L 19 RJ 156/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 694/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 156/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.01.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig sind zwischen den Beteiligten Rentenleistungen aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Er hat in Deutschland vom 18.06.1973 bis 30.09.1993 versicherungspflichtig gearbeitet und ist im Mai 1994 in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 05.08.1994 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11.06.1995 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 68.207,48 DM.

Den Antrag des Klägers vom 22.07.2002 auf Bewilligung einer Rente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2002 und Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 im Hinblick auf die erfolgte Beitragserstattung ab.

Dagegen hat der Kläger am 29.10.2002 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.01.2004 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger entsprechend der gesetzlichen Regelung nur die von ihm getragenen Beiträge erstattet habe und ihm ein Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente nicht zustehe. Mit der Erstattung werde das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten bestünden nicht mehr. Der Ausschluss weiterer Ansprüche verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, auch liege ein Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum nicht vor. Die Beklagte habe zutreffend im Rahmen der Beitragserstattung nur die vom Kläger selbst getragenen Beiträge erstattet. Darüber hinausgehende Erstattungsansprüche, etwa auf Erstattung der bisher beim Versicherungsträger verbliebenen Hälfte der entrichteten Beiträge oder der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge bestünden nicht. Infolge der Beitragserstattung sei keine Wartezeit für eine Rente erfüllt. Eine Rente stehe dem Kläger daher nicht zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger am 17.03.2004 eingelegte Berufung, die er nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 29.01.2004 sowie den Bescheid vom 30.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 18.06.1973 bis 30.09.1993 entrichteten Beiträgen Rente zu bewilligen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG über das Rechtsmittel des Klägers ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten informiert worden (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 29.01.2004 zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 18.06.1973 bis 30.09.1993 hat. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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