L 8 AL 125/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 12/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 125/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 3. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen in Höhe von 3.212,95 DM streitig.

Der 1952 geborene Kläger meldete sich am 05.07.2001 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi, welche ihm mit Bescheid vom 30.07.2001 antragsgemäß bewilligt wurde. Durch Mitteilung des Zentralamtes der Bundesagentur für Arbeit vom 25.08.2001 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger vom 16.07. bis 23.07.2001 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma H. GmbH nachgegangen sei. Nach Bestätigung der Angaben von der Firma hörte die Beklagte mit Schreiben vom 25.09.2001 den Kläger an. Der Kläger bestätigte, im fraglichen Zeitraum bei der Firma gearbeitet zu haben. Er habe einen Anhänger fahren sollen, was er jedoch nicht gekonnt habe, woraufhin er die Firma wieder verlassen habe. Leider habe er es versäumt, der Beklagten dies zu melden.

Am 07.11.2001 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Vom 08. bis 31.10.2001 war er als Kraftfahrer bei der Firma E. Mitarbeiterleasing GmbH beschäftigt. Mit Bescheid vom 03.12.2001 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi vom 16.07. bis 23.07.2001 und ab 24.07. 2001 ganz auf. Die vom Kläger im genannten Zeitraum ausgeübte Beschäftigung sei versicherungspflichtig gewesen. Er sei daher nicht arbeitslos gewesen und habe somit keinen Leistungsanspruch gehabt. Ab 24.07.2001 habe er bis zur erneuten persönlichen Vorsprache und Arbeitslosmeldung keinen Anspruch, da die persönliche Arbeitslosmeldung erloschen sei. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 230 Abs.3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der Kläger sei der Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit habe er vom 16.07. bis 23.07.2001 DM 456,56 und vom 24.07. bis 31.08.2001 Leistungen in Höhe von DM 2.225,73 erhalten. Die Beträge seien zu erstatten. Insgesamt belaufe sich die Erstattungsforderung auf DM 3.212,95.

Zur Begründung des Widerspruchs führte der Kläger aus, es sei richtig, dass er in der Zeit vom 16.07. bis 23.07.2001 bei der Firma H. beschäftigt gewesen sei, sowie vom 20. bis 24.09.2001 bei der Firma H. Güterkraftverkehr. Danach und dazwischen sei er ohne Beschäftigung gewesen. Seit 08.10.2001 sei er in einem Arbeitsverhältnis. Der Aufhebungsbescheid sowie die Erstattungsforderung sei nicht berechtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und stützte sich dabei auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, er habe dem Chef der Firma H. mitgeteilt, dass er als Arbeitsloser beim Arbeitsamt A. gemeldet sei. Er sei davon ausgegangen, dass es einer gesonderten, von ihm durchzuführenden Mitteilung an die Beklagte nicht bedürfe. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Absicht gehabt, sich Leistungen zu erschleichen. Er habe schlichtweg nicht die Information gehabt, dass er sich gegenüber der Arbeitsagentur offenbaren müsse, da er davon ausgegangen sei, dass die Firma H. GmbH die Arbeitsaufnahme unverzüglich mitgeteilt habe. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, der Mitteilungspflicht nach § 60 Abs.1 Nr.2 Erstes Buch Sozialagesetzbuch (SGB I) unterläge allein der Bezieher einer Sozialleistung. Wer die Mitteilung über seine Arbeitsaufnahme einem Dritten übertrage, müsse sich dessen Versäumnis selbst zurechnen lassen. Über die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung einer Arbeitsaufnahme sei der Kläger über das Merkblatt 1 für Arbeitslose ausführlich unterrichtet worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.03.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung von Alhi zurückgenommen. Die Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er darauf vertraut habe, dass die Arbeitsaufnahme bei der Firma H. ab 16.07.2001 der Beklagten vom Arbeitgeber bekannt gegeben werde, sei dies für die Entscheidung unbeachtlich. Die Pflicht zur Mitteilung der Arbeitsaufnahme treffe ausschließlich den Kläger. Im Übrigen hat das SG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Firma H. die Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten gemeldet habe. Auch wenn diese Annahme unzutreffend wäre, habe er sich hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Veränderung an die Beklagte in einem unverschuldeten Irrtum befunden. Er sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass es einer gesonderten, von ihm durchzuführenden Mitteilung an die Beklagte nicht bedürfe. Weiter werde übersehen, dass in §§ 66 und 67 SGB I die Folgen der nicht erfolgten Mitwirkung des Leistungsempfängers auch in anderer Weise bewertet werden können. Er habe wahrheitsgemäß seinem Arbeitgeber den Status der Arbeitslosigkeit mitgeteilt und habe davon ausgehen können, dass dieser der Beklagten die entsprechende Mitteilung unverzüglich zukommen lasse.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 03.03.2004 und den Bescheid vom 03.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger durch das Merkblatt ausreichend über seine Pflichten unterrichtet war. Gerade die Anzeige der Aufnahme einer Beschäftigung zähle zu den primären Pflichten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 03.03. 2004 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2001 nicht zu beanstanden ist.

Denn mit der Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma H. GmbH in der Zeit vom 16. bis 23.07. 2001 ist, nachdem der Kläger die Arbeitsaufnahme der Beklagten nicht mitgeteilt hat, die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit (§ 190 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 118 SGB III) erloschen. Denn nach einer vom Arbeitslosen nicht unverzüglich mitgeteilten Beschäftigung kann ein erneuter Anspruch auf Alhi frühestens ab dem Tag der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung entstehen (§§ 190 Abs.1 Nr.2, 122 SGB III). Dies musste dem Kläger auch aufgrund des ihm ausgehändigten Merkblatts, dessen Erhalt er unterschriftlich bestätigt hat, auch bekannt sein. Nach einer Beschäftigung bei der Firma H. hat sich aber der Kläger nicht persönlich beim Arbeitsamt gemeldet.

Tatsächlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Bewilligung von Alhi ab 16.07.2001 wegen fehlender Anspruchsvoraussetzung ganz zurückgenommen wurde. Denn die Bewilligung von Alhi hat auf Angaben beruht, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat. Mit seinem Vorbringen, dass er darauf vertraut habe, dass die Firma H. der Beklagten die Arbeitsaufnahme mitteilen werde, kann der Kläger nicht gehört werden. Er hat bei seiner Arbeitslosmeldung bestätigt, dass er das Merkblatt für Arbeitslose erhalten hat. Daraus geht eindeutig hervor, dass der Arbeitslose verpflichtet ist, die Aufnahme einer Beschäftigung anzuzeigen.

Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 03.03.2004 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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