L 2 U 348/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 98/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 348/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 238/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28.07.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1959 geborene Klägerin beantragte am 12.10.2001 die Entschädigung einer Erkrankung am gesamten Skelettsystem, die sie auf ihre Tätigkeit als Krankenschwester zurückführte.

Die Klägerin war seit 1977 als Krankenschwester tätig. Sie gab an, die Arbeit sei im Laufe der Jahre wegen Personaleinsparungen immer schwerer geworden. Arbeitserleichternde technische Hilfsmittel seien meistens nicht vorhanden gewesen. Viele Tätigkeiten habe sie in starker Rumpfbeugung ausführen müssen, auch sei es üblich gewesen, dass die Patienten das Pflegepersonal um den Hals gefasst hätten, wenn sie angehoben und bewegt worden wären. Seit 1997 ist die Klägerin Rentnerin.

Die Beschwerden an der Halswirbelsäule hätten bereits 1979/1980 begonnen und hätten sich stetig weiter verschlechtert.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.11.2001 eine Entschä- digung ab, da es sich um keine Berufskrankheit im Sinne der Nr.2109 der Anlage zur BKV handele. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2002 mit der Begründung zurück, es liege weder eine Berufskrankheit gemäß § 9 Abs.1 SGB VII noch gemäß § 9 Abs.2 SGB VII vor. Die Tätigkeit als Krankenschwester sei nicht mit dem Tragen schwerer Lasten auf der Schulter verbunden gewesen. Eine berufliche Verursachung der Beschwerden an der Halswirbelsäule scheide deshalb aus.

Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Tätigkeit einer Krankenschwester sei regelmäßig damit verbunden, dass bettlägrige Patienten gehoben und getragen werden müssten; dabei würden sich die Patienten am Hals der Krankenschwester festklammern, so dass das gesamte Gewicht jeweils von der Halswirbelsäule gehalten und getragen werden müsse. Die Klägerin hatte weiter angegeben, sie habe u.a. die Patienten waschen, betten und lagern müssen, auch habe es zu ihren Aufgaben gehört, die Speisewagen zu holen und wieder vorzubringen, die Speisen zu verteilen, das Geschirr einzusammeln, die Betten zu beziehen, den Verbandwagen in die Zimmer zu bringen und Medikamente auszuteilen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.07. 2004 abgewiesen. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2109 der Anlage zur BKV sei, dass langjährig schwere Lasten auf der Schulter getragen worden seien. Hierbei entstehe eine besondere Belastung der Halswirbelsäule durch die nach vorn und seitlich erzwungene Kopfbeugehaltung bei gleichzeitiger maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur mit Hyperlordosierung und Verdrehung der Halswirbelsäule. Von dieser Art des Tragens könne bei den Tätigkeiten einer Krankenschwester nicht die Rede sein. Es fehle bereits am Tragen von Lasten auf der Schulter. Die Tragevorgänge hätten zudem der Tätigkeit der Klägerin nicht das Gepräge gegeben, da die Arbeit einer Krankenschwester eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten umfasse. Dies lasse sich auch aus dem Vortrag der Klägerin entnehmen.

Zur Begründung der Berufung führte die Klägerin aus, gerade im Bereich der Krankenpflege bestehe ein erhebliches gesundheitliches Risiko einer Erkrankung der Halswirbelsäule.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 11.05.2004 die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG von Dr.R ...

Die Klägerin stellt den Antrag, gemäß § 109 SGG ein Gutachten von Dr.R. einzuholen; hilfsweise beantragt sie, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28.07.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 zu verurteilen, ihr sozialrechtliche Leistungen aufgrund des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr.2109 zu gewähren; die Erkrankung der Halswirbelsäule sei zumindest gemäß § 9 Abs.2 SGB VII anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Ent- scheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.2 SGG).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erkrankung an der Halswirbelsäule wie eine Berufskrankheit nicht gegeben sind. Gemäß § 9 Abs.2 SGB VII sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der BKV bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören sowohl der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der versicherten Tätigkeit als auch die Zugehörigkeit des Versicherten zu einer bestimmten Personengruppe, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Krankheiten der betreffenden Art verursachen. Dadurch sollen Krankheiten zur Entschädigung gelangen, die nur deshalb nicht in die Berufskrankheitenliste aufgenommen wurden, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen in ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage zur BKV und noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten.

Die Anwendung des § 9 Abs.2 SGB VII scheidet hier schon deshalb aus, weil bei der Klägerin Anhaltspunkte für eine Verursachung der HWS-Beschwerden außerhalb der beruflichen Tätigkeit vorliegen. Es besteht nämlich ein Schadensbild sowohl an der Hals- als auch an der Brust- und Lendenwirbelsäule, so dass von einer anlagebedingten Erkrankung ausgegangen werden kann.

Eine weitere Beweisaufnahme war nicht veranlasst. Zum einen sind, worauf das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 28.07. 2004 zu Recht hingewiesen hat, die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben, so dass eine weitere Beweiserhebung auf medizinischem Gebiet nicht erforderlich ist. Zum anderen ist der Antrag auf Einholung eines Gutachtens gem. § 109 SGG verspätet. Obwohl die Klägerin im Schreiben vom 20.12.2004 darauf hingewiesen wurde, dass weitere Ermittlungen von Gerichts wegen nicht beabsichtigt seien, hat sie erst nach Empfang der Ladung zum Termin vom 18.05.2005 im Schreiben vom 11.05.2005 den Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG gestellt. Damit hat die Klägerin die nach sorgfältiger Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 109 Abs.2 SGG). Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens gem. § 109 SGG war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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