L 6 R 174/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 409/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 174/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der 1944 geboren und Staatsangehöriger der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro ist, hat in seinem Herkunftsstaat vom 20.07.1966 bis 16.09.1968 und vom 01.05.1992 bis 15.06.1995 Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland weist er Pflichtbeitragszeiten vom 17.09.1970 bis 31.07.1980 auf, an die sich Anrechnungszeiten bis zum 01.12.1980 anschließen. Nach seinen Angaben hat er in der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien den Beruf eines Zimmermanns erlernt und war ab 17.09.1970 in Deutschland bei der Firma "R." als Maschinenarbeiter beschäftigt. Anschließend hat er bis zum 13.02.1979 und vom 19.03.1979 bis zum 04.09.1980 bei der Firma S. Eigenheimbau GmbH (Fa. S.) gearbeitet. Der Kläger ist in seiner Heimat als Invalide der 1. Kategorie eingestuft (Rentengutachten vom 15.06.1995).

Die Fa. S. teilt auf Anfrage des Senats aufgrund von Archivunterlagen mit, der Kläger habe keinen Ausbildungsabschluss nachgewiesen. Er sei als angelernter Zimmerer für die Montage von Fertighäusern eingestellt worden. Es habe sich um eine angelernte Facharbeitertätigkeit gehandelt, für die eine Anlernzeit von ca. sechs Monaten angesetzt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei der Einstellung einen Gesellenbrief nicht habe vorlegen können, er aber versichert habe, in der Lage zu sein, die Arbeiten eines Facharbeiters auszuführen. Er müsse die Arbeiten auch fachgerecht ausgeführt haben, sonst wäre ihm sicherlich kurzfristig gekündigt worden. Der Kläger sei als Facharbeiter eingestellt und entlohnt worden. Die Monteure seien nach dem Rahmentarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie und verwandte Industriezweige in Rheinland-Pfalz bezahlt worden. Sie hätten damals einen "Einstiegstariflohn" nach Lohngruppe eins "Facharbeiter 100 %" (5,01 DM) erhalten. Der Kläger habe bei der Einstellung einen außertariflichen Lohn von 5,62 DM erhalten. Als eines der führenden Fertighausunternehmen bestünden die Kolonnen aus Monteuren, die alle im Rahmen eines Hausbaues anfallenden Facharbeiten ausführen könnten.

Mit Bescheid vom 09.07.1997 und Widerspruchsbescheid vom 13.01. 1998, dem Kläger am 20.01.1998 an seinem ausländischen Wohnort zugestellt, lehnte die Beklagte den am 10.06.1995 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Der Versicherte sei nach den im Verwaltungsverfahren zu seinem Gesundheitszustand, beruflichen Leistungsvermögen und beruflichen Werdegang getroffenen Feststellungen nicht erwerbs- oder berufsunfähig. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte dem Rentengutachten vom 15.06.1995 und dem Gutachten des Arztes für Chirurgie, Sozialmedizin Dr. B. vom 20.06.1997.

Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die am 16.03.1998 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, er sei seit dem Jahre 1979, als ihm während der Arbeitzeit ein Stein auf den Kopf gefallen sei, zu keiner Arbeit mehr fähig. Diese Verletzung sei die Ursache für die Invalidität. Das Sozialgericht holte das nach Aktenlage erstellte medizinische Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. ein (Gutachten vom 27.07.2001), der bei dem Kläger Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungserscheinungen ohne neurologische Ausfälle und ein psychovegetatives Syndrom feststellte. Der Kläger sei in erster Linie durch das leichtergradige Wirbelsäulensyndrom beeinträchtigt. Er könne deshalb nicht schwer heben oder tragen. Nicht möglich seien Arbeiten mit Bücken und Zwangshaltungen. Es ergebe sich kein Anhalt, dass jemals ein rentenrelevanter Ausprägungsgrad seiner Gesundheitsstörungen vorhanden gewesen sei. Auch vor August 1997 sei er mit Einschränkungen noch voll einsetzbar gewesen.

Mit Urteil vom 24.10.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente. Unter Berücksichtigung der vom Kläger in Deutschland zurückgelegten Zeiten und dem nicht belegten Zeitraum vom 02.12.1980 bis 30.04.1991 bestünde ein Anspruch auf die beantragte Rente nur dann, wenn bereits vor dem 01.08.1997 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Für die Zeit vor August könne jedoch eine quantifizierbare Einschränkung des Leistungsvermögens nicht festgestellt werden.

Am 09.04.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 15.03.2002 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er sei seit dem Wegzug aus Deutschland zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, einer Tätigkeit nachzugehen. Dazu legte er u.a. ein Attest vom 23.10. 1979 zu der Verletzung aus dem Jahre 1979 (Schädelprellung) sowie Unterlagen zu einem stationären Aufenthalt vom 13.05.1980 bis 23.06.1980 (Lumboischialgie links mit Ausfall des linken Achillessehnenreflexes) und zu stationären Behandlungen wegen Lumboischialgie (Befundberichte vom 01.09. 1980 und 02.10.1980) vor. Darüber hinaus übersandte er einen Entlassungsbericht aufgrund eines stationären Aufenthalts vom 14.01.1997 bis 11.02. 1997 und Arztberichte vom 29.12.2001 und 20.12.2001, aus denen Behandlungen wegen endogener Depressionen und Wirbelsäulenbeschwerden zu entnehmen sind.

Der Senat veranlasste die medizinische Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. M. (Gutachten vom 12.01.2004), den Arzt für Orthopädie Dr. T. (Gutachten vom 09.12.2003) und den Internisten Dr. E. (Gutachten vom 16.02.2004). Die Sachverständigen stellten bei dem Kläger ab Juni 1995 als Gesundheitsstörungen eine rezidivierende depressive Episode, derzeit mittel- bis schwergradige Ausprägung, einen cervikogenen und psychogenen Schwindel, Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule ohne sensomotorisches Defizit und im Bereich der Lendenwirbelsäule mit sensiblen Nervenwurzelreizerscheinungen, ein labiles Blutdruckverhalten bei medikamentösen Nebenwirkungen, eine leichte Hypercholesterinämie sowie eine diskrete Varikosis am linken Bein fest. Dr. E. führte zusammenfassend zum beruflichen Leistungsvermögen aus, quantitative Leistungseinschränkungen würden sich vor allem aufgrund der psychiatrischen Gesundheitsstörungen ergeben. Spätestens ab Juni 2003 könne der Kläger täglich weniger als vier, jedoch mindestens noch drei Stunden täglich arbeiten. Vorher sei der Kläger noch in der Lage gewesen, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses Arbeiten von acht Stunden täglich zu verrichten. Der Kläger sei fähig gewesen, leichte körperliche und geistig einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Akkord und Fließbandarbeit und ohne Nacht- und Wechselschicht zu erbringen. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und das Heben und Tragen schwerer Lasten. Der Kläger sei in der Lage, viermal am Tag Wegstrecken von über 500 m in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen. Die Fähigkeit des Klägers, eine neue Berufstätigkeit auszuüben, sei spätestens ab der Verschlechterung im Juni 2003 insofern erheblich eingeschränkt, als er sich nur noch auf sehr einfache Tätigkeiten umstellen könne.

Auf Anfrage der Beklagten wegen einer Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für die Zeit vom 01.01.1984 bis 30.04.1992 hat der zuständige Rentenversicherungsträger in P. mitgeteilt, in diesem Zeitraum sei nur die Versicherung aus der Landwirtschaft vorhanden. Die Rentenversicherung werde die Zeit vom 01.05.1992 bis zum 15.06.1995 anrechnen. Sein Vater sei dazu berechtigt gewesen, den Kläger als Landwirt zu versichern. Festgestellte Versicherungszeiten seien die Zeiten vom 20.07. 1966 bis 16.09.1968 und vom 01.05.1992 bis 15.06.1995.

Mit Schreiben vom 07.10.2004 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Sachverständigen aus den vorhandenen ärztlichen Unterlagen für die Zeit vor Juni 2003 eine zeitliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht hätten entnehmen können. Nur wenn der Kläger bereits spätestens im Juli 1997 nicht mehr hätte vollschichtig arbeiten können, bestünde ein Rentenanspruch. Daraufhin legte der Kläger den Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung vom 10.09.2004 bis 04.10.2004 in der Universitätsklinik für Psychiatrie P. vor, der die Diagnose "depressive Verstimmung, schwere Episode, psychische Symptome" enthält. In dem Bericht heißt es, der Kläger sei in der Klinik wegen eines in den letzten zwei bis drei Wochen verschlechterten Zustandes erschienen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.10.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 10.06.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erklärte sich mit der Einschätzung der Sachverständigen des Senats zum beruflichen Leistungsvermögen einverstanden. Es sei von voller Erwerbsminderung des Klägers ab dem 15.06.2003 auszugehen. Ein Anspruch auf Rente bestünde aber nicht, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger sei als einfach Angelernter einzustufen. Die Montage von Fertighäusern umfasse keinesfalls die volle Bandbreite des Lehrberufs Zimmerer. Der Kläger könne auch nicht wegen der tariflichen Einstufung einem Facharbeiter gleichgestellt werden. Es habe sich um eine angelernte Facharbeitertätigkeit gehandelt, für die eine Anlernzeit von ca. sechs Monaten erforderlich sei. Der Entlohnung komme keine Beweiskraft zu, weil die tatsächlich erforderliche Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit eine Zuordnung zur Ebene der Facharbeiter wie auch der Angelernten im oberen Bereich nicht zulasse.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.10.2001 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Ein Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 und des daher grundsätzlich möglichen Rentenbeginns vor dem 01.01.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Soweit hilfsweise ein Rentenbeginn nach dem 31.12. 2000 in Betracht kommt, sind für einen Anspruch des Klägers auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend (§ 300 Abs. 1 SGB VI).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er bis Juli 1997 nicht zumindest berufsunfähig war und zu einem späteren Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit setzt § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI a.F. voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen kann. In Deutschland weist der Kläger Pflichtbeitragszeiten vom 17.09.1970 bis 31.07.1980 auf, an die sich Anrechnungszeiten bis zum 01.12.1980 anschließen. In seinem Herkunftsland hat er vom 20.07.1966 bis 16.09.1968 und vom 01.05.1992 bis 15.06.1995 Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Ausgehend vom 01.05. 1992 hat der Kläger bis 15.06.1995 drei Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt. Unter Berücksichtigung des Fünfjahreszeitraums sind deshalb die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch nur gegeben, wenn der Kläger bereits im Juli 1997 nicht mehr hätte vollschichtig arbeiten können.

Die Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wonach die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch vorliegen, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- oder Ersatzzeiten erfüllt hat und jeder Monat in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, greift hier nicht ein. Zwar hat der Kläger vor dem 01.01.1984 Pflichtbeitragszeiten von wenigstens fünf Jahren zurückgelegt, jedoch ist die Zeit ab 01.01.1984 nicht durchgängig mit Beiträgen im Sinne des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI belegt. Der Versicherungsträger in P. hat auch nicht bestätigt, dass eine Beitragszahlung nachträglich noch möglich wäre, so dass auch § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht angewendet werden kann, wonach für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist, zumal auch das deutsche Recht keine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zulässt.

Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass bei dem Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt Juli 1997 die Voraussetzungen zur Feststellung von Berufsunfähigkeit nicht festgestellt werden können.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.).

Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers war zwar bereits seit Antragstellung im Juni 1995 eingeschränkt. Zu diesem Zeitpunkt war er aber noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses Arbeiten von acht Stunden täglich zu verrichten. Der Kläger konnte noch leichte körperliche und geistig einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Akkord und Fließbandarbeit und ohne Nacht- und Wechselschicht erbringen. Nicht mehr möglich waren Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und das Heben und Tragen schwerer Lasten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte lagen nicht vor. Der Kläger war in der Lage, die durchschnittlich erforderlichen Fußwege in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Erst ab Juni 2003 konnte der Kläger nur noch drei bis weniger als vier Stunden täglich arbeiten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Fähigkeit des Klägers, eine neue Berufstätigkeit auszuüben auch insofern eingeschränkt, als er sich nur noch auf sehr einfache Tätigkeiten umstellen kann. Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. M. , des Arztes für Orthopädie Dr. T. und des Internisten Dr. E ... Durch sie sind auch die im erstinstanzlichen und im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten in ihren wesentlichen Ergebnissen bestätigt worden.

Die medizinischen Sachverständigen konnten bei dem Kläger eine multifaktoriell bedingte Schwindelsymptomatik bei Drehung oder Neigung des Kopfes nach links, aber keine gravierende Symptomatik mit entsprechenden neurologischen Zeichen feststellen. Auf internistischem Fachgebiet liegen nur geringgradige Gesundheitsstörungen ohne wesentliche Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen vor. Auch auf orthopädischem Gebiet sind keine schwerwiegenden Gesundheitsstörungen nachzuweisen. Festzustellen ist eine leichtgradige Ischiolumbalgie bei Diskopathie L5/S1. Sämtliche radiologischen Parameter dazu liegen im äußerst günstigen Altersnormbereich. Aus nervenärztlicher Sicht besteht aufgrund der Diskopathie L5/S1 eine sensible Nervenwurzelreizerscheinung links. Auf psychiatrischem Gebiet besteht eine rezidivierende depressive Episode, zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. M. mittel- bis schwergradiger Ausprägung. Psychopathologisch macht der Kläger einen erheblich vorgealterten Eindruck. Es zeigte sich ein deutlich ausgeprägtes ängstlich-depressives Syndrom mit Affektlabilität. Bezüglich der depressiven Symptomatik stellte Dr. M. auch aufgrund der häufigen Konsultationen beim Nervenarzt einen erheblichen Leidensdruck fest. Die vom Kläger bei der Untersuchung geäußerten ausgesprochen depressiven Denkinhalte wertete Dr. M. als mögliche Zeichen einer endogene Komponente der Depression.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten und Befunde ist die Verschlechterung auf psychiatrischem Gebiet mit Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen erst nach dem Juli 1997 nachzuweisen. Nach den Feststellungen von Dr. M. hat sich eine Verschlechterung der depressiven Störung im Jahr 2000 angedeutet. Die Sachverständige bewertet dabei u.a. die vorgelegten Befundberichte aus der Heimat des Klägers im Zeitraum vom 10.09. 2002 bis 19.11.2003, aus denen sich die Diagnosen Depression und Suizidalität ergibt. Dr. M. stützt ihre Annahme für den maßgebenden Zeitpunkt der Verschlechterung auf den Befundbericht vom 23.06.2003, der die Diagnosen einer endogenen Depression mit Suizidalität, Schwindelbeschwerden, ein Halswirbelsäulensyndrom und ein Lendenwirbelsäulensyndrom mit Lumboischialgie enthält. Es wird über starke Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, Schlaflosigkeit, depressive Laune, eine sehr dürftige Mimik sowie ein starkes Rückzugsverhalten berichtet, der verbale Kontakt mit dem untersuchenden Arzt konnte nur schwer aufrecht erhalten werden. Hingewiesen wird auf die Spondylose, an der der Kläger seit langer Zeit leide. Der Patient sei zu einhundert Prozent arbeitsunfähig. Eine Begleitperson hielt der untersuchende Arzt krankheitsbedingt für unentbehrlich.

Frühere Untersuchungen weisen darauf hin, dass der Beginn einer wesentlichen Verschlechterung nicht bis zu dem Zeitpunkt zurück reicht, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind. Ab ca. 1995 wurde bei dem Kläger die Diagnose einer endogenen Depression gestellt. Im Vordergrund standen jeweils depressive Verstimmungszustände, verbunden mit Suizidalität und Ängstlichkeit. Zwischenzeitlich erfolgten ambulante nervenärztliche Behandlungen und die Einnahme verschiedener Antidepressiva, zeitweilig aber nur niedrig potenter Medikamente. Bei der Begutachtung durch Dr. B. ergab sich in psychischer Hinsicht ein Normalbefund. Auch Dr. Z. fand am 27.07.2001 keine wesentlichen psychischen Auffälligkeiten. Zwar wurde der Kläger vom 14.01.1997 bis 11.02. 1997 in der Neuropsychiatrischen Klinik in P. stationärer behandelt, die Konsultationen bei dem behandelten Nervenarzt häuften sich aber erst ab dem Jahr 2000 deutlich. Dies lässt auf einen wachsenden Leidensdruck bezüglich der depressiven Symptomatik schließen. Die Zunahme ambulanter Vorstellungen ist Ausdruck einer allmählichen Verschlimmerung und Chronifizierung der depressiven Störung etwa seit dem Jahr 2000. Dr. M. lagen auch die Facharztberichte über die ärztlichen Behandlungen in den Jahren 2000 und 2001 vor, aus denen sich ein früherer Zeitpunkt wesentlicher, für die Begründung einer rentenrechtlich maßgeblichen Leistungseinschränkung nicht entnehmen lässt. In dem Bericht vom 30.12.2000 werden neben den Schmerzzuständen der Wirbelsäule mit Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit depressive Zustände genannt. In dem Bericht vom 29.12.2001 wird ein im Vergleich dazu bereits verschlechterter gesundheitlicher Zustand beschrieben und darauf hingewiesen, die depressiven Zustände seien nun vermehrt vorhanden. Nun wird die ständige Begleitung des Klägers empfohlen.

Mit Dr. M. und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte geht damit der Senat davon aus, dass sich die Verschlechterung der depressiven Störung über einen längeren Zeitraum nach und nach einstellte und jedenfalls im Juni 1997 noch nicht in einem Ausmaß vorhanden war, das eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, bereits ab dem Jahr 2000, in dem sich eine Verschlechterung andeutete, sei das berufliche Leistungsvermögen aufgrund der depressiven Störung eingeschränkt gewesen, kann diese Annahme einen Rentenanspruch wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen auch zu diesem Zeitpunkt nicht begründen.

Festzuhalten bleibt, dass das Leistungsvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juni 1995 in dem oben beschriebenen Maße eingeschränkt war und der Kläger zu diesem Zeitpunkt seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben konnte. Diese Einschränkung ab diesem Zeitpunkt führt aber nicht zu einem Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Neben der Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit voraus, dass dem Versicherten die Ausübung eines anderen Berufs nicht zugemutet werden kann. Dazu ist zunächst der Hauptberuf des Versicherten festzustellen. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. m.w.N.), hier von der Beschäftigung bei der Fa. S ... Der Kläger war dort als Monteur bei der Erstellung von Fertighäusern eingesetzt. Diesen Beruf konnte der Kläger zum Antragszeitpunkt im Juni 1995 bereits aufgrund der damit verbundenen körperlichen Belastungen nicht mehr verrichten.

Obwohl der Kläger diesen Beruf im Juni 1995 nicht mehr ausüben konnte, war er aber dennoch nicht berufsunfähig. Wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt, sind Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (BSG SozR 2200 1246 Nr. 138). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt, die ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden sind. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbi1dung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), zuzuordnen. Festzuhalten ist, dass die Montage von Fertighäusern nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Facharbeiters wie z.B. eines in Deutschland ausgebildeten Zimmerers oder Schreiners entspricht. Nach den Angaben der Fa. S. hat der Kläger keine vollwertige Facharbeitertätigkeit ausgeübt und einen Ausbildungsabschluss nicht nachgewiesen. Für die Tätigkeit war eine Anlernzeit von nur ca. sechs Monaten erforderlich.

Der Kläger ist auch nicht wegen der tariflichen Bezahlung einer höheren Berufsstufe gleichzustellen, auch wenn er wie ein Facharbeiter entlohnt wurde. Anzuwenden war der Rahmentarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industie und verwandte Industriezweige in Rheinland-Pfalz. Monteure wurden nach den Angaben der Fa. S. nach Lohngruppe eins als Facharbeiter bezahlt. Der Facharbeiterlohn betrug nach der Lohn- und Akkordtabelle 5,01 DM. Bei der Einstellung hat der Kläger einen außertariflichen Lohn von 5,62 DM erhalten.

Der tariflichen Einstufung kommt für die soziale Wertigkeit eines Berufs allenfalls Indizwirkung zu, die im Einzelfall widerlegt werden kann. Hier lässt die Höhe der tarifliche Entlohnung eine höhere Einstufung als Facharbeiter oder als oberer Angelernter nicht zu. Denn nach dem oben genannten Tarifvertrag gelten Tätigkeiten, die in der Regel eine sechsmonatige Anlernung und Übung und im Zusammenhang damit bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse über Werkstoff und Betriebsmittel voraussetzen sowie größere Anforderungen an körperliche Kräfte und Einsatzbereitschaft stellen, als angelernte Arbeiten. Eine Zuordnung des Klägers zur oberen Gruppe der Angelernten kann nicht vorgenommen werden, weil diese eine Tätigkeit aufgrund von Kenntnissen und Fertigkeiten voraussetzt, wie sie in der Regel während einer vorgeschriebenen anerkannten zweijährigen Ausbildung erworben werden. Zu berücksichtigen ist, dass eine tarifliche Einstufung für die Zuordnung der Berufsstufe nicht maßgebend sein kann, wenn die Bezahlung auf qualitätsfremden Merkmalen beruht wie z.B. auf besonderen Erschwernissen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13). Hier erfolgte die höhere Bezahlung offenbar wegen der Akkordarbeit, denn der Arbeitgeber nimmt Bezug auf den in der Lohn- und Akkordtabelle genannten Akkordgrundlohn. Nach den Angaben der Fa. S. entsprach danach der Akkordgrundlohn der Lohngruppe fünf dieser Tabelle der Höhe nach dem Facharbeiterlohn der Gruppe eins des Tarifvertrages.

Als angelerntem Arbeiter des unteren Bereichs war dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle - auch ungelernte - Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen war. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es dazu grundsätzlich nicht. Auch lag bei dem Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Rechtlich unerheblich ist, ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich hätte vermittelt werden können. Bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten ist der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen. Dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann und hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (BSG SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F. sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die irgendeine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung denen nach dem vor dem 01.01.2001 geltenden Recht entsprechen.

Die Einstufung des Klägers als Invalide der 1. Kategorie in seinem Herkunftslandes führt nicht ohne weiteres dazu, dass er auch in Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Denn der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist ausschließlich nach deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.10.2001 war somit zurückzuweisen.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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