen, einschließlich dabei eventuell anfallender schriftlicher Arbeiten. Dem Kläger wurde in allen Gutachten ein zumindest durchschnittliches intellektuelles Leistungsniveau bescheinigt; der Sachverständige Dr.M. hat ausdrücklich hervorgehoben, dass beim Kläger keine wesentliche Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit festzustellen war, insbesondere kein Nachlassen der Konzentration oder sonstige Ermüdungszeichen während der gesamten Dauer der Untersuchung. Nicht unberücksichtigt darf in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Facharbeiter verfügt und Facharbeitertätigkeiten jahrelang ausgeübt hat sowie danach noch die berufsfremden Tätigkeiten eines Wachmanns und Gärtnereigehilfen. Aufgrund seiner Vorkenntnisse und seiner intellektuellen Ausstattung ist der Kläger nach der Überzeugung des Senats in der Lage, sich auf neue berufliche Anforderungen umzustellen und benötigt für den Einsatz als Telefonist auch keine über den Zeitraum von drei Monaten hinausgehende Einweisungs- oder Anlernzeit. Die Berufungstätigkeiten eines Telefonisten werden nach dem zitierten Urteil des Hess. LSG (und dem zu Grunde liegend die dort erwähnten Auskünfte des Landesarbeitsamtes) sowohl von gelernten oder angelernten Arbeitskräften wie auch gelegentlich von ungelernten Arbeitern ausgeübt. Es handelt sich hierbei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit des Telefonisten wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (Urteil des Hess. LSG, aaO, mwN). Dies gilt sowohl für Telefonistentätigkeiten nach den Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifs (BAT) mit dem Aufstieg von der Lohngruppe IX nach der Lohngruppe VIII, aber auch für Telefonistentätigkeiten nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohnvertrag für den Hessischen Einzelhandel, nach dem bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung, somit in jedem Falle in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf erfolgt. Unter Bezugnahme auf die weiteren im Urteil des Hess. LSG angeführten Tarifbeispiele (Gehaltstarifvertrag für den Berliner Einzelhandel oder für den Berliner Groß- und Außenhandel) geht auch der Senat davon aus, dass die Tätigkeit des Telefonisten tarifvertraglich überwiegend zumindest als angelernte Tätigkeit, in einigen Fällen sogar als Facharbeitertätigkeit eingestuft wird und einem Versicherten, der Berufsschutz als Facharbeiter genießt, sozial zumutbar ist. Wenn der Senat in einigen Streitfällen unter ausschließlicher Heranziehung der Bestimmungen des BAT die Auffassung vertreten hat, dass die Tätigkeiten eines Telefonisten im öffentlichen Dienst für einen Facharbeiter nicht zumutbar sei, ist doch zu berücksichtigen, dass die Verweisbarkeit des Klägers nicht allein an den Gegebenheiten des öffentlichen Dienstes zu messen ist, sondern dass bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch andere, wie etwa die vorstehend erwähnten tariflichen Regelungen und Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese eröffnen einen Einsatz des Klägers als Telefonist in sozial zumutbarer Weise.

Weitere Ermittlungen zur Frage der Verweisbarkeit, insbesondere solche berufskundlicher Art, hält der Senat nicht für erforderlich. Die diesbezüglich vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge beziehen sich ausdrücklich auf den Fall, dass eine Verweisung auf den Beruf des Hausmeisters oder des Hauswarts größerer Wohnanlagen erfolgen sollte. Eine derartige Verweisung ist vorliegend aber nicht vorgenommen worden.

Mit dem vorstehend beschriebenen Leistungsvermögen und der aufgezeigten Verweisungsmöglichkeit ist der Kläger deshalb nicht berufsunfähig iS des § 43 SGB VI a.F. und hat keinen Anspruch auf die entsprechende Versichertenrente. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, § 44 SGB VI a.F., der an noch weitergehende Voraussetzungen anknüpft, nicht besteht.

Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen mit der Folge, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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