L 20 R 370/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 1054/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 370/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.04.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berechnung der an den Kläger ins Ausland gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und die Weitergewährung dieser Rente über den Januar 1997 hinaus.

Der am 1959 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in der Türkei. Er hat in Deutschland von 03.08.1987 bis 17.08.1989 versicherungspflichtig gearbeitet (insgesamt 21 Kalendermonate) und war anschließend noch bis 25.06.1990 arbeitslos gemeldet. Darüber hinaus hat er in die Versicherungslast der österreichischen Rentenversicherung fallende Beitragszeiten in der Zeit von September 1980 bis Dezember 1980 und von September 1990 bis September 1995 im Umfang von insgesamt 53 Kalendermonaten zurückgelegt. Türkische Versicherungszeiten hat er dagegen nicht zurückgelegt, wie er in dem Rentenantrag auf Gewährung einer österreichischen Rente vom 27.09.1995 mitgeteilt hat.

Mit Bescheid vom 19.03.1996 bewilligte die LVA Oberbayern dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab 01.04.1996, befristet bis zum 31.01.1997. Die Rente wurde von Beginn an in Höhe von monatlich DM 138,87 gezahlt. Im Versicherungsverlauf sind folgende Versicherungszeiten festgehalten: Beitragszeiten 21 Kalendermonate, Anrechnungszeiten 9 Kalendermonate, Zurechnungszeit 241 Kalendermonate. Die Rente war unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit festgestellt, weil neben Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt waren. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 10.05.1996 wurde dem Kläger Invaliditätspension wegen vorübergehender Invalidität ab 01.04.1996 zuerkannt.

Mit Erklärung und Formblatt vom 20.01.1997, Eingang bei der LVA Oberbayern am 23.01.1997, teilte der Kläger unter Angabe seiner türkischen Anschrift mit, dass er sich seit 05.10.1996 im Ausland aufhalte. Die LVA Oberbayern erteilte den weiteren Bescheid vom 29.01.1997. Sie stellte fest, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Wohnsitz seit 05.10.1996 in die Türkei verlegt habe. Damit seien die Auslandsrenten-Zahlvorschriften anzuwenden. Die Erwerbsunfähigkeitsrente werde bis 31.01.1997 bezahlt. Da der Kläger nicht Staatsangehöriger eines EG-Staates sei, könnten die Voraussetzungen des Art 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 nicht erfüllt werden. Die Rente könne deshalb nur in Höhe von 70 % der persönlichen Entgeltpunkte aus den im Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten gezahlt werden (§ 113 Abs 3 SGB VI). Die Rente betrage monatlich DM 32,22 ab 01.11.1996. Ob unter Berücksichtigung des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens ein höherer Anspruch auf Rente bestehe, werde durch die LVA Oberfranken und Mittelfranken geprüft und mitgeteilt werden; von dort würden auch die zustehenden Rentenbeträge zur Auszahlung gebracht.

Die nunmehr zuständige Beklagte erteilte den Bescheid vom 19.03.1997, mit dem sie die Rente für die Zeit vom 01.11.1996 bis 31.01.1997 neu feststellte und eine Überzahlung von DM 44,23 errechnete; die Beklagte teilte mit, dass der überzahlte Betrag nicht zu erstatten sei. Nach der Anlage 1 zum Bescheid betrage die monatliche Rente ab 01.07.1996 DM 140,19 und für die Zeit ab 01.11.1996 DM 32,22.

Mit Bescheid vom 21.04.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die Zeit vom 01.11.1996 bis 31.01.1997 Auslandsrente unter Berücksichtigung des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens gezahlt werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21.05.1997 Widerspruch ein und machte geltend, er hätte während des Aufenthalts in Österreich ca 140,00 DM bekommen; nun seien seine Rentenleistungen sehr gering geworden. Mit Schreiben vom 19.06.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die bis 31.01.1997 bewilligte Zeitrente nur auf Antrag weitergezahlt werden könne und dass ein entsprechender Antrag bis dahin nicht gestellt worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.10.1997 zurück und führte im Wesentlichen aus, dass nach § 113 SGB VI die Entgeltpunkte für die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten nur zu 70 vH zu berücksichtigen seien. Eine Zahlung der Rente in voller Höhe komme auch nicht aufgrund einer Gleichstellung nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen in Betracht, da der Kläger die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Kalendermonate) nicht erfüllt habe und auch keine Anhaltspunkte für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung vorlägen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 24.10.1997 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben und erneut geltend gemacht, dass seine Rentenleistung sehr gering geworden sei; es dürfe keine Rolle spielen, ob er sich in Österreich oder in der Türkei aufhalte. Das SG hat das Begehren des Klägers dahin zusammengefasst, dass die Berechnung der gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente in ursprünglicher Höhe (ohne Anwendung des § 113 SGB VI) verlangt werde. Mit Urteil vom 22.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage erweise sich als unbegründet, weil die Beklagte die Rente in korrekter Anwendung des § 113 Abs 3 SGB VI errechnet habe. Rentenanspruch habe dem Grunde nach bestanden, auch nach Wegzug des Klägers aus Österreich in die Türkei, weil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren durch Beiträge erfüllt sei. Aus der Sicht des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens bzw der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 waren für den Kläger zusammenzurechnen die Beitragszeiten, die in die österreichische Versicherungslast fielen (53 Kalendermonate) und die Beitragszeiten, die in die deutsche Versicherungslast fielen (21 Kalendermonate). Damit waren mehr als 5 Jahre Beitragszeit erreicht (§ 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI in der damals geltenden Fassung). Das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen sei dem Grunde nach anwendbar, weil der Kläger türkischer Staatsangehöriger sei und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat, nämlich der Türkei, genommen habe. Allerdings bestehe kein Anspruch auf eine sog. Abkommensrente nach dem deutsch-türkischen Abkommen, weil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bei Zusammenrechnung deutscher Beitragszeiten und türkischer Beitragszeiten nicht erreicht werde. Der Kläger habe in der Türkei keine Beitragszeiten zurückgelegt und in Deutschland nur die vorberechneten 21 Kalendermonate. Demnach sei die Rente als Auslandsrente zu berechnen. Nach § 113 Abs 3 SGB VI würden bei Berechtigten, die nicht Deutsche sind, persönliche Entgeltpunkte nur zu 70 vH berücksichtigt und nach § 113 Abs 1 SGB VI Entgeltpunkte nur für Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt. Danach ergäben sich für den Kläger 0,6903 Entgeltpunkte (errechnet aus 0,9861 Entgeltpunkte x 70 %). Die in der ursprünglichen Rentenberechnung enthaltenen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und die lange Zurechnungszeit könnten bei einer Auslandsrente nicht berücksichtigt werden. Die Rente des Klägers sei über den 31.01.1997 hinaus nicht weitergezahlt worden, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei. Letzteres sei in der Zwischenzeit geschehen; entsprechende Bescheide, die Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens hätten werden können, seien noch nicht erteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 18.06.2004 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Er sei schwerbehindert und habe in Deutschland und Österreich zusammen über 60 Monate Versicherungszeit. Er bitte, die Rentenleistungen ab 31.01.1997 weiter zu gewähren. Eine weitere Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 22.04.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.04.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1997 zu verurteilen, seine Rente in der ursprünglichen Höhe und zugleich über den 31.01.1997 hinaus weiter zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil der LVA Oberbayern und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Es ist insbesondere die Berechnung der Rente und daraus resultierend die Rentenhöhe streitig. Der Kläger begehrt laufende Leistungen in bestimmter Höhe von mehr als einjähriger Dauer.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte und vorausgehend die LVA Oberbayern die Rente des Klägers in korrekter Anwendung des § 113 SGB VI berechnet haben. Die Bescheide vom 29.01.1997 der LVA Oberbayern und vom 19.03.1997 sowie vom 21.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1997 der Beklagten sind nach den einzelnen Berechnungselementen nicht zu beanstanden. Die erhebliche Rentenminderung ergibt sich insbesondere aus dem Wegfall der langen Zurechnungszeit, die in der ursprünglichen deutschen Rente enthalten war. Im Übrigen weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Soweit der Kläger die Weitergewährung der EU-Rente über den 31.01.1997 hinaus beantragt hat, liegt darüber noch keine Entscheidung der Beklagten vor, so dass im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Überprüfung nicht veranlasst ist.

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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