L 4 B 81/04 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 8/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 81/04 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1936 geborene Antragsteller ist als Rentenbezieher Pflichtmitglied der Antragsgegnerin. Er bezieht auch eine Zusatzrente der Zusatzversorgungskasse der Bayer. Gemeinden.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 05.01.2004 beim Sozialgericht Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Er wendet sich dagegen, dass ab 01.01.2004 aus seinen Versorgungsbezügen der doppelte Beitrag einbehalten wird. Dies sei verfassungswidrig. Außerdem verletze es den Gleichheitssatz, dass bei ihm als Rentner der Abzug bereits am 1. eines Monats erfolgt, während bei anderen Versicherten die Beiträge am 15. des Nachfolgemonats fällig seien. Es handele sich um rechtswidrige Abzocke.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21.01.2004 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle bereits an der Eilbedürftigkeit im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG. Es seien keinerlei Gründe dafür aktenkundig, warum der Antragsteller nicht nach einem durchgeführten Widerspruchsverfahren auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden könne. Außerdem entspreche das Vorgehen der Antragsgegnerin der Rechtslage. Soweit der Antragsteller sinngemäß eine Verfassungswidrigkeit des SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) rüge, wird daraufhingewiesen, dass Eilverfahren im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich nicht geeignet seien, verfassungsrechtliche Fragen zu prüfen und zu klären.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde trägt der Kläger vor, das verfassungswidrige Vorgehen der Kassen brächte diesen Millionen zu Lasten der ärmsten Rentner. Die Rentner würden zum einen dadurch benachteiligt, dass sie bereits zum Monatsersten den Beitrag zahlen müssen, zum anderen dadurch, dass gesetzwidrig der Beitrag aus Versorgungsbezügen bereits sechs Wochen vorher abgezogen werde, schließlich, dass dieser Beitrag total gesetzwidrig, weil gegen den Vertrauensschutz verstoßend, ab 01.01.2004 um 100 % erhöht worden sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 21.01.2004 aufzuheben und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften überprüfen zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.

Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Beide Arten der einstweiligen Anordnung setzen einen Anordnungsanspruch - dies ist der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht - und einen Anordnungsgrund voraus, der insbesondere in der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung besteht. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller nicht lediglich die neue Gesetzeslage rügt, sondern auch persönlich durch die höhere Beitragslast betroffen ist.

Ein Anordnungsanspruch besteht bereits deshalb nicht, weil das Vorgehen der Antragsgegnerin der ab 01.01.2004 geänderten Gesetzeslage entspricht. Der Senat hat bei der hier anzustellenden überschlägigen Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung.

Hinzukommt, dass ein Anordnungsgrund weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine Regelungsanordnung nur dann zu treffen, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der finanzielle Nachteil, der dem Antragsteller durch die erhöhte Beitragsbelastung entsteht, ist kein so wesentlicher, dass nicht der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könnte. Dort lässt sich dann nach umfassender Prüfung klären, ob die neue Beitragsgestaltung rechtswidrig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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