L 19 R 238/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 84/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 238/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.02.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1947 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal. Er hat keinen Beruf erlernt und war von 1966 bis 1997 in Deutschland als Maschinenarbeiter/Metallarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 10.11.1998 beantragte der Kläger in Portugal die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; der Antrag wurde an die Beklagte weitergeleitet. Diese hat einen in Portugal erstellten ärztlichen Bericht vom 08.04.1999 ausgewertet und den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.09.2000 abgelehnt. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten in Vollschicht zu verrichten. Darüber hinaus seien auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt, da seit 23.02.1997 keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr vorlägen. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.10.1993 bis 09.11.1998 seien nur 2 Jahre und 8 Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2001 zurück.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 10.12.2001 Klage erhoben. Er hat neuere ärztliche Unterlagen vorgelegt und im Wesentlichen vorgebracht, er sei völlig arbeitsunfähig. Auf Veranlassung des SG hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.O. das Gutachten vom 13.11.2003 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet, der Internist Dr.R. das Gutachten vom 17.11.2003. Auf neurologischem Fachgebiet wurde eine leichte diabetische Polyneuropathie festgestellt, von psychiatrischer Seite eine Anpassungsstörung. Von internistischer Seite wurden koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Bypass-Operation, ein Diabetes mellitus, Typ II, eine Hyperlipidämie und eine venöse Insuffizienz am linken Unterschenkel diagnostiziert. Die Sachverständigen erachteten den Kläger für fähig, zumindest leichte körperliche Arbeiten in Vollschicht zu leisten. Wegen des Diabetes mellitus sollte die Einnahme von fünf bis sechs kleinen Mahlzeiten über den Tag verteilt möglich sein.

Mit Urteil vom 17.02.2004 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen EU - abgewiesen. Das SG hat offen gelassen, ob zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente gegeben waren. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch vollschichtig beruflich belastbar und auf objektiv und subjektiv zumutbare Beschäftigungen verweisbar. Es hat sich in der Leistungseinschätzung den Gutachten von Dr.O. und Dr.R. angeschlossen. Der Kläger genieße keinen Berufsschutz und sei auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Die ärztlich geforderten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen würden bei leichten Arbeiten in der Regel erfüllt, insbesondere bestehe keine ungewöhnliche Anzahl von Leistungsbeschränkungen oder eine besonders schwerwiegende Behinderung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 02.04.2004 beim SG Würzburg eingegangene Berufung des Klägers. Seine Erkrankungen seien derart ernsthaft und schwer, dass der Rentenantrag hinlänglich begründet sei. Mit den festgestellten Einschränkungen sei der Kläger auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittlungsfähig.

Die Beklagte hat mitgeteilt, dass beim Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung bis 30.06.1998 erfüllt waren.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 17.02.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung nicht zusteht. Das gilt sowohl für die Rente wegen BU oder EU iS der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, wie auch für die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der seit 2001 geltenden Neuregelung. Das SG hat die festgestellten Gesundheitsstörungen des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem, internistischem und auch orthopädischem Fachgebiet berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zumindest körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Vollschicht verrichten kann. Im Vordergrund der Beschwerden steht beim Kläger die koronare Herzerkrankung mit Zustand nach dreifacher Bypass-Operation. Die Operation hat 1998 in Portugal stattgefunden und hat nach dem Gutachten von Dr.R. bisher nicht zu weitergehenden Beschwerden, insbesondere nicht zu einer Belastungskoronarinsuffizienz geführt. Ein Diabetes mellitus ist beim Kläger seit ca 20 Jahren bekannt und medikamentös eingestellt (wobei die Einstellung zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr.R. nicht befriedigend war). Soweit Dr.R. die Einnahme von fünf bis sechs kleinen Mahlzeiten über den Tag verteilt für nötig hält, kann dies nach Auffassung des Senats im Rahmen betriebsüblicher Verteilzeiten geschehen.

Nach Auskunft der Beklagten sind beim Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles) nur bis zum 30.06.1998 erfüllt. Der Kläger hat dem ihm mitgeteilten Versicherungsverlauf auch nicht inhaltlich widersprochen. Mit den vorgenannten Gutachten von Dr.O. und Dr.R. geht auch der Senat davon aus, dass beim Kläger noch im Jahre 2003 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten bestanden hat. Der Kläger hat dem Sozialgericht gegenüber erklärt, dass er im Jahre 1997 nach Portugal zurückgekehrt ist und dort nicht mehr gearbeitet und auch keine Sozialleistungen bezogen hat. Jede ab Juli 1998 eingetretene Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers muss deshalb für die Frage der Rentengewährung außer Betracht bleiben.

Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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