L 8 AL 240/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 261/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 240/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. November 1999 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1948 geborene Kläger war bis 22.04.1997 als Wachdienstmitarbeiter beschäftigt und bezog vom 23.04 bis 21.05.1997 Krankengeld. Ab 09.07.1997 wurde ihm Arbeitslosengeld (Alg) für 362 Tage bewilligt. Mit Bescheid vom 08.01.1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 02.02.1998, stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 09.04. bis 01.07.1997 fest.

Die hiergegen zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage hat dieses mit Urteil vom 26.11.1999 abgewiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 14.12.1999 zugestellt worden. Ihm ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayer. Landessozialgericht oder bei der Zweigstelle in Schweinfurt schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung eingelegt werden kann; die Berufungsfrist sei auch gewahrt, wenn sie innerhalb der Frist beim Sozialgericht München eingelegt werde.

Mit Schreiben vom 15.06.2004, beim Landessozialgericht eingegangen am 17.06.2004, hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und geltend gemacht, er habe die Kündigung am 08.04. 1997 nicht grob fahrlässig herbeigeführt, weshalb ihm zu Unrecht eine Sperrfrist vom 09.04. bis 01.07.1997 auferlegt worden sei.

Zu dem Schreiben des Gerichts vom 21.07.2004, wonach die Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden sei, hat sich der Kläger nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.03.2005 hat er angegeben, dass er aus dem Vorgang mit der Firma W. - Sperrzeit vom 09.04. bis 01.07. 1997 - keine Ansprüche mehr geltend mache, jedoch Ansprüche aus dem Jahr 1995 geltend mache. Er sei nicht bereit, die Berufung zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger gebe nicht zu erkennen, weshalb er sich erst jetzt gegen das mittlerweile rechtskräftig gewordene Urteil vom 26.11.1999 wende.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht zulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.11.1999 richtet, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) eingelegt wurde. Da dem Urteil eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 66 Abs.1 SGG beigefügt war, begann nach Zustellung des Urteils an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 14.12.1999 die Monatsfrist am 15.12.1999 zu laufen und endete am 14.01.2000. Gründe im Sinne des § 67 Abs.1 SGG, die den Kläger daran gehindert hätten, die Berufung rechtzeitig einzulegen, sind weder ersichtlich, noch hat der Kläger solche vorgetragen. Unabhängig davon hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, aus dem Vorgang, der zur Feststellung des Eintritts der Sperrzeit vom 09.04. bis 01.07.1997 führte, keine Ansprüche mehr herzuleiten.

Die Berufung ist auch unzulässig, soweit der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Jahr 1995 geltend macht. Denn diesbezüglich hat er keine Klage erhoben; demgemäß liegt auch keine Entscheidung des Sozialgerichts vor. Eine diesbezügliche Klage wäre zudem wegen des Verstreichens der Monatsfrist des § 87 SGG unzulässig.

Somit war die Berufung des Klägers gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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