L 11 AL 27/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 435/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 27/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Rechtsstreit ist durch die Rücknahme der Berufung vom 13.01.2005 erledigt.

Tatbestand:

Der Kläger stand bei der Beklagten im laufenden Arbeitslosengeld (Alg)-Bezug. Vom 01.01.2001 bis 30.04.2001 bezog er Leistungen unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C (Lohnsteuerklasse III). Tatsächlich war auf seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001 die Lohnsteuerklasse V (Leistungsgruppe D) eingetragen. Mit Bescheiden vom 18.06.2001/26.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2001 hob die Beklagte die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.04.2001 auf und forderte zu Unrecht bezogenes Alg in Höhe von 4.362,00 DM vom Kläger zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 10.03.2004 zurück.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein (Az: L 11 AL 155/04). Während des Berufungsverfahrens nahm die Beklagte die Bescheide vom 18.06.2001/ 26.06.2001 sowie den Widerspruchsbescheid vom 01.08.2001 zurück (Bescheid vom 24.08.2004). Im Erörterungstermin des Senats vom 13.01.2005 erklärte der Kläger daraufhin die Berufungsrücknahme.

Mit Schreiben vom 18.01.2005 - beim BayLSG eingegangen am 19.01.2005 - widerrief der Kläger die Rücknahme der Berufung; er habe noch Ansprüche an die Beklagte.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Unwirksamkeit seiner Erkärung über die Berufungsrücknahme festzustellen und das Berufungsverfahren fortzusetzen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Berufung durch den Kläger wirksam zurückgenommen wurde.

Die Erklärung der Berufungsrücknahme durch den Kläger sei Prozesshandlung und könne daher nicht widerrufen werden. Anhaltspunkte für eine unwirksame Rücknahmeerklärung lägen nicht vor. Im Übrigen sei der Kläger klaglos gestellt; er sei auch nicht mehr beschwert.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat die Berufungsrücknahme vom 13.01.2005 widerrufen, deshalb muss das bisherige Verfahren fortgesetzt und über die Rechtswirksamkeit des Widerrufs entschieden werden (BSG Beschluss vom 17.05.1966 - 7 RAr 7/66 -; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 156 RdNr 6).

Vorliegend wurde der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme erledigt. Die Rücknahmeerklärung "Ich nehme die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 10.03.2004 zurück" wurde dem Kläger laut Sitzungsniederschrift vom 13.01.2005 vorgelesen und vom diesem genehmigt.

Der Kläger kann die Zurücknahme der Berufung als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums anfechten (BSG Beschlüsse vom 24.04.2003 - B 11 AL 33/03 B -, 19.03.2002 - B 9 V 75/01 B -, BSG SozR Nr 3 zu § 119 BGB, BSG Urteil vom 28.06.1961 - 7/9 RV 824/57 -).

Die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Kläger ist auch deshalb unwiderruflich, weil die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ff Zivilprozessordnung) nicht gegeben sind.

Die Berufungsrücknahme erfasst den ganzen Streitstand (BSG Urteil vom 07.03.1962 - 9 RV 1130/61 -); sie bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs 2 Satz 1 SGG). Durch die Rücknahme der Berufung ist das Urteil des SG rechtskräftig geworden (BSGE 19, 120).

Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen; sie ist nur auf Antrag zu treffen (§ 156 Abs 2 Satz 2 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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