L 8 AL 107/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 408/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 107/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 28.07. bis 19.10.2002 und die Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen in Höhe von 113,00 Euro streitig.

Mit Schreiben vom 23.07.2002 unterbreitete die Beklagte dem 1968 geborenen Kläger ein Stellenangebot als Kundenbetreuer bei der Versicherungskammer Bayern - Gebietsdirektion M. -. Der Kläger lehnte dieses Stellenangebot ab, da "Sparkasse für ihn nicht in Frage komme."

In der Erklärung über das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gab er an, wie der Beklagten bekannt sei, habe er mehrere Ausbildungen. Im übertragenen Sinne könne er sechs Berufe ausüben. Bei der Sparkasse (Bayerische Versicherungskammer) würde er nicht arbeiten wollen, weil dies aus persönlichen "Abscheugründen" nicht funktionieren würde.

Mit Bescheid vom 10.10.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 28.07.2002 auf. In der Zeit vom 28.07. bis 19.10.2002 sei eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten, da der Kläger eine ihm angebotene Arbeit nicht angenommen habe und habe voraussehen müssen, dass er infolge dieses Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Gleichzeitig forderte die Beklagte den zu Unrecht erbrachten Leistungsbetrag in Höhe von 113,00 Euro zurück.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe sich bei 60 Arbeitgebern beworben. Bei der Versicherungskammer Bayern würde er nicht arbeiten wollen, da diese zur Sparkasse gehöre. Gegen diesen Arbeitgeber habe er eine persönliche Abneigung. Er sei bereit, jede seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Nur bei dem von der Beklagten vorgeschlagenen Arbeitgeber werde er nicht arbeiten. Ferner gab er an, er habe derzeit immer noch keine feste Wohnung. Postalisch sei er jedoch in der P. Straße bei Herrn V. erreichbar. Die Post werde dort regelmäßig von ihm abgeholt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe für sein Verhalten keinen wichtigen Grund gehabt. Die angebotene Tätigkeit habe der Qualifikation und die Entlohnung den tariflichen Bedingungen entsprochen. Auch läge keine besondere Härte vor. Der Kläger habe grobfahrlässig gehandelt, weshalb die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 28.07.2002 aufzuheben und der Kläger demzufolge verpflichtet sei, die zu Unrecht erhaltenen 113,00 Euro zu erstatten.

Der Widerspruchsbescheid wurde an "Herrn M. S. , bei V. , P. Str., P." adressiert und am 31.10.02 abgesandt.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger persönlich am 05.12.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut erhoben. Bei der Klageerhebung hat der Kläger weder konkrete Daten zum Widerspruchsbescheid machen können, noch den Zugang angegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei der "Oberhammer", wenn er nach 70 mit Kostenaufwand erstellten Bewerbungen einen Job abgelehnt habe und hierfür eine Sperrzeit erhalte. Im Übrigen dürfe man mehrmals einen Job ablehnen, ohne Leistungseinbußen hinnehmen zu müssen.

Mit der Erwiderung hat die Beklagte geltend gemacht, die Klage sei nicht zulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2002 gelte gem. § 37 Abs.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post und damit am 04.11.2002 als bekanntgegeben. Die Klage sei erst am 05.12.2002 und damit außerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei weder gestellt noch seien Wiedereinsetzungsgründe erkennbar. Die Klage sei somit gem. § 87 Abs.1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und sich dabei der von der Beklagten vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Klage unzulässig sei.

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, seiner Meinung nach sei die Klage fristgerecht eingelegt worden, nachdem er erst am 06.11.2002 per Post den Widerspruchsbescheid erhalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar und es gäbe auch keine rechtliche Grundlage für die Feststellung der Sperrzeit. Seine persönlichen Gründe habe er bereits dargelegt. Er sei ausgebildeter Sozialversicherungsfachangestellter der AOK Bayern und kenne das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) teilweise auswendig. Nach der Ablehnung eines Arbeitsvorschlag seinerseits könne unter keinen Umständen eine Sperrzeit mit einer Dauer von zwölf Wochen verhängt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 25.02.2004 und des Bescheides vom 10.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2002 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 28.07. bis 19.10.2002 Alg zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass das SG Landshut mit Urteil vom 25.02.2004 die Klage zu Recht wegen Verfristung abgewiesen habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger, nachdem nicht feststeht, wann er den Widerspruchsbescheid erhalten hat, zwar die Klagefrist nicht versäumt. Vom Ergebnis her hat das SG aber mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2004 zu Recht die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 10.10. und 31.10.2002 nicht zu beanstanden sind.

Denn der Kläger hat, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, das ihm von der Beklagten unterbreitete Stellenangebot als Kundenberater bei der Versicherungskammer Bayern abgelehnt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein (§ 144 Abs.1 Nr.2 SGB III - Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung -).

Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 23.07.2002 eine Arbeit als Kundenbetreuer bei der Versicherungskammer mit Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet. Unstreitig ist ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen, da der Kläger das Stellenangebot aus persönlichen "Abscheugründen" nicht angenommen hat. Das Arbeitsangebot war zumutbar und entsprach den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung. Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund, da "persönliche Abneigung" nicht ausreichend ist. Zudem führen die für den Eintritt der Sperrzeit angegebenen Tatsachen auch nicht zur Annahme einer besonderen Härte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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