L 20 R 240/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 780/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 240/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.02.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung.

Der am 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von Mai 1964 bis Mai 1974 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.

Auf seinen Antrag erstattete ihm die Beklagte die für die Zeit vom 14.05.1964 bis 17.05.1974 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von DM 9.852,00 (Bescheid vom 13.11.1982).

Mit Schreiben vom 19.08.2002 an die Beklagte beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente aus den Arbeitgeberanteilen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.08.2002 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 15.11.2002 zurück und verwies auf die Rechtsfolgen der nach § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durchgeführten Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem Erstattungszeitraum) habe der Kläger nicht mehr entrichtet.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 06.12.2002 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben unter Beifügung einer Kopie des Widerspruchsbescheides. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 19.02.2004 hat das SG die Klage (gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2002) abgewiesen. Die durchgeführte Erstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 Abs 7 RVO). Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in Deutschland nicht zurückgelegt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Eine sog. "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 29.04.2004 die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Er habe sich die von ihm selbst geleisteten Beiträge von der Beklagten auszahlen lassen; die Beiträge der Arbeitgeber seien jedoch von der LVA einbehalten worden. Er sei nun der Meinung, dass ihm aus diesen Beitragsanteilen eine Rente zustehe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 19.02.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteilen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolge der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es auch für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass die Beschränkung der Beitragserstattung auf die Höhe der Beiträge, die der Versicherte selbst getragen hat, nicht gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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