L 6 R 22/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 316/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 22/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02. November 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Altersrente.

Der am 1938 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender marokkanischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik Deutschland vom 01.06.1970 bis 31.08.1978 als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 12.04.1983 hat ihm die Landesversicherungsanstalt Westfalen mit Bescheid vom 07.03.1984 seine zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beitragsanteile in Höhe von 13.328,60 DM erstattet. Der seinerzeit vom Kläger unterzeichnete Formularantrag enthält unter anderem den Hinweis darauf, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten in allen Zweigen der Rentenversicherung ausschließe.

Mit dem am 22.04.2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 06.12.2003 beantragte der Kläger die Leistung einer Rente aus seinen deutschen Beiträgen.

Mit Bescheid vom 07.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil dem Kläger die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge bis einschließlich 31.08.1978 mit Bescheid vom 07.03.1984 erstattet worden seien, weshalb Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestünden. Danach seien keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers - er habe seinerzeit den Antrag als des Lesens und Schreibens Unkundiger gestellt und das Geld benötigt - hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben und auf seine schlechte finanzielle Lage hingewiesen.

Das Sozialgericht hat von der Landesversicherungsanstalt Westfalen die Erstattungsunterlagen des Klägers beigezogen und die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 02.11.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die erfolgte Beitragserstattung hingewiesen, wonach sämtliche in der Zeit bis zur Erstattung begründeten versicherungsrechtlichen Beziehungen des Klägers zur deutschen Rentenversicherung erloschen seien. Der nunmehrige Vortrag des Klägers, er habe seinerzeit aus Unwissenheit gehandelt, sei eine Fehleinschätzung, die nicht zu Lasten der Rentenversicherung gehen könne. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass er von der erstattenden Landesversicherungsanstalt nicht auf die Rechtsfolgen einer Erstattung hingewiesen worden sei, hätte ihm bei natürlicher Betrachtung unmittelbar einleuchten müssen, dass er aus einer Versicherung, die ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt sämtliche bis dahin geleisteten Versicherungsbeiträge wieder zurückgezahlt habe, Jahre später keinerlei Versicherungsleistungen mehr einfordern könne.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 28.12.2004. Er trägt vor, er befinde sich in einer sehr schlechten finanziellen Situation, weshalb er um eine erneute Prüfung seines Antrags auf Zahlung einer Altersrente bitte.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 02.11.2004 sowie des Bescheides vom 07.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2004 zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrags vom 06.12.2003 die Altersrente zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Gerichtes sowie der beigezogenen Renten- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie der Klageakten des Sozialgerichts Augsburg.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zutreffend gehen die Beklagte und das Sozialgericht in den angefochtenen Entscheidungen davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente (wegen Alters) hat, weil er schon die beitragsmäßigen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Der Kläger hat zwar das 65. Lebensjahr vollendet, er hat jedoch die allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht erfüllt. Für die Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI insbesondere Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Derartige Zeiten liegen beim Kläger jedoch nicht (mehr) vor. Nach der Vorschrift des § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO), die im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides über die Beitragserstattung vom 07.03.1984 noch gegolten hat, schließt die Erstattung der zur Rentenversicherung entrichteten Beiträge weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus (ebenso nunmehr § 210 Abs. 6 SGB VI). Es steht aufgrund des Akteninhalts und auch der eigenen Angaben des Klägers fest, dass der Kläger (zwar unter den Namen El Bossattaoui, seine Identität steht jedoch fest, nachdem er schon seinerzeit auch unter dem heute verwendeten Namen mit der LVA Westfalen korrespondiert hat und im nunmehrigen Rentenantrag seine bereits damals verwendete Versicherungsnummer angegeben hat) Anträge auf Erstattung seiner Beiträge gestellt hat und ihm diese mit Bescheid vom 07.03.1984 erstattet worden sind. Der vom Kläger unterzeichnete Formblattantrag enthält (ebenso wie der Erstattungsbescheid) jeweils den eindeutigen Hinweis auf die Rechtsfolgen, dass nämlich die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei natürlicher Betrachtung dem Kläger unmittelbar einleuchten musste, dass aus einer Versicherung, die ihm seine Beträge wieder zurückzahlt, keine (weiteren) Rechte gefordert werden können.

Da der Kläger somit keinen Anspruch auf Leistung einer Rente gegen die Beklagte hat, war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ausgsburg als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved