L 19 R 176/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 594/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 176/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.01.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Hinterbliebenenrente.

Die Klägerin ist Witwe des I.D. (Versicherter), der in Deutschland vom 27.07.1973 bis 30.04.1989 versicherungspflichtig gearbeitet hat. Auf Antrag des Versicherten vom 17.08.1993 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.1994 - zugestellt mit Einschreiben/Rückschein am 17.02.1994 - die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil). Der Erstattungsbetrag belief sich auf 47.829,65 DM, verringert um einen Betrag von 1.312,20 DM aufgrund eines Verrechnungsersuchens des Arbeitsamtes Mönchengladbach.

Mit Schreiben vom 18.03.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2004 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Den ohne Begründung erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2004 zurück. Mit der Erstattung der Beiträge sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden.

Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG), die sie nicht begründete. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 31.01.2005 abgewiesen. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr, da aufgrund der Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei. Nach dem Beweis des ersten Anscheins sei davon auszugehen, dass der Versicherte den Erstattungsbetrag auch erhalten habe. Hierfür bestehe eine tatsächliche Vermutung. Denn der Versicherte habe den Erstattungsbescheid am 17.02.1994 in Empfang genommen und die Beklagte habe ausweislich des sich in der Versichertenakte befindenden Zahlungsauftrags-Ausdrucks den Erstattungsbetrag an ein Kreditinstitut in der Türkei angewiesen, bei dem der Versicherte ein Konto unterhalten habe. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass sich der Versicherte bei Nichterhalt des Erstattungsbetrages nach dessen Verbleib erkundigt hätte, zumal die Überweisung des Erstattungsbetrages im Bescheid vom 25.01.1994 angekündigt worden sei.

Hiergegen richtet sich die ohne Begründung eingelegte Berufung der Klägerin zum Bayer. Landessozialgericht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbecheid des SG Bayreuth vom 31.01.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 01.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann I.D. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche hat.

Im Anschluss an die Beitragserstattung sind alle Ansprüche des Versicherten bzw. auch der Klägerin gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Die Beitragserstattung ist nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durchgeführt worden. Dies hat aufgrund des bindend gewordenen Erstattungsbescheides vom 25.01.1994 zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses und zum Verfall der im Zeitpunkt der Erstattung vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten geführt (§ 210 Abs 6 Satz 2 und 3 SGB VI). Nach der Erstattung hat der Versicherte Beitragszeiten nicht zurückgelegt, so dass anrechenbare Zeiten für die Erfüllung der Wartezeit für die Gewährung der Hinterbliebenenrente nicht vorhanden sind.

Nicht fraglich ist, ob der Versicherte den Erstattungsbetrag auch erhalten hat. Dies hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Jedenfalls spricht nach dem Beweis des ersten Anscheins eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dem Versicherten die Auszahlung des Erstattungsbetrages zugegangen ist. Insofern geht das SG zutreffend davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen nach dem Rentenversicherungsrecht gilt, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt (vgl. Urteil des Senats vom 08.12.2004 - L 19 RJ 203/03 mwN). Auf die Ausführungen des SG wird weiter Bezug genommen, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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