L 19 R 163/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 624/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 163/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.01.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der im Jahre 1931 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. In Deutschland hat er vom 31.08.1965 bis 15.01.1981 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 19.10.1982 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.1983 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 25.654,40 DM.

Den Antrag des Klägers vom 18.03.2003 auf Gewährung von Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2003 und Widerspruchsbescheid vom 07.08.2003 mit Hinweis auf die Beitragserstattung ab. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung habe der Kläger nicht entrichtet, so dass keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden seien. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den von dem Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.01.2004 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente, da er für keine im Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelten Rentenarten die erforderliche Wartezeit erfüllt habe. Denn die Beitragserstattung schließe Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge sei auch verfassungsgemäß. Eine "Halb-Rente" existiere als Rentenart nach dem SGB VI nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht. Eine Begründung hat er nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.01.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 02.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 31.08.1965 bis 15.01.1981 entrichteten Beiträgen Rente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 29.01.2004 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Leistungsansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 31.08.1965 bis 15.01.1981 hat.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos war.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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