L 13 KN 16/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 198/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 16/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 KN 23/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10. November wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin streitet als Sonderrechtsnachfolgerin ihrer bis zu deren Tod am 2002 im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter um höhere Rente. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sich der fällige Rentenbetrag auf 973,90 EUR belaufen. Am 14.08.2002 stellte diese als Witwe des am 11.07.2002 verstorbenen Versicherten H.H. Antrag auf Hinterbliebenenrente. Jener erhielt nach Kontenklärung am 13.01.1982 Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit.

Mit dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannt gegebenem Bescheid vom 11.11.2002 stellte die Beklagte die Hinterbliebenenrente der C.H. beginnend am 01.08.2002 mit Wegfall am 30.11.2002 und einer Nachzahlung von 973,90 Euro fest. Nach schriftlicher Mitteilung vom 02.01.2003 kehrte die Beklagte die Nachzahlung an die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin aus.

Hiergegen erhob die Klägerin, insbesondere gegen die Höhe der Rente, Widerspruch, weil im Versicherungsverlauf ihres Vaters (Anlage 2 des angefochtenen Bescheides) der Arbeits- und Militärdienst fehle bzw. keine Anrechnung erfolgt sei. Es fehle auch die Berücksichtigung von Deputaten des Verstorbenen in Champagner- und Konservenfabriken sowie bei Erntearbeiten. Auch sei ein "Revisionsantrag" gemäß § 44 SGB X zu behandeln.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch, zugestellt an die Klägerin und aus "formalrechtlichen Gründen" an den weiteren gesetzlichen Erben (Bruder der Klägerin), zurück.

Dagegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin (Ehemann) Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Die bisherige Begründung wird wiederholt und daneben die Höhe der ermittelten Rente beanstandet, weil für Versicherungszeiten vom 03.01.1949 bis zum 30.11.1980 kein Leistungszuschlag berücksichtigt werde.

Durch Gerichtsbescheid vom 10.11.2003 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Rentennachzahlung sei an die Klägerin überwiesen worden. Weder seien Einwendungen gegen den Rentenbescheid erhoben worden noch seien Fehler bei der Berechnung der Rentennachzahlung ersichtlich.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und im Wesentlichen ihre bisheriges Vorbringen wiederholt. Weiterhin hat sie einen Verbindungs-, Befangenheits - und Prozesskostenhilfeantrag gestellt und eine fehlende Entscheidung des SG über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bemängelt.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist mit Beschluss des Senats vom 18.05.2005 zurückgewiesen worden.

Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 10.11.2003 sowie des Bescheids vom 11.11.2002 in der Fas- sung des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2003 zu verurtei- len, eine höhere Witwenrente zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Leistungszuschlag nur für knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten zu leisten sei. Der verstorbene Versicherte habe aber niemals unter Tage gearbeitet. Im Übrigen sei ein Sonderrechtsnachfolger nicht berechtigt, eigenständig die Neufeststellung einer Rente zu betreiben, für welche er als Rechtsnachfolger nur Geldempfänger sei. Selbst wenn noch Ansprüche aus einer vermeintlichen Neufeststellung der Hinterbliebenenrente bestehen würden, wären diese nach § 59 Satz 2 SGB I ausgeschlossen. Zu Zeit des Todes des Berechtigten sei ein Verwaltungsverfahren nicht anhängig gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht durch den Ehegatten der Klägerin (§ 73 Abs.2 Satz 2 SGG) eingelegte Berufung ist zwar statthaft (§§ 143, 144 Abs.1 Nr.1 SGG) und zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Der von der Klägerin am 21.04.2005 ohne Begründung gestellte Antrag auf Besorgnis der Befangenheit zumindest des Vorsitzenden des 13. Senats unter Nennung von derzeit nicht diesem Spruchkörper angehörenden Mitgliedern ist missbräuchlich. Durch ihn ist der Senat nicht an einer Entscheidung gehindert. Die Klägerin nennt keinen individuellen Grund, der auf die Besorgnis der Befangenheit eines dem Spruchkörper angehörenden Richters bezogen ist. Darüber hinaus enthält das Gesuch unsachliche Ausführungen und Beschimpfungen durch Gleichsetzung von Gerichtspersonen mit Repräsentanten des Naziregimes und genügt somit schon nicht der sachlichen Form eines zulässigen Gesuchs.

Der Gegenstand des Rechtsstreits ist maßgeblich durch den angefochtenen Bescheid bestimmt (§§ 54 Abs.1, 123 SGG), in welchem der dem Rechtsnachfolger im Sinne von § 56 SGB I zustehende Anspruch geregelt ist. Dieser bezieht sich auf die der Weiterführung des gemeinsamen Haushalts dienenden Leistungsansprüche, die zu Lebzeiten des Anspruchsinhabers entstanden und noch nicht erfüllt sind (fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen). Darüber hinaus ist der Umfang der zustehenden Leistung festgestellt und insoweit auch vom Sonderrechtsnachfolger überprüfbar (vgl. von Wulffen/Wiesner, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage, Rdnr.2 zu § 44). Die Entgeltpunkte für die Hinterbliebenenleistungen sind aber in rechtmäßiger Weise nach § 66 Abs.2 Nr.2 SGB VI aus den vorhandenen Entgeltpunkten des Verstorbenen ermittelt. Somit ist der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.05. 2003 rechtmäßig. Die Klage ist insoweit zu Recht abgewiesen worden und damit die Berufung unbegründet. Daran ändert auch eine mögliche unterlassene Entscheidung des SG über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nichts. Denn selbst bei einem möglichen Verfahrensfehler kann die Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz in der Sache selbst entscheiden.

Soweit aufgrund der von der Klägerin in der Klage erhobenen Ansprüche (vgl. § 123 SGG) auch ein Anspruch auf Aufhebung des gegenüber dem Vater der Klägerin ergangenen bindenden Bescheides vom 13.01.1982 wegen Altersruhegeld bei Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit zum Klagegegenstand geworden ist, ist die Klage hiergegen unzulässig und die Berufung damit unbegründet. Dazu fehlt es zumindest an einem Rechtschutzbedürfnis der Klägerin, weil sie mangels vorangegangener Verwaltungsentscheidung insoweit nicht durch eine rechtswidrige Regelung der Beklagten beschwert ist (§ 54 Abs.2 SGG). Dabei kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob auch dieser Anspruch (gegebenenfalls nur von der Erbengemeinschaft) nach dem Tode des Anspruchsinhabers aus § 44 SGB X noch geltend gemacht werden kann. Im Übrigen erfolgte für die Ermittlung der Anwartschaft des verstorbenen Vaters der Klägerin ein Herstellungsbescheid nach der Versicherungsunterlagenverordnung vom 30.08. 1974, in welchem Zeiten von 1936 bis 1940 auch für den Wehrdienst festgestellt worden sind. Eine weitere Herstellung des Versicherungsverlaufs geschah durch die Beklagte selbst am 26.05.1975, ohne dass dabei Fehler ersichtlich sind.

Dem Antrag vom 03.05.2005 auf Verbindung dieses Verfahren mit dem Verfahren L 14 RJ 53/97 ist nicht stattzugeben. Das Berufungsverfahren L 14 RJ 53/97 ist durch Urteil vom 18.11.1999 erledigt. Die Voraussetzungen einer Verbindung gemäß § 113 SGG (mehrere anhängige Rechtsstreitigkeiten) liegen nicht vor.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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