L 19 R 657/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 96/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 657/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 wird als unzulässig verworfen.
I. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung.

Der 1936 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat vom 13.04.1972 bis 24.08.1984 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 29.06.1984 sind ihm die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung mit Bescheid vom 09.10.1984 erstattet worden in Höhe von DM 25.424,42.

Am 18.08.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "ihm zustehende Rente". Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 09.09.2003 ab. Den dagegen am 14.10.2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2003 zurück. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht entrichtet. Es seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteilen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 03.02.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben, ohne diese näher zu begründen. Mit Urteil vom 24.06.2004 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Versichertenrente - abgewiesen. Die für den Kläger zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge seien gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet worden. Die in korrekter Weise durchgeführte Erstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem irgendwelche Ansprüche hergeleitet werden könnten. Im Übrigen sei es dem Kläger freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 16.11.2004 beim SG Bayreuth eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt. Dem Kläger ist mit Schreiben vom 26.11.2004 mitgeteilt worden, dass die Berufung nicht fristgemäß eingelegt worden sei. Nach dem vorliegenden Rückschein sei das Urteil des SG dem Kläger am 30.07.2004 zugestellt worden. Die Frist für die Einlegung der Berufung habe daher am 31.07.2004 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 02.11.2004, einem Dienstag, geendet. Die Berufung sei jedoch erst am 16.11.2004 beim SG Bayreuth eingegangen. Der Kläger hat sich zu diesem Schreiben nicht geäußert, insbesondere keine Gründe vorgebracht, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Versichertenrente aus den Beitragsanteilen seiner Arbeitgeber zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist verspätet eingelegt und deshalb unzulässig.

Das angefochtene Urteil des SG Bayreuth ist dem Kläger nach dem vorliegenden Rückschein am 30.07.2004 zugegangen. Der Kläger selbst stellt nicht in Abrede, das Urteil erhalten zu haben (vgl. Berufungsschrift vom 06.08.2004). Gemäß § 151 Abs 1 i.V.m. § 153 Abs 1 i.V.m. § 87 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen. Über diese Frist ist der Kläger im angefochtenen Urteil ausdrücklich belehrt worden. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann daher am 31.07.2004 zu laufen und endete mit Ablauf des 02.11.2004, da der 30.10.2004 ein Samstag, der 31.10.2004 ein Sonntag und der 01.11.2004 ein Feiertag war. Die Berufungsschrift des Klägers trägt zwar das Datum vom 06.08.2004, sie ist aber erst am 16.11.2004 beim SG Bayreuth eingegangen. Der Kläger hat den Zugang des angefochtenen Urteils zum angegebenen Zeitpunkt nicht in Abrede gestellt und auf ausdrückliche Anfrage auch keine Gründe vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Aus dem Umstand, dass der Kläger die Berufungsschrift am 06.08.2004 verfasst hat, geht eindeutig hervor, dass er das anzufechtende Urteil vorher erhalten haben musste.

Die Berufung des Klägers war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger wird abschließend nochmals darauf hingewiesen, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch nach keinem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zu begründen ist.

Da die Berufung des Klägers erfolglos blieb, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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