L 2 B 86/04 U

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 50/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 86/04 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10.02.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem diesen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Klageverfahren hat der Beschwerdeführer (Bf.) von der Beschwerdegegnerin (Bg.) die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des am 17.01.2002 erlittenen Unfalls begehrt. Zur Feststellung der Verletztenrente holte die Bg. ein Gutachten des Dr. K. , eingegangen am 12.08.2002 eingeholt, in welchem dieser als Unfallverletzungen eine minimale Teilruptur des linken vorderen Kreuzbandes, leichtgradige Teilruptur des lateralen Kollateralbandes sowie eine Mikrofraktur der hinteren äußeren Tibia links beim Bf. feststellte. Als Unfallverletzungsfolgen sah er eine diskrete Instabilität des vorderen Kreuzbandes, stabil ausgeheilte leichtgradige Teilruptur des lateralen Kollateralbandes an. Unfallunabhängig bestand nach diesem Gutachten ein femoropatellares Schmerzsyndrom links, motorisches S1-Syndrom links bei Zustand nach Bandscheibenoperation ca. 1997. Der Gutachter führte aus, klinisch zeige sich bei dem Bf. ein diskretes Schonhinken links, eine einfach positive vordere Schublade bei ansonsten stabilem Bandapparat. Hinweise auf eine Meniskusschädigung hätten sich nicht ergeben. Auffällig sei ein positiver Patellaverschiebeschmerz sowie ein positives Zohlenzeichen als Hinweis auf ein Überlastungssyndrom im Bereich der Kniescheibe. Es habe sich eine deutliche Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur links zu rechts, noch ausgeprägter eine Minderung der Unterschenkelmuskulatur links sowie eine deutliche Schwäche der linken Fußsenker und ein Ausfall des Archillessehnenreflexes links gefunden. Laut Bf. sei er 1997 an der Bandscheibe operiert worden, seither bestehe unverändert diese Schwäche. Vor dem Unfall vom 17.01.2002 habe er von seiten des linken Kniegelenks nie Probleme gehabt, ebensowenig habe er eine Unsicherheit beim Gehen aufgrund der beschriebenen Schwäche der Fußsenker verspürt. Ab dem 19.04.2002 sei die unfallbedingte Erwerbsfähigkeit mit unter 10 v.H. einzuschätzen, da die Belastungsminderung anteilig zu Lasten des motorischen S1-Syndroms gehe.

Mit Bescheid vom 05.09.2002 lehnte die Bg. Gewährung einer Rente ab, da die Erwerbsfähigkeit ab der 27. Woche über den Unfall hinaus nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert sei. Als Unfallfolgen erkannte sie eine geringfügige Instabilität des vorderen linken Kreuzbandes und eine Muskelminderung des linken Beines an. Nicht erkannte sie ein femopatellares Schmerzsyndrom links, motorisches S1-Syndrom links nach Bandscheibenoperation ca. 1997 an.

Dagegen wandte sich der Bf. mit Widerspruch, in welchem er geltend machte, der dem Unfall vorhergehende Schaden an der Wirbelsäule habe sich im Jahr 1997 ereignet, wobei er seine Tätigkeit dennoch habe fortsetzen können. Nunmehr könne er sich nicht mehr auf das linke Knie knien, das druck- und berührungsempfindlich sei. Zudem werde trotz Tragens einer Gummiprothese eine Instabilität im Knie empfunden, die immer wieder zu einem Verdrehen des Kniegelenks führe. Insoweit bezeichne auch der Gutachter den Patellaverschiebeschmerz als auffällig. Auch gehe der Gutachter von einem Überlastungssyndrom im Bereich der Kniescheibe aus. Die Schwäche der Fußsenker habe ihm bei der Arbeit keine Probleme bereitet. Dagegen sei die fehlende Fähigkeit, sich vollständig hinzuknien bei seinen Arbeiten als Hausmeister äußerst störend. Die fehlende Belastbarkeit im linken Knie führe zu Beschwerden, wenn schwerere Gegenstände getragen werden müssten. Dies führe zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 v.H.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2003 wies die Bg. den Widerspruch zurück. Sie verwies darauf, dass bei der am 22.01.2002 im Klinikum W. erfolgten Arthroskopie in Ergänzung zum Erstbefund noch eine mediale Knorpelerkrankung im Sinn einer Chondromalacie 1. und 2. Grades beschrieben worden sei. Hinsichtlich der noch bestehenden Muskelminderung sei zu beachten, dass dieser Zustand nur anteilig auf die am 17.01.2002 erlittene Unfallverletzung zurückzuführen sei. In dem sich daran anschließenden Klageverfahren teilte das Sozialgericht dem Bf. mit Schreiben vom 28.03.2003 mit, dass nicht beabsichtigt sei, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen. Auf Antrag des Klägers holte das Sozialgericht sodann gemäß § 109 SGG ein Gutachten des Chefarztes der Chirurgischen Klinik des Klinikums W. Dr. H. vom 27.11.2003 ein. Der Sachverständige gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es nach dem MRT-Befund zu einer ausgedehnten partiellen Ruptur des vorderen Kreuzbandes und leichtgradiger Teilruptur des lateralen Kollateralbandes gekommen sei. Die klinische Untersuchung lasse keine Instabilität des linken Kniegelenks erkennen. Da der Kläger vor dem Unfall keine Instabilitätsgefühle gehabt habe, seien die jetzigen Beschwerden, wie das Gefühl, als ob das Knie seitlich herausspringe, seitliche Instabilität des linken Knies und Schmerzen bei der Rotation vermutlich durch den Unfall ausgelöst. Die gegebenen Gesundheitsstörungen des linken Kniegelenks bedingten eine MdE ab der 27. Woche von 10 v.H.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2004 nahm der Bf. die Klage zurück und beantragte zugleich, die Kosten des Gutachtens gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse zu übernehmen. Er führte aus, dass auf der Basis des Gutachtens des Dr. H. feststehe, dass im Fall eines weiteren Arbeitsunfalls ein Rentenanspruch gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gegeben sein könne und die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit des Versicherungsfalles gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII gegeben seien.

Mit Beschluss vom 10.02.2004 wies das Sozialgericht diesen Antrag zurück. Zwar beruhe das Gutachten des Dr. H. auf einer eingehenden Befunderhebung und einer schlüssigen MdE-Bewertung, doch habe es trotzdem keinen weiteren entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgezeigt, denn auch Dr. H. habe weder zusätzliche von den Vorgutachtern nicht erhobene Befunde nachweisen können noch habe er es vermocht, eine den Klageanspruch rechtfertigende andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen des Antragstellers zugrundezulegen.

Dieser Beschluss wurde dem Bf. am 16.02.2004 zugestellt. Mit der Beschwerde, eingegangen am 19.02.2004, machte der Bf. geltend, der Sachverständige, der nach § 109 SGG gehört worden sei, sei entgegen dem Vorgutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass eine MdE von 10 v.H. vorliege. Entsprechend werde davon ausgegangen, dass dieses Gutachten durchaus die Aufklärung des medizinischen Sachverhalts gefördert habe. Zwar habe das Gutachten nicht zum Ergebnis, dass der Klage stattzugeben gewesen wäre, habe aber dennoch die Aufklärung des Sachverhalts gefördert.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde in der Verfügung vom 02.03.2004 nicht abgeholfen, sondern sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 SGG zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung entschieden, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten nicht vorliegen. Der Senat schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung an und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab. Hinzuzufügen ist, dass auch der Umstand, dass Dr. H. abweichend vom Vorgutachten eine unfallbedingte MdE von 10 v.H. festgestellt hat, kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Abgesehen davon, dass diese Bewertung der MdE zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung von Rente führen konnte, muss auch für den Fall, dass sich ein weiterer Versicherungsfall im Sinn des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGG ereignet, der eine MdE von wenigstens 10 v.H. zur Folge hat, erneut geprüft werden, ob aus dem im Verfahren S 4 U 50/03 gegenständlichen Versicherungsfall noch eine MdE von zumindest 10 v.H. resultiert und damit ein Anspruch auf Gewährung von Stützrente in Betracht kommt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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