L 9 AL 445/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 257/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 445/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) streitig.

I.

Der 1939 geborene Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I sowie ein berücksichtigungsfähiges Kind eingetragen waren, beantragte am 21.04.1998 die Gewährung von Kaug und gab an, sein Arbeitsverhältnis als Maschinenführer bei der Firma K. Bauunternehmen GmbH selbst zum 17.04.1998 gekündigt zu haben. Diese Angabe korrespondiert mit der Arbeitgeberbescheinigung für Kaug vom 20.04.1998 in Ziff.10, 10c sowie Ziff.1a, 4a der im Arbeitslosengeld(Alg)-Verfahren eingereichten Arbeitsbescheinigung vom selben Tage. In letzterer wurde unter Ziff.10 zusätzlich ausgeführt: Fristlose Kündigung zum 17.04.1998 aufgrund fehlender Lohnzahlung, Hälfte Januar, Februar bis März 1998.

Geltend gemacht wurde zunächst rückständiges Abeitsentgelt aus Januar in Höhe von DM 1.919,02 (unter Absetzung eines Abschlages in Höhe von DM 2000,-) sowie aus Februar in Höhe von DM 3.745,11 und März 1998 in Höhe von DM 3.666,29. Vorgelegt wurden Verdienstbescheinigungen von Januar mit April 1998, auf die Bezug genommen wird. Am 05.08.1998 legten die Klägerbevollmächtigten Kopie eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 07.04.1998 vor (Arbeitsgericht A. , 6 Ca 273/98 N), demzufolge sich die Arbeitgeberin verpflichtete, die restliche Vergütung für Januar 1998 in Höhe von DM 1.841,02 sowie für Februar 1998 in Höhe von DM 5.418,95 brutto auszuzahlen. Weiterhin wurde Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts A. (6 Ca 418/98 N) vorgelegt, in welchem in Ziff.I festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche (Arbeitgeber-)Kündigung vom 23.04.1998 nicht aufgelöst worden sei, sondern über den 30.10.1998 hinaus fortbestehe. In Ziff.II wurde die Arbeitgeberin verurteilt, DM 10.837,90 brutto nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit handelt es sich laut Klageschrift vom 30.04.1998 um Vergütungsansprüche für die Monate März und April 1998.

Die Verdienstbescheinigung der Arbeitgeberin vom 20.04.1998 wies für Januar 1998 eine offene Restforderung in Höhe von DM 1.699,02 aus, für Februar 1998 eine solche in Höhe von DM 3.525,11, für März 1998 in Höhe von DM 3.466,29, letztere jeweils zuzüglich Kindergeld in Höhe von DM 220,00, schließlich für April 1998 (01. mit 17.04.) unter Berücksichtigung eines Nettoabschlags in Höhe von DM 450,00 eine Restforderung in Höhe von DM 2.153,70.

Das Amtsgericht N. - Konkursgericht wies einen am 07.04.1998 gestellten Konkursantrag der IKK Schwaben über das Vermögen der Fa. K. Bauunternehmen GmbH durch Beschluss vom 29.07.1998 mangels Masse ab (Az.: N 60/98), die Gesellschaft wurde daraufhin aufgelöst.

Mit Bescheid vom 12.08.1998 versagte die Beklagte Kaug. Der Kläger habe in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses keinen durchsetzbaren Anspruch auf rückständiges Arbeitsentgelt gehabt. Einerseits sei die Kündigung laut vorgelegtem Versäumnisurteil rechtsunwirksam, andererseits umfassten die letzten drei Monate vor dem hier einschlägigen Insolvenzereignis im Sinne des § 141b Abs.3 Nr.1 AFG den Zeitraum 29.04.1998 mit 28.07.1998. Hierfür stünden Ansprüche auf Arbeitsentgelt nicht zu. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf das o.a. Versäumnisurteil, woraufhin die Beklagte einen Anspruch als gegeben ansah und für den Zeitraum 29.04. mit 28.07.1998 Kaug in Höhe von DM 8.622,74 gewährte, jedoch auf das im gleichen Zeitraum bewilligte Alg in Höhe von DM 5.446,35 anrechnete, so dass sich ein Zahlbetrag in Höhe von DM 3.176,39 ergab (Bescheid vom 14.12.1998). Gegen diesen Abhilfebescheid machte der Kläger geltend, die Beklagte habe sowohl einen falschen Kaug-Zeitraum als auch kein durchschnittliches Nettomonatsentgelt von DM 3.500,- zugrundegelegt. In dem vorgelegten Versäumnisurteil sei das Arbeitsgericht nur deswegen vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses über den 30.10.1998 hinaus ausgegangen, weil die Arbeitgeberkündigung vom 23.04.1998 diesen Endzeitpunkt erwähnt hatte. Tatsächlich sei das Arbeitsverhältnis aber aufgrund des eingestellten Geschäftsbetriebes beendet worden, seitdem habe er keine Arbeitsleistung mehr erbracht, sich vielmehr arbeitslos gemeldet. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 01.04.1999).

II.

Mit der am 04.05.1999 zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage trug der Kläger vor, die Betriebstätigkeit sei nach einem Konkursantrag der Arbeitgeberin vom 08./09.04.1998 zum 29.04.1998 eingestellt worden. Der Geschäftsführer habe den Mitarbeitern zusammen mit dem Sequester am 17.04.1998 mitgeteilt, ihnen werde hiermit fristlos gekündigt, am 20.04.1998 müsse niemand mehr zur Arbeit erscheinen. Aufgrund dessen sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. Die Arbeitgeberin habe dann mit Schreiben vom 23.04.1998 nochmals zum 30.10.1998 gekündigt, wogegen Klage zum Arbeitsgericht erhoben worden sei. Ungeachtet dessen sei es aber bei der oben angegebenen Kündigung zum 17.04.1998 geblieben, welche mündlich erklärt worden sei. Demgegenüber verwies die Beklagte darauf, dass das Arbeitsverhältnis, gegen dessen Kündigung der Kläger Klage erhoben und obsiegt habe, vor dem Insolvenzereignis vom 29.07.1998 noch bestanden habe. Aufgrund des Beschlusses des Konkursgerichtes vom 29.07.1998 habe der Kaug-Zeitraum festgestanden und das gewährte Alg angerechnet werden müssen. Eine Arbeitgeberkündigung zum 17.04.1998 sei nicht ersichtlich. Außerdem habe die Beklagte höheres Kaug berechnet, als der Kläger beantragt habe.

Aufgrund mündlicher Verhandlung verurteilte das SG Augsburg die Beklagte durch Urteil vom 31.10.2001 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Gewährung von Kaug unter Zugrundelegung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17.04.1998. Der Kläger habe bereits im Kaug-Antrag eine eigene Kündigung vom 17.04.1998 angegeben. Auch sei dessen Arbeitsverhältnis am 17.04.1998 wirksam beendet worden, wie der Antrag der IKK Schwaben auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen vom 29.10.1998 sowie die beigefügte Aufstellung für die Abrechnung nach § 141n AFG auswiesen.

III.

Mit der am 20.12.2001 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, nicht das Arbeitsverhältnis des Klägers habe am 17.04.1998 geendet, sondern dessen Beschäftigungsverhältnis. Der Kaug-Zeitraum sei aufgrund des Beschlusses des Konkursgerichtes zutreffend festgestellt worden. Im Übrigen hatte das SG zu Recht eine Arbeitnehmerkündigung angenommen, während der Kläger sich selbst auf eine Arbeitgeberkündigung berufen habe und gegen diese vor dem Arbeitsgericht vorgegangen sei.

Der Senat hat sowohl vom seinerzeitigen Sequester, Rechtsanwalt P. , eine Auskunft eingeholt, als auch die frühere Büroangestellte der Arbeitgeberin, Frau S. W. , schriftlich als Zeugin gehört. Auf die Einzelheiten des Schreibens des Ersteren vom 12.01.2005 einschließlich der beigefügten Personalliste der früheren Arbeitgeberin und Gemeinschuldnerin sowie der Beweisanordnung vom 07.01.2005 und schließlich der schriftlichen Zeugenaussage vom 10.01.2005 wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Dem Konkursgutachten vom 27.07.1998 zufolge hat der Sequester die Baufirma K. GmbH bis 17.04.1998 fortgeführt, da der ehemalige Geschäftsführer K. beabsichtigt hatte, das Unternehmen als Einzelfirma fortzuführen. Diese Absicht sei jedoch am 17.04.1998 endgültig aufgegeben worden. Die Mitarbeiter, die am selben Tage darüber unterrichtet worden seien, seien sofort entlassen und ab 20.04.1998 freigestellt worden, der Geschäftsbetrieb sei eingestellt worden. Außerdem sind danach sämtliche Miet- und Pachtverträge sowohl über die Büroräume, die Lagerhalle und den Lagerplatz als auch die Betriebs- und Geschäftsausstattungen gekündigt worden.

Beigezogen wurden neben den Streitakten des ersten Rechtszugs die Kaug-, Betriebs- und Leistungsakten der Beklagten sowie die Konkursakte des Amtsgerichts N. , N 60/98, schließlich die Akten des Arbeitsgerichts A. , Kammer N. , 6 Ca 273, 417 und 418/98 N.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.10.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.10.2001 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der oben angeführten weiteren Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 25.01.2005.

Entscheidungsgründe:

Die mangels einer Beschränkung gem. § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten, §§ 143 ff. SGG, erweist sich in der Sache als nicht begründet.

Zutreffend hat das SG die Beklagte auf die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers zur Gewährung von Kaug verurteilt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 14.12. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.1999, mit dem Kaug jedenfalls für den Zeitraum 18.01. mit 17.04.1998 versagt worden ist.

Der Vorschrift des § 141b des bis 31.12.1998 weiter anwendbaren Arbeitsförderungsgesetzes (AFG, vgl. Art.83 Abs.5 AFRG) zufolge, hatte ein Arbeitnehmer Anspruch auf Kaug, wenn er unter anderem bei der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch durchsetzbare Ansprüche auf rückständiges Arbeitsentgelt hatte. Zu den Ansprüchen in diesem Sinne gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.

Die umlagefinanzierte Kaug-Versicherung, § 186b AFG, schützt Arbeitnehmer, die im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne abhängig beschäftigt sind, vgl. BSG SozR 2100 § 7 Nr.7 und SozR 4100 § 141b Nr.24. Maßgebend ist das Vorliegen der Arbeitnehmerei-genschaft im Kaug-Zeitraum, der die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses umfasst. Zu Recht besteht über das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zwischen den Beteiligten kein Streit.

Zutreffend hat das SG ebenso wie die Beklagte als maßgebliches Insolvenzereignis den Beschluss des Konkursgerichts vom 29.07.1998 festgestellt, § 141b Abs.3 Nr.1 AFG. Sonstige konkurrierende Insolvenzereignisse kommen nach dem Sachverhalt nicht in Betracht. Damit betrifft der Kaug-Zeitraum jedoch nicht per se die letzten, diesem Datum unmittelbar vorausgegangenen drei Monate, vielmehr ist auf die rechtliche, nicht aber tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, vgl. Röder in Niesel, AFG, § 141b Rn.15.

Insoweit ist die Annahme des Sozialgerichts nicht zu beanstanden, das Arbeitsverhältnis sei zum 17.04.1998 beendet worden, insbesondere steht die Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteils vom 27.05.1998 nicht entgegen, § 141 SGG. Letzteres hat in Ziff.I festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma K. GmbH durch die ordentliche (Arbeitgeber-)Kündigung vom 23.04.1998 nicht aufgelöst wurde, sondern über den 31.10.1998 hinaus fortbestanden hat. Nicht Streitgegenstand war demgegenüber im dortigen Verfahren sowohl eine Arbeitgeberkündigung vom 17.04.1998 als auch eine Arbeitnehmerkündigung vom selben Tage sowie deren rechtliche Auswirkungen. Entsprechend dem punktuellen Streitgegenstandsbegriff bei Kündigungsschutzklagen nach § 4 KSchG wird auf Klage lediglich eine bestimmte zu bezeichnende Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Hierdurch wird es einem Arbeitnehmer ermöglicht, von mehreren in Frage kommenden Kündigungen nur eine anzugreifen und andere Beendigungsgründe nicht zur Entscheidung des Gerichts zu stellen, vgl. Ascheid im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Auflage, § 4 KSchG, Rn.78.

Darüber hinaus hat das BSG die Bindungswirkung von Urteilen anderer Gerichtszweige dann verneint, wenn aufgrund der Besonderheiten der anderen Verfahrensordnungen - speziell der zivilrechtlichen Dispositionsmaxime - im Verhältnis zu der das sozialgerichtliche Verfahren beherrschenden Amtsermittlung eine abweichende Entscheidung durch die Sozialgerichtsbarkeit bei selbst durchgeführter Beweisaufnahme denkbar erscheint, vgl. Boley in HK-SGG, Nomos-Verlag, 2003, § 141 Rn.30, BSG vom 08.04.1992, 10 RAr 4/91, vom 30.07.1981, 10/8b RAr 4/80. Einerseits ist hier von Bedeutung, dass ein Versäumnisurteil vorliegt, das Arbeitsgericht sich also bei Säumnis der Arbeitgeberin, die sich im Prozess im Übrigen nicht eingelassen hat, allein auf das Vorbringen des Klägers gestützt, Argumente der Gegenseite also nicht berücksichtigt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus den beigezogenen Gerichtsakten.

Der Senat verweist darüber hinaus auf das Ergebnis seiner eigenen Beweisaufnahme und auf den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten oben näher beschriebenen Akten. Bereits nach den zeitnahen Angaben des Klägers im Kaug-Antrag vom 21.04.1998 hat dieser selbst das Arbeitsverhältnis zum 17.04.1998 gekündigt. Dem Alg-Antrag vom 21.04.1998 ist eine Beendigung der Beschäftigung am 17.04.1998 zu entnehmen, bei der Abgabe des Antragsformulars hat der Annehmer jedoch vermerkt, dass ab 18.04.1998 eine Freistellung erfolgte. Beide Anträge sind nach dem Schriftbild offensichtlich von der früheren Büroangestellten der Arbeitgeberin und vom Senat gehörten Zeugin, Frau W. , ausgefüllt worden. Insoweit bestätigen die ebenfalls von der Zeugin W. ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigungen vom 20.04.1998 sowohl im Alg- als auch Kaug-Verfahren das Vorliegen einer Arbeitnehmerkündigung zum 17.04.1998, wobei die ausführliche Arbeitsbescheinigung für Alg in Ziff.10 ausdrücklich vermerkt, dass die Kündigung wegen fehlender Lohnzahlungen im Januar (teilweise) sowie Februar mit April 1998 erfolgt sei.

Weiterhin hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 26.10.1999 hinsichtlich der Entrichtung von Pflichtbeiträgen im Kaug-Zeitraum eine Aufstellung der IKK Schwaben zugrunde gelegt, die beim Kläger als Beendigungszeitpunkt den 17.04.1998 ausweist. Insoweit ist die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der Versicherungsbeiträge von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 17.04.1998 ausgegangen, was indizielle Bedeutung für den streitgegenständlichen Anspruch hat, denn auch insoweit kommt es auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses an, vgl. BSG SozR 4100 § 141b Nr.11. Schließlich hat der Sequester dem Senat eine Personalliste vorgelegt, welcher als Austrittsdatum des Klägers den 17.04.1998 angibt.

Die vom Senat schriftlich als Zeugin gehörte ehemalige Büroangestellte der Arbeitgeberin, Frau S. W. , hat bekundet, dass der Kläger ihrer Erinnerung nach das Arbeitsverhältnis am 17.04.1998 wegen fehlender Lohnzahlungen im Januar (teilweise) sowie 01.02. mit 17.04.1998 fristlos gekündigt und die Arbeitsleistung am 17.04.1998 eingestellt habe, wie dies die anderen damaligen Arbeitnehmer ebenfalls getan haben. Daraufhin hat sie zum 17.04.1998 die Abmeldung bei der Krankenkasse vorgenommen und die Arbeitsbescheinigungen ausgefüllt. Darüber hinaus hat der Sequester sämtlichen Arbeitnehmern gekündigt. Jedoch haben die Arbeitnehmer einschließlich des Klägers auf jeden Fall selbst das Arbeitverhältnis gekündigt, da sie nicht gewillt waren, Nachteile beim Kaug hinzunehmen.

Der Sequester hat in seiner Auskunft vom 12.01.2005 zwar angegeben, der Kläger habe ihm gegenüber nach Aktenlage keine fristlose Kündigung ausgesprochen, er konnte aber nicht ausschließen, dass dies gegenüber einem anderen Organ der Gemeinschuldnerin oder seinem damaligen Sachbearbeiter M. erfolgt ist, welcher zwischenzeitlich aus der Kanzlei ausgeschieden ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat, die mit dem Inhalt der Akten übereinstimmt, hat das Arbeitsverhältnis des Klägers wie vom SG zutreffend dargestellt aufgrund der fristlosen (wegen der noch nicht umgesetzten europäischen Richtlinie hinsichtlich des Erfordernisses der Schriftform bei Kündigungen auch wirksamen) Kündigung vom 17.04.1998 geendet. Der Kaug-Zeitraum umfasst daher die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses davor, d.h. er beginnt am 18.01.1998 und endet am 17.04.1998. Der Berufung der Beklagten musste der Erfolg mithin versagt bleiben.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen in der Entscheidung des SG Bezug genommen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war die Beklagte zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die dem Kläger zu seiner Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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