L 15 B 121/02 VG KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 VG 4/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 121/02 VG KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Mittelgebühr nach § 116 BRAGO ist nicht in jedem Fall die Gebühr für den (beigeordneten) Rechtsanwalt – Bei Streit wegen Versagung der Übernahme von Heilbehandlungs- und Zahnersartkosten, d.h. um eine Einzelleistung im Rahmen eines OEG-Falles, ist wegen des im Hintergrund stehenden Erstattungsstreites zwischen dem Land und der Krankenkasse nur von einer für den Kläger untergeordneten Bedeutung auszugehen.- Wenn dann der beigeordnete Rechtsanwalt nicht einmal kurze Schriftsätze verfasste und eine Auseinandersetzung mit Gutachten nicht erforderlich war, erscheint eine Gebühr von 300 DM ausreichend und angemessen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. März 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 128 Abs.4 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) statthafte Beschwerde, die form- und fristgerecht erhoben wurde und der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig; der Beschwerdewert übersteigt den maßgeblichen Betrag von 50,00 EUR. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

Die vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss bestätigte Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von insgesamt 395,20 DM (202,06 EUR) ist nicht zu beanstanden. Damit ist die dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Beschluss vom 14.05.1999 bereits vorschussweise gewährte Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 858,40 DM um 463,20 DM (236,83 EUR) überzahlt und dieser Überzahlungsbetrag zu erstatten ist.

Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (Klageerhebung ohne Begründung, PKH-Antrag, Fristverlängerungsgesuche, Vollmachtvorlage), sowie der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers eine Gebühr nach § 116 Abs.1 Ziffer 1 BRAGO (der wegen der der vor dem 01.07.2004 erfolgten Beiordnung des Bf. anzuwenden ist, § 61 RVG) BRAGO in Höhe von 300,00 DM, eine Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 40,00 DM sowie 16 % Mehrwertssteuer gemäß § 25 Abs.2 BRAGO in Höhe von 55,20 DM ausreichend und angemessen sind. Sofern der Bf. zur Begründung seiner Beschwerde die Auffassung vertritt, die Mittelgebühr gemäß § 116 BRAGO sei "die Gebühr", übersieht er, dass das Bundessozialgericht in der vom Sozialgericht herangezogenen Entscheidung (Urteil vom 26.02.1992, Az.: 9a RVs 3/90) u.a. bereits darauf hingewiesen hat, dass in dem zugrunde liegenden Fall (GdB-Herabsetzung von 70 auf 50) sämtliche maßgeblichen Kriterien eine höchstens durchschnittliche Einstufung des Rechtsstreites rechtfertigten, wofür höchstens die Mittelgebühr angemessen sei; da in derartigen Fällen auch schon eine geringfügige Überschreitung der Mittelgebühr als unbillig im Sinne des § 12 Abs.1 BRAGO anzusehen sei, habe der Beklagte die Einzelfallgebühr bestimmen dürfen.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sämtliche maßgebenden Kriterien im vorliegenden Fall keinesfalls eine auch nur durchschnittliche Einstufung rechtfertigen. Sofern der Bf. in seinem Schriftsatz vom 19.09.2003 unter Hinweis auf die erhebliche Bedeutung der vom Kläger angestrebten Rente die Auffassung vertritt, es sei "häufig gerechtfertigt, die Mittelgebühr bis zur Höchstgebühr zu überschreiten, auch wenn die übrigen Bemessungskriterien des § 12 für die Beihaltung der Mittelgebühr" sprächen, übersieht er, dass es in dem von ihm vertretenen Rechtsstreit lediglich um die Versagung der Übernahme von Heilbehandlungs- und Zahnersatzkosten, d.h. um eine Einzelleistung im Rahmen eines OEG-Falles ging; er hat diesen Irrtum später (Schreiben vom 27.11.2003) auf Hinweis des Bg. revidiert. Auch hat der Bf. in siner Klageschrift vom 01.03.1999 selbst den Streitgegenstand mit "Heilungskosten/Zahnersatz" bezeichnet.

Nachdem insgesamt seitens des Bf. nicht einmal kurze Schriftsätze verfasst wurden, eine Auseinandersetzung mit Gutachten nicht erforderlich war und der Rechtsstreit für den Kläger selbst wegen des im Hintergrund stehenden Erstattungsstreites zwischen dem Freistaat Bayern und der Beigeladenen AOK Wundsiedel letztlich nur von untergeordneter Bedeutung war, ist die dem Bf. gegenüber festgesetzte Einzelfallgebühr nicht zu beanstanden.

Insgesamt hat das Sozialgericht zutreffend seine Entscheidung auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gestützt und ausführlich begründet; der Senat kann deshalb von einer weiteren Darstellung der Gründe absehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen (§ 153 Abs.2 SGG analog; Mayer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 8.Aufl., Rdnr.5 zu § 153).

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 128 Abs.4 Satz 3 BRAGO, § 177 SGG); sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 128 Abs.5 BRAGO).
Rechtskraft
Aus
Saved