L 2 U 298/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5037/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 298/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Grundstücken und zwar 0,333 Hektar Ackerland und Wiese sowie 0,047 Hektar Forst.

Mit Bescheid vom 02.08.2002 führte die Beklagte aus, sie sei der sachlich und örtlich zuständige Unfallversicherungsträger. Ab dem 26.08.1999 bestehe für die Klägerin als Unternehmerin Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Sie sei ab der 2001 fälligen Umlage 2000 beitragspflichtig. Die Beklagte ging dabei von einem Umfang der forstwirtschaftlichen Grundstücke von 0,05 Hektar aus. Im Hinblick auf den Widerspruch der Klägerin besichtigte ein Mitarbeiter der Beklagten am 29.10.2002 die Grundstücke und führte aus, die Flurstücke lägen am südlichen Ortsrand zusammen. Im Norden werde die Fläche teilweise durch ein Gartengrundstück und teilweise durch einen Waldstreifen abgegrenzt, im Süden durch Wald, im Westen durch den G.bach und im Osten durch umzäunte Wohngrundstücke. Die Flächen selbst zeigten einen angeflogenen Laub- und Nadelwald, bewachsen mit Buchen, Eichen, wilden Kirschbäumen, Haselnuss und vereinzelten Fichten, ca. 10 bis 40 Jahre alt. Der Unterwuchs bestehe aus Dornengestrüpp und Brennnesseln. Ein Anlieger habe berichtet, dass die Fläche seit ca. 30 Jahren nicht mehr genutzt oder gepflegt werde. Der Bedienstete machte Fotos der Flurstücke.

Die Klägerin machte geltend, weder in diesem noch im vergangenen Jahrhundert habe irgendeine Nutzung der Grundstücke stattgefunden.

Mit den Beitragsbescheiden vom 05.02.2003 und 17.02.2003 wurde eine Forderung von insgesamt 136,85 EUR festgestellt unter Zugrundelegung von 0,38 Hektar Forst. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2003 zurück.

Hiergegen hat sich die Klage zum Sozialgericht München gerichtet. Es läge kein Unternehmen vor, da die Klägerin keine Vor- oder Nachteile durch die Grundstücke habe. Sie seien wirtschaftlich irrelevant, Waldpflege finde nicht statt, so dass auch kein Risiko entstehe.

Auf Anregung des SG hat die Beklagte das zuständige Forstamt um Besichtigung und Bewertung des Grundstücks der Klägerin gebeten. Das Bayerische Forstamt S. hat im Schreiben vom 23.09.2003 mitgeteilt, das Eigentum der Klägerin sei Wald im Sinne des Bayer. Waldgesetzes. Die Klägerin hat weiterhin geltend gemacht, es finde keinerlei Nutzung des Grundstücks statt, es sei in den letzten 50 Jahren von keinem Eigentümer betreten worden, auch habe es keinerlei Zugang, da sich rundum bebaute Grundstücke befänden. Das Grundstück sei seit dem 19. Jahrhundert Brachland. Eine Beitragszahlung komme nicht in Frage, da keinerlei Versicherungsrisiko bestehe.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.06.2004 abgewiesen. Gemäß § 123 Abs.1 Nr.1 SGB VII erfasse die Landwirtschaftliche Unfallversicherung unter anderem Unternehmen der Forstwirtschaft. Die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft setze voraus, dass der Inhaber über Grund und Boden verfüge, der zum Zwecke von Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet werde. Dabei könne die Bearbeitung entsprechend der Eigenart der Fortstwirtschaft als sog. Nachhaltsunternehmen oder aussetzendes Unternehmen erfolgen. Irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Von einem Brachliegenlassen könne in der Forstwirtschaft dann keine Rede sein, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stünden, wüchsen oder nachwüchsen. Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung setze für das Vorliegen eines Unternehmens keine Gewinnerzielungsabsicht voraus und stelle nicht auf die Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr ab. Bei den veranlagten Flächen handele es sich um Wald im Sinne des Bayer. Waldgesetzes. Es müsse daher von der Vermutung ausgegangen werden, dass die Klägerin forstwirtschaftlich tätig und damit forstwirtschaft- liche Unternehmerin sei. Diese Vermutung sei nicht widerlegt. Dass derzeit keine Bearbeitung der Fläche stattfinde, sei un- beachtlich. Auch die Tatsache, dass die Klägerin entschlossen sei, die Waldfläche auch in Zukunft wirtschaftlich nicht zu nutzen, reiche zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Greifbare Umstände, die auf andersartige Nutzung hinwiesen, ergäben sich daraus nicht. Auch der begrenzte und erschwerte Zugang sei unbeachtlich. Trotzdem bestünde die Verpflichtung der Klägerin als Waldbesitzerin, den Wald im Rahmen notwendiger Verpflichtungen nach dem Bayer. Waldgesetz zu bewirtschaften. Dazu gehörten Aufforstungen bei Windbrüchen, Schutz gegen tierische und pflanzliche Schädlinge und ähnliches. Aus dieser rechtlichen Verpflichtung ergebe sich eine Vermutung der Bewirtschaftung.

Zur Begründung der Berufung weist die Klägerin nochmals darauf hin, dass kein Zugang zu dem Grundstück bestehe, dass es noch nie bewirtschaftet, ja seit mehr als 50 Jahren niemals betreten worden sei. Es handle sich auch nicht um einen Wald im Sinne des Bayer. Waldgesetzes. Wald könne es nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile geben. Das Grundstück liege aber mitten im bebauten Ort. Es sei in einem Umfangswinkel von nicht weniger als 340 Grad von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken umgeben.

Die Klägerin stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.06.2004 so- wie die Bescheide vom 02.08.2002, 13.08.2002, 05.02.2003, 17.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der an- gefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs.2 SGG).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass nach Art.2 des Bayerischen Waldgesetzes Wald jede mit Waldbäumen bestockte oder wiederaufzuforstende Fläche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Baumbestand im Bereich bebauter Ortsteile Wald ist, kommt es also darauf an, ob er den Zusammenhang der tatsächlichen Bebauung unterbricht oder nicht. Liegt eine Unterbrechung vor, handelt es sich um Wald. Lässt eine Baulücke mehrere Möglichkeiten planerischer Gestaltung offen, käme sie also sowohl für eine Bebauung als auch für eine Erhaltung als Grünfläche in Betracht, handelt es sich regelmäßig um Wald, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Art.2 vorliegen. Letztlich kommt es auf die Nutzungsmöglichkeiten an. Nach den von der Klägerin und der Beklagten vorgelegten Unterlagen ist der Senat zu der Überzeugung gekommen, dass das Grundstück am Rande eines Ortsteiles und nicht innerhalb eines Babauungszusammenhanges liegt. Es handelt also um Wald.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved