L 10 AL 234/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 383/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 234/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.03.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Verlängerung der Meldefrist beim spanischen Arbeitsamt zur Erlangung von Arbeitslosengeld (Alg) vom spanischen Arbeitsamt.

Die am 1978 geborene Klägerin war bis zum 30.04.2000 als Notarfachangestellte beschäftigt. Sie meldete sich am 13.04.2000 mit Wirkung zum 01.05.2000 arbeitslos. Mit Bescheid vom 02.06.2000 bewilligte die Beklagte Alg ab 01.05.2000 zunächst vorläufig und mit Bescheid vom 19.06.2000 endgültig.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 18.07.2000 und mit Veränderungsmitteilung gleichen Datums teilte die Klägerin mit, dass sie am 01.08.2000 nach Spanien umziehen werde. Unter dem 17.07.2000 beantragte sie die Ausstellung einer Bescheinigung nach Vordruck E 303. Auf dem Antrag gab sie an, dass sie Arbeit in Spanien suchen möchte, vermerkte ihre Adresse in Spanien und bestätigte unterschriftlich, dass sie das Merkblatt "Information E 303" erhalten und davon Kenntnis genommen habe.

Das Merkblatt enthielt den folgenden Text: "Fall 1: ... Aus dieser Bescheinigung können sie entnehmen, innerhalb welcher Frist (Fußnote 2) Sie sich in Spanien als arbeitssuchend melden müssen und für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Sie Leistungen beanspruchen können. Wenn Sie sich beim spanischen Arbeitsamt nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist melden, werden die Leistungen erst vom Tag der Meldung an gezahlt ...". Fußnote 2 lautete: "In der Regel 6 Tage nach dem Tag Ihrer Abreise. Diese Frist gilt auch dann, wenn Ihnen die Bescheinigung nach Vordruck E 303 nicht vor der Abreise ausgehändigt werden kann". Auf einem Exemplar dieses Merkblatts, das zu den Akten der Beklagten gelangte, erklärte die Klägerin, dass für sie die Fallgestaltung zu 1) in Betracht komme, sie die Information gelesen habe und ihr eine Ausfertigung der Information ausgehändigt worden sei.

Unter dem 19.07.2000 verfügte die Beklagte die Zahlungseinstellung ab 02.08.2000 und stellte am 08.08.2000 die Bescheinigung nach Vordruck E 303 aus. Diese enthielt den Hinweis, dass die Klägerin im Land der Arbeitssuche Leistungen wegen Arbeitslosigkeit ab 02.08.2000 beziehen könne, wenn sie sich bis zum 07.08.2000 bei der Arbeitsvermittlung dieses Landes melde. Die Klägerin habe Anspruch auf Leistungen für eine Höchstdauer von 90 Tagen, jedoch nicht länger als bis zum 30.10.2000. Die Bescheinigung E 303 verblieb in der Akte der Beklagten. Zu dieser Zeit konnten weitere Schriftstücke - ua der Änderungsbescheid vom 26.07.2000, mit dem die Beklagte das Alg neu berechnet und den Zahlbetrag ab 22.06.2000 erhöht hat - der Klägerin unter ihrer Anschrift in Deutschland nicht zugestellt werden und gelangten mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zur Akte der Beklagten zurück und verblieben dort.

Aufgrund eines am 06.10.2000 geführten Ferngespräches mit der Mutter der Klägerin, die gemeinsam mit der Klägerin nach Spanien verzogen war und ebenfalls die Ausstellung einer Bescheinigung nach Vordruck E 303 beantragt hatte, übersandte die Beklagte am 10.10.2000 die Bescheinigungen für die Klägerin und deren Mutter an die in Deutschland wohnende Großmutter der Klägerin. Die Mutter der Klägerin hatte angegeben, dass die Großmutter die Bescheinigungen im Rahmen eines Besuches in Spanien übergeben werde. Bei einer Übersendung nach Spanien bestehe die Gefahr, dass die Post sie nicht erreiche (fehlende Straßenbezeichnungen im Neubaugebiet).

In der Folgezeit teilte der spanische Versicherungsträger der Beklagten mit, dass sich die Klägerin und deren Mutter am 23.10.2000 bei ihm als arbeitssuchend gemeldet hätten. Leistungen seien an beide vom 23.10.2000 bis 30.10.2000 gewährt worden. Unter dem 20.12.2000 baten die Klägerin und deren Mutter die Beklagte um eine Bestätigung zur Vorlage beim spanischen Versicherungsträger, nach der die Beklagte diesem gestatte, beiden Alg ab 02.08.2000 zu zahlen, obwohl diese sich erst am 23.10.2003 arbeitslos gemeldet hätten. Dies lehnte die Beklagte ab, da Alg erst ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden könne. Mit Schreiben vom 23.01.2001 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte. Die Beklagte möge ihr mitteilen, welche Rechte bestünden, um das restliche Alg zu erhalten. Hierzu führte die Beklagte unter dem 08.02.2001 aus, dass sie die verspätete Meldung beim spanischen Arbeitsamt nicht zu vertreten habe. Die Bescheinigung E 303 habe in Spanien nicht zugestellt werden können, weil nach Angaben der Mutter der Klägerin keine zustellfähige Anschrift bestanden habe. Leistungen des zuvor in Deutschland zuständigen Arbeitsamtes seien mangels Verfügbarkeit der Klägerin bzw deren Mutter ab 01.08.2000 nicht zu erbringen. In einem weiteren Schreiben vom 20.02.2001 - gerichtet an die Hauptstelle der Beklagten - begehrte die Klägerin wiederum die Zahlung von Alg für die verbliebenen 82 Tage. Sie wies auch darauf hin, dass sie seit dem 01.08.2000 gemeinsam mit ihren Eltern mit ständigem Wohnsitz in Spanien lebe und dieser Schritt aus gesundheitlichen Gründen ihrer Eltern erfolgt sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.12.2001 gegenüber der Klägerin die Verlängerung der Frist zur Meldung beim spanischen Arbeitsamt ab. Sie sei nach ihrer Ankunft in Spanien nicht gehindert gewesen, sich beim zuständigen Arbeitsamt zu melden. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.02.2002). Nach Angaben der Beklagten habe die Mutter der Klägerin in dem von ihr geführten Widerspruchsverfahren mitgeteilt, dass die Ausreise nach Spanien bereits am 24.07.2000 erfolgt, ihnen bekannt gewesen sei, dass sie sich umgehend beim zuständigen Arbeitsamt in Spanien hätten melden müssen und sie tatsächlich auch am 06.08.2000 beim zuständigen spanischen Arbeitsamt vorgesprochen hätten. Dort sei ihr mündlicher Antrag auf Gewährung von Alg abgewiesen worden, weil sie die Bescheinigung nicht hätten vorlegen können. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass ein wichtiger Grund, der einer Meldung zu einem früheren Zeitpunkt entgegen gestanden hätte, nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden sei. Die Beklagte habe es nicht zu vertreten, dass zu Beginn des Aufenthaltes die Bescheinigung E 303 nicht vorgelegen hätte. Deren Vorlage sei auch nicht notwendig gewesen, um Alg zu erlangen.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben (SG). Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie ihre Ausreise mehrere Wochen zuvor angekündigt und die Beklagte um Aushändigung der Formulare gebeten hätte. Auch hätte sie mehrmals vorgebracht, dass ihr die genaue Postadresse in Spanien nicht bekannt gewesen sei. Ihr sei nur ein Merkblatt ausgehändigt worden, in dem sie darauf hingewiesen worden sei und auch hätte unterschreiben müssen, dass sie sich innerhalb von sechs Tagen beim spanischen Arbeitsamt zu melden hätte. Das dortige Arbeitsamt habe Unterlagen verlangt, die sie nicht besaß.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 25.03.2003 abgewiesen. Fraglich sei bereits, ob eine Bescheinigung nach E 303 auszustellen war, da nicht eine Ausreise zur vorübergehende Arbeitssuche, sondern eine dauerhafte Wohnsitznahme in Spanien beabsichtigt gewesen sei. Jedenfalls habe es die Beklagte zutreffend abgelehnt, die Meldefrist zu verlängern.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie habe die Ausstellung der Bescheinigung bereits am 01.05.2000 beantragt. Es könne nicht sein, dass die Meldefrist auch dann einzuhalten sei, wenn die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist ausgehändigt werde. An der rechtzeitigen Meldung sei sie gehindert gewesen, da ihr laut Eintrag im Reisepass kein Antrag auf Alg gewährt worden sei. Im Übrigen sei sie falsch beraten worden. Da sie vorgehabt habe, nicht nur zeitweise ins Ausland zu gehen, habe sie die Bescheinigung E 303 gar nicht benötigt und daher auch kein Informationsblatt unterschreiben müssen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.03.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Verlängerung der Meldefrist zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Bescheinigung nach Verdruck E 303 hätte dem Begehren der Klägerin entsprochen. Diese Bescheinigung sei auszustellen gewesen, da die Klägerin zur Arbeitssuche nach Spanien ausgereist sei und durch Mitnahme ihres Leistungsanspruches für eine Übergangszeit ihren Lebensunterhalt sicherstellen wollte.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten die Verlängerung der Meldefrist nicht verlangen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2002, mit dem diese es abgelehnt hat, die Meldefrist beim spanischen Arbeitsamt zu verlängern, damit die Klägerin in Spanien Alg erhalten kann. Der vom SG gefundene Klageantrag war insoweit abzuändern, als die Entscheidung über die Verlängerung der Meldefrist nach Art 69 Abs 1 Buchst c Satz 3 EWG-VO 1408/71 im Ermessen der Beklagten steht. Das Gericht kann sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen, sondern nur die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtun der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen.

Die Klägerin hat nicht schon deshalb keinen Anspruch auf Verlängerung der Meldefrist, weil sie nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehört, für den Art 69 Abs 1 EWG-VO 1408/71 die Fortzahlung von Alg in einem anderen Mitgliedsstaat ermöglicht. Nach dieser Bestimmung behält ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedsstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, den Anspruch auf diese Leistungen, wenn sich der Arbeitslose bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitssuchender meldet und sich der dortigen Kontrolle unterwirft (Buchst b Satz 1). Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand (Buchst b Satz 2). In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden (Buchst b Satz 3).

Diese Bestimmung ist auf die Klägerin anwendbar. Es ist davon auszugehen, dass sie sich als Arbeitssuchende (Abs 1: "um dort eine Beschäftigung zu suchen") nach Spanien begeben hat. Dies hat die Klägerin im Antrag vom 17.07.2000 ausdrücklich angegeben. Der weitere im Verfahren von ihr genannte Grund, die ständige Wohnsitznahme in Spanien sei aus gesundheitlichen Gründen ihrer Eltern erfolgt, tritt gegenüber ihrer Absicht der Arbeitssuche zurück. Dagegen sprechen nicht die Ausführungen der Klägerin, dass sie die Bescheinigung nach Vordruck E 303 nicht benötigt habe. Dies kann nur so verstanden werden, dass sie sich nachträglich nicht zu den Arbeitslosen zählt, die nur vorübergehend im Ausland eine Beschäftigung nachsuchen.

Nicht zu beanstanden ist, dass das SG die Voraussetzungen des Art 69 Abs 1 Buchst b Satz 3 EWG-VO 1408/71 als nicht erfüllt angesehen hat. Eine Ermessensentscheidung kann die Klägerin nicht erreichen, denn bereits das Ermessen der Beklagten ist nicht eröffnet. Eine Ermessensausübung ist nur dann erforderlich, wenn ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des Art 69 Abs 1 Buchst b Satz 3 EWG-VO 1408/71 vorliegt, was gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist. Ein solcher außergewöhnlicher Fall ist anzunehmen, wenn die rechtzeitige Meldung durch einen unvorhersehbaren Umstand wie besonders lange Reisezeit, fehlende Dienstbereitschaft der zuständigen Stelle, Erkrankung oder ähnliches verhindert worden ist, den der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat (vgl Kretschmer in Niesel, SGB III; 3. Auflage; Rz 12, 24 zu Anh A Art 69). Dies war hier nicht der Fall, denn die Klägerin war nicht gehindert, sich innerhalb der Frist des Artikel 69 Abs 1 Buchst b Satz 2 EWG-VO 1408/71 beim zuständigen spanischen Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden.

Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass ihr die Bescheinigung E 303 trotz rechtzeitiger Beantragung (am 17.07.2000, und nicht wie vorgetragen am 01.05.2000 - gesetzlicher Feiertag) noch nicht zur Verfügung gestanden habe, ist nicht geeignet, eine Verzögerung zu begründen. Es mag sein, dass die Klägerin in der Zeit vor dem 23.10.2000 beim spanischen Arbeitsamt vorgesprochen hat - angeführt wird insbesondere das Datum 06.08.2000 (ein Sonntag) - und wegen fehlender Unterlagen abgewiesen wurde. Hieraus wird aber deutlich, dass Zweck der Vorsprache nicht die Meldung als Arbeitssuchende war. Denn die Bescheinigung E 303 ist für eine solche Meldung als Arbeitssuchende nicht erforderlich. Sie dient vielmehr den in Art 69 Abs 1 EWG-VO 1408/71 genannten Arbeitslosen zur Vorlage beim Träger des anderen Mitgliedsstaats, um den Anspruch auf die sich aus der Bescheinigung ergebenden Leistungen zu behalten, und es dem Träger zu ermöglichen, die in Anspruch genommene Leistung möglichst schnell und in vereinfachter Form zu berechnen und auszuzahlen (Art 70 Abs 1 EWG-VO 1408/71, Art 83 Abs 1 und 3 Satz 1 EWG-VO 574/72). Daüber hinaus hat die Klägerin die verspätete Zusendung der Bescheinigung E 303 auch zu vertreten. Sie hat dafür Sorge zu tragen, das sie trotz Ausreise nach Spanien und der dortigen Schwierigkeiten bei der Postzustellung weiterhin postalisch erreichbar ist. Insofern hätte es nahe gelegen, dass sie einen Empfangsbevollmächtigten bestellt.

Nicht nachvollziehbar ist der ebenfalls von der Klägerin genannte Umstand, dass ihr laut Eintrag im Reisepass kein Antrag auf Alg gewährt worden sei. Dies hat die Klägerin nicht näher erläutert. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Vermerk im Zuge der Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung erfolgte. Bis Februar 2003 bedurften auch EU-Bürger eine Aufenthaltserlaubnis, soweit sie sich länger als drei Monate in Spanien aufhielten. Hierzu mussten diejenigen Personen, die keine Arbeit aufnehmen ua nachweisen, dass sie ausreichende Geldmittel zum Lebensunterhalt besaßen, mithin Sozialleistungen nicht beziehen. All dies stellt jedoch für die Klägerin kein Hindernis dar, sich innerhalb der Meldefrist arbeitssuchend zu melden.

Die Beklagte ist auch nicht aufgrund des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu Verlängerung der Frist verpflichtet, denn ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Beratungspflicht liegt nicht vor. Aufgrund des Merkblatts "Information E 303", dessen Erhalt und Kenntnisnahme die Klägerin mehrfach bestätigte, hat die Beklagte die Klägerin über die Rechtsfolgen einer verspäteten Meldung ausreichend unterrichtet. In dem Merkblatt heißt es, dass die Leistungen erst vom Tag der Meldung an gezahlt werden, wenn der Arbeitssuchende sich beim spanischen Arbeitsamt nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist meldet und diese Frist in der Regel sechs Tage nach dem Tag der Abreise beträgt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass diese Frist auch dann gilt, wenn die Bescheinigung nach Vordruck E 303 nicht vor der Abreise ausgehändigt werden kann. Der Klägerin war mithin bekannt, dass bei verspäteten Meldung als Arbeitssuchende - nicht innerhalb von sechs Tagen nach dem Tag der Ausreise (bis 07.08.2000) - Alg erst ab dem Tag der Meldung gezahlt wird.

Nach alledem hat es die Beklagte zutreffend abgelehnt, die Meldefrist zu verlängern. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen. Nicht endgültig zu entscheiden war, ob der Klägerin für die streitige Zeit ein Anspruch auf Alg in Spanien zusteht. Nach Maßgabe des Art 69 EWG-VO 1408/71 wird der ursprünglich mit Bescheid zuerkannte Alg-Anspruch trotz fehlender Verfügbarkeit in Deutschland von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem die Klägerin der deutschen Arbeitsverwaltung nicht mehr zur Verfügung stand, wobei das Alg durch das spanische Arbeitsamt zu zahlen ist (Art 83 Abs 3 EWG-VO 574/72). Soweit die Klägerin gegenüber dem spanischen Arbeitsamt eine rechtzeitige Meldung als Arbeitssuchende nachweist oder dort durch den zuständigen Träger eine Fristverlängerung gewährt bekommt, könnte sie in Spanien ggf. Alg ab 02.08.2000 verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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