L 19 R 407/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 787/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 407/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.05.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Beitragserstattungsbetrags.

Der 1955 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er hat nach seinen Angaben in Deutschland vom 01.11.1991 bis 26.06.1992 versicherungspflichtig gearbeitet und anschließend Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bezogen. Auf seinen Antrag, bei der Beklagten eingegangen am 05.11.2001, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 04.02.2002. Sie erstattete die zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge für die Zeit vom 01.11.1991 bis 22.06.1992 in Höhe von 1.306,21 EUR. Für die Zeit vom 26.06.1992 bis 31.03.1994 lehnte die Beklagte eine Erstattung ab, weil die Beiträge für Arbeitslosengeld nicht vom Versicherten getragen oder mitgetragen worden seien.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2002 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass gemäß § 210 Abs 3 SGB VI Beiträge in der Höhe erstattet würden, in der sie von den Versicherten getragen worden seien. Für das Arbeitslosengeld, das der Kläger im Anschluss an seine versicherte Beschäftigung bezogen habe, seien Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung allein vom Arbeitsamt getragen worden. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger lt. vorliegendem Rückschein am 02.09.2002 ausgehändigt worden.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 25.11.2002 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm der Erstattungsbetrag nach seiner Einschätzung zu gering erscheine. Im Übrigen hat er auf Differenzen mit seinem früheren Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage, gerichtet auf Gewährung eines höheren Erstattungsbetrages, mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2004 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beiträge seien antragsgemäß nach § 210 Abs 3 SGB VI in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte sie getragen habe. Die Beiträge für den Bezug von Arbeitslosengeld seien vom Leistungsträger (Arbeitsamt) allein getragen worden und könnten deshalb in die Erstattung nicht einfließen (§ 170 Abs 1 SGB VI).

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 28.06.2004 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene, als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Er hat u.a. erneut vorgebracht, dass er sich von seinem letzten Arbeitgeber ungerecht behandelt fühle und dass ihm auch das Arbeitsamt weitere Leistungen vorenthalten habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 17.05.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.02.2002 idF des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2002 zu verurteilen, ihm eine höhere Erstattung zu gewähren, die insbesondere die Beiträge für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld einschließen solle.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt nach überschlägiger Schätzung den Betrag von 500,00 EUR.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beiträge in korrekter Anwendung des § 210 SGB VI berechnet und erstattet worden sind. Aus § 170 iVm § 210 Abs 3 SGB VI ergibt sich, dass Beiträge, die vom Versicherten nicht getragen worden sind (sondern wie hier vom Arbeitsamt) nicht in die Erstattung einfließen. Das übrige Vorbringen des Klägers bezieht sich auf Vorgänge arbeitsrechtlicher oder zivilrechtlicher Art, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein können. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen mit der Folge, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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