L 10 AL 382/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 558/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 382/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.09.2003 aufgehoben.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer weiteren Sperrzeit von 12 Wochen sowie das Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1974 geborene Kläger ist gelernter Bäcker (85 AA). Er war zuletzt als Lagerarbeiter tätig. Nach Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (bestandskräftiger Bescheid vom 08.01.1999) bezog er ab 25.02.1999 Arbeitslosengeld (Alg). Eine weitere Sperrzeit von sechs Wochen trat wegen Abbruchs einer Maßnahme ein (bestandskräftiger Bescheid vom 21.06.1999). Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog der Kläger ab 06.07.1999 mit kurzen Unterbrechungen Anschluss-Alhi. Für die Zeit vom 03.03.2001 bis 25.05.2001 ist eine weitere 12-wöchige Sperrzeit eingetreten (Bescheid vom 17.05.2001). Dieser Bescheid war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, die auf die Folgen des Eintritts von Sperrzeiten für insgesamt 24 Wochen hinwies.

Auf Grund eines mit Rechtsfolgenbelehrung R 2 versehenen Vermittlungsvorschlages vom 12.10.2001 stellte sich der Kläger für eine Tätigkeit als Bäcker (Lebkuchenproduktion) bei der Firma G. am 18.10.2001 vor. Von dort wurde mit Schreiben vom 23.10.2001 mitgeteilt, der Kläger wolle nicht als Bäcker arbeiten, ihm sei eine Stelle als Helfer angeboten worden. Er sei jedoch mit der Höhe des Verdienstes nicht einverstanden gewesen und habe erst noch laufende Bewerbungen abwarten wollen. Auf Anhörung hierzu reagierte der Kläger nicht.

Mit Bescheid vom 13.02.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 19.10.2001 auf. Der Kläger habe ein unterbreitetes Arbeitsangebot trotz Rechtsfolgenbelehrung und ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben abgelehnt. Auch die angebotene Entlohnung sei zumutbar gewesen. Eine Sperrzeit von 12 Wochen sei eingetreten. Der Anspruch auf Alhi sei somit erloschen, denn es seien nunmehr Sperrzeiten von insgesamt mindestens 24 Wochen eingetreten. Überzahlte Leistungen für die Zeit vom 19.10.2001 bis 07.11.2001 seien in Höhe von 619,40 DM zu erstatten.

Ohne zwischenzeitlich einen neuen Anspruch auf Alg oder Alhi erworben zu haben, meldete sich der Kläger am 18.03.2002 erneut arbeitslos, nachdem er - wie er der Beklagten mitgeteilt hatte - ab 08.11.2001 eine Tätigkeit als Bäcker aufgenommen hatte. Er beantragte die Gewährung von Alhi. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.04.2002 abgelehnt. Alg stünde ihm mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht zu. Für einen Anspruch auf Alhi fehle es am entsprechenden Vorbezug von Alg. Ein Wiederaufleben des bestehenden Anspruches auf Alhi scheitere wegen Erlöschens des Anspruches.

Am 05.04.2002 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 13.02.2002. Er habe sich bei dem potenziellen Arbeitgeber vorgestellt, habe jedoch dort erklärt, dass er sich noch bei anderen Firmen vorstellen wolle, bei denen der Verdienst erheblich höher sei. Er habe bei dem Vorstellungsgespräch jedoch angegeben, dass er eine Tätigkeit aufnehmen würde, bis eine der anderen Bewerbungen erfolgreich wäre. Man habe ihm gesagt, er solle sich wieder melden, wenn es mit der anderweitigen Bewerbung nicht klappen würde. Dies habe er dann am 27.10.2001 getan. Er sei dann in eine Kartei bei dem potenziellen Arbeitgeber aufgenommen worden. Ab 08.11.2001 habe er eine andere Stelle als Bäcker angenommen.

Auf Nachfrage teilte die G. mit, der Kläger habe am 18.10.2001 erklärt, nicht als Bäcker, sondern als Lager- oder IT-Arbeiter beschäftigt werden zu wollen. Eine angebotene Helfertätigkeit habe er aber wegen zu geringem Verdienst abgelehnt, zumal er noch weitere Vorstellungsgespräche habe abwarten wollen. Am 29.10.2001 habe er sich zur Annahme einer Helfertätigkeit bereit erklärt, eine offene Stelle sei aber nicht verfügbar gewesen. Am 04.12.2001 habe er mitgeteilt, er habe eine andere Stelle in Aussicht.

Mit Bescheid vom 27.05.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es bleibe bei der bisherigen Entscheidung, ein anderer Sachverhalt habe sich nicht ergeben.

Die Widersprüche gegen den Bescheid vom 27.05.2002 und 23.04.2002 begründete der Kläger damit, der Bescheid vom 27.05.2002 sei erlassen worden, als die Auskunft der Firma G. noch nicht vorgelegen habe. Eine Tätigkeit als Bäcker habe er nicht abgelehnt. Die Firma G. habe eine Einstellung abgelehnt, weil er angegeben habe zu kündigen, falls er eine besser bezahlte Arbeitsstelle finde.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 27.06.2002 zurück. Nachdem bereits eine Sperrzeit von 12 Wochen mit Bescheid vom 17.05.2001 bestandskräftig festgestellt worden sei, sei der Anspruch auf Alhi wegen der ab 19.10.2001 eingetretenen erneuten Sperrzeit von 12 Wochen erloschen. Der Kläger habe ein konkretes Arbeitsangebot (Bäcker) abgelehnt, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Er habe nämlich insbesondere keine feste Zusage hinsichtlich eines anderen Arbeitsplatzes gehabt.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, die Aufhebung des Überprüfungsbescheides sowie des Bescheides vom 23.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 begehrt.

Das SG hat die Verfahren verbunden und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 sowie des Bescheides vom 23.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 und Abänderung des Bescheides vom 13.02.2003 (richtig: 2002) verurteilt, die Sperrzeit auf sechs Wochen herabzusetzen und ab 18.03.2002 Alhi zu gewähren. Die Beklagte habe das Recht unrichtig angewandt. Die Sperrzeit sei auf sechs Wochen zu reduzieren, denn das Verhalten des Klägers sei nachvollziehbar, zumal er drei Wochen nach der Arbeitsablehnung eine Stelle als Bäcker tatsächlich aufgenommen habe. Damit sei auch sein Anspruch auf Alhi nicht erloschen und die Beklagte habe ab 18.03.2002 Alhi zu gewähren. Die Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 619,40 DM sei unabhängig davon rechtmäßig.

Zur Begründung der hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat die Beklagte vorgetragen: Eine besondere Härte sei wegen der kurze Zeit später aufgenommenen Tätigkeit als Bäcker nicht anzunehmen. Im Übrigen sei es auch bei einer Reduzierung der Sperrzeit auf sechs Wochen zu einem Erlöschen des Anspruches auf Alhi gekommen, denn es seien bereits Sperrzeiten von insgesamt 18 Wochen vorausgegangen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.09.2003 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bescheide vom 27.05.2002 und 23.04.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.06.2002 aufgehoben, den Bescheid vom 13.02.2002 abgeändert sowie die Beklagte verurteilt, die Sperrzeit auf sechs Wochen zu reduzieren und ab 18.03.2002 Alhi zu gewähren. Eine Sperrzeit von 12 Wochen ist ab 19.10.2001 eingetreten, der Anspruch auf Alhi ist damit erloschen.

Nicht Streitgegenstand ist die Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 619,40 DM für die Zeit vom 19.10.2001 bis 07.11.2001. Die Klage diesbezüglich hat das SG zwar im Tenor nicht ausdrücklich abgewiesen, in den Gründen die Rechtmäßigkeit dieser Forderung aber erwähnt. Berufung hierwegen hat der Kläger nicht eingelegt.

Streitig ist somit allein, ob ab 19.10.2001 eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten ist und der Anspruch des Klägers auf Alhi ab 18.03.2002 wegen Erlöschens nicht mehr besteht.

Eine Rücknahme des Bescheides vom 13.02.2002, mit dem der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen und damit das Erlöschen des Anspruches auf Alhi festgestellt worden war, kommt nicht in Betracht. Gemäß § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Bei Erlass des Bescheides vom 13.02.2002 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt und ist nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Vielmehr ruhte der Anspruch auf Alhi gemäß § 198 Satz 1 iVm § 144 Abs 1 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf Grund des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung.

Der Kläger hat trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Beklagten unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Er hat sich auf Grund des Vermittlungsvorschlages vom 12.10.2001 - für eine fehlende bzw unzutreffende Rechtsfolgenbelehrung finden sich keine Anhaltspunkte - zwar bei dem potenziellen Arbeitgeber am 18.10.2001 vorgestellt, hat jedoch eine Tätigkeit als Bäcker insgesamt und als Helfer wegen zu geringer Bezahlung abgelehnt. Im Übrigen hat er noch das Ergebnis anderer Bewerbungen abwarten wollen. Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der für den Senat nachvollziehbaren und überzeugenden Auskünfte der Firma G., die keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat. Damit hat der Kläger eine angebotene Stelle als Bäcker nicht angenommen, obwohl er ab 08.11.2001 wieder als Bäcker tätig geworden ist. Einen objektiv wichtigen Grund hierfür hatte er nicht, zumal er die angebotene Tätigkeit wieder hätte kündigen können, sobald sich tatsächlich eine andere Beschäftigungsmöglichkeit ergeben hätte. Damit ist eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Diese beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs 2 Satz 1 SGB III), hier also am Tag nach dem Vorstellungsgespräch vom 18.10.2001.

Eine Reduzierung der Sperrzeit auf sechs Wochen kommt nicht in Betracht. Würde eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt einer Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfasst die Sperrzeit sechs Wochen (§ 144 Abs 3 Satz 1 SGB III). Eine solche besondere Härte liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Maßgebende Tatsachen im Sinne dieser Regelungen sind dabei nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit im ursächlichen Zusammenhang stehen. Die Frage, ob sich die Regelsperrzeit wegen einer besonderen Härte auf die Hälfte reduziert, beurteilt sich allein nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen. Grundsätzlich sind persönliche und wirtschaftliche Umstände dabei unbeachtlich, es sei denn, sie zählen zu den maßgebenden Tatsachen, weil sie sich auf diese zwangsläufig auswirken (vgl Niesel, SGB III, 3.Aufl, § 144 RdNr 103 ff).

Ohne Bedeutung bleibt hier, dass der Kläger überhaupt arbeitsbereit gewesen ist, denn er hätte ansonsten überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen durch die Beklagte gehabt. Die Absicht, das Ergebnis anderer Bewerbungen abwarten zu wollen stellt ebenfalls keine besondere Härte dar, denn bei einer schwierigen Arbeitsmarktlage ist es nicht ungewöhnlich, dass mehrere Bewerbungen gleichzeitig laufen. Das Recht, eine auf Vorschlag der Beklagten evtl. erfolgreiche Bewerbung abzulehnen, hat der Kläger dann aber nicht, ohne dass die Versichertengemeinschaft bzw. der Steuerzahler dies sanktionslos hinnehmen müsste. Insbesondere hätte der Kläger zumindest vorübergehend die angebotene Tätigkeit annehmen können. Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass er eine Stelle als Bäcker ausschlug, weil er nicht als Bäcker habe arbeiten wollen, obwohl er ca. drei Wochen später eine solche bei einem anderen Arbeitgeber annahm.

Gemäß § 196 Satz 1 Nr 3 SGB III ist der Anspruch auf Alhi damit erloschen. Der Anspruch auf Alhi erlischt, wenn der Arbeitslose nach dem Entstehen des Anspruches auf Alg oder Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruches einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist (§ 196 Abs 1 Nr 3 SGB III).

Mit Bescheid vom 17.05.2001 war bereits bestandskräftig der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt worden. In diesem Bescheid ist der Kläger ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen bei Eintritt von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen belehrt worden. Einen neuen Anspruch auf Alg bzw. Alhi hat der Kläger zwischenzeitlich nicht erworben.

Somit hat der Kläger ab 19.10.2001 keinen Anspruch auf Alhi mehr. Im Übrigen hätte er einen solchen auch bei Annahme einer besonderen Härte nicht, denn mit Bescheid vom 21.06.1999 war zudem eine weitere Sperrzeit von sechs Wochen eingetreten gewesen. Diesen Bescheid hat das SG in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Zwar war dieser Bescheid nicht mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, jedoch ist der Kläger durch den Bescheid vom 17.05.2001 ausreichend über die Folgen des Eintritts einer Sperrzeit von insgesamt 24 Wochen belehrt worden (vgl hierzu: Niesel aaO, § 147 RdNr 15).

Nach alledem ist der Anspruch des Klägers auf Alhi ab 19.10.2001 erloschen.

Ab 18.03.2002 hatte der Kläger keinen - neu erworbenen - Anspruch auf Alg, denn es fehlt an der Erfüllung der erforderlichen Anwartschaftszeit (§§ 123 ff SGB III). Für einen Anspruch auf Alhi fehlt es am Bezug von Alg in der Vorfrist (§ 190 Abs 1 Nr 4 SGB III). Ein Fortzahlungsanspruch auf Grund des bis 18.10.2001 bestehenden Anspruches auf Alhi besteht wegen Erlöschens des Anspruches ab 19.10.2001 nicht mehr (§ 196 Satz 1 Nr 3 SGB III).

Somit ist das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.09.2003 aufzuheben und die Klagen sind insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved