L 5 R 225/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 209/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 225/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 216/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 3. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1954 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker (erfolgreiche Prüfung am 14.07.1972), gab diesen Beruf jedoch auf und war von 1972 bis 1990 als Kraftfahrer tätig. 1977 erwarb er den Busführerschein und war nach seinen Angaben bis zum konkursbedingten Verlust des Arbeitsplatzes 1985 im Buslinienverkehr eingesetzt. Danach war er im Wechsel zwischen Beschäftigung und Sozialleistungsbezug als Kraftfahrer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Von 1990 bis 1993 arbeitete er als Maschinenführer. Mehrere Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Zielberufe: Kommunikationselektriker, Industrieelektroniker, Büroinformationselektroniker) blieben gesundheitsbedingt ohne Erfolg ebenso wie eine praxisorientierte Rehabilitation.

Der Kläger leidet an Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, weswegen 4/91 eine Nukleotomie vorgenommen wurde, die jedoch einen Rezidivprolaps 7/91 nicht verhindern konnte. Nach Reoperation 10/94 war der Kläger von 9/97 bis 11/1998 wiederum als Busfahrer im Linienverkehr tätig. Anschließend bezog er Krankengeld. 12/98 sowie 4/99 unterzog er sich Bandscheibenoperationen der Halswirbelsäule.

Einen ersten Antrag auf Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit vom 23.04.1998 lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung einschließlich klinisch-ambulanter Untersuchung in der Gutachterstelle R. (04.08.1998) mit Bescheid vom 01.09.1998/Widerspruchsbescheid vom 14.12.1998 ab. Der Kläger sei trotz gesundheitlicher Einschränkungen insbesondere im LWS-Bereich sowie depressiver Entwicklung und Schlafapnoesyndroms noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig unter nur unwesentlichen qualitativen Einschränkungen tätig zu sein. Mangels Berufsschutzes sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Ein anschließendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (S 6 RJ 11/99) endete nach medizinischer Sachaufklärung mit Rücknahme der Klage unter Vorbehalt eines neuen Antrags auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Abklärung der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet.

Auf den Rentenantrag vom 31.05.2000 veranlasste die Beklagte eine erneute klinisch-ambulante Untersuchung des Klägers in der ärztlichen Gutachterstelle R. (25.09.2000). Diese ergab eine anhaltende Schmerzstörung mit erheblicher psychovegetativer Überlagerung, LWS-Beschwerden, HWS-Beschwerden mit Hinweisen auf eine Nervenwurzelschädigung im Bereich C5/C7 bei Zustand nach zweimaliger Operation der HWS (12/98, 4/99), BWS-Beschwerden, Schwindelzustände, schlafgebundene Atemstörung, Schilddrüsenüberfunktion sowie keine Hinweise auf eine schwerwiegende Depression. Infolge hiervon sei der Kläger nicht mehr in der Lage als Busfahrer zu arbeiten, jedoch könne er leichte Arbeiten vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen ausüben. Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2000/Widerspruchsbescheid vom 20.02.2001 die Gewährung einer Rente mit der Begründung ab, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er zumutbar verwiesen werden dürfe, noch vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen tätig sein.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg hat der Kläger beantragt, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 31.05.2000 zu gewähren. Das Sozialgericht hat die Beklagtenakten, die Schwerbehindertenakten und die einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte beigezogen. In einem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten hat Dr.K. (20.11.2002) diagnostiziert:

- Chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom bei Zustand nach zweimaliger Operation eines cervikalen Bandscheibenvorfalles mit pseudoradikulären Beschwerden im linken Arm, ohne verwertbare funktionell bedeutsame neurologische Ausfälle,

- chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit pseudoradikulären Beschwerden im rechten Bein, ohne Nachweis funktionell relevanter neurologischer Ausfälle sowie

- Verdacht auf Medikamentenmissbrauch ohne Sekundärkomplikationen.

Der Kläger könne noch leichte, fallweise auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig, das heißt acht Stunden täglich verrichten, zum Beispiel als Sortierer, Lagerhelfer, Bürobote, Montierer und Verpacker leichter Gegenstände, Wachmann oder einfacher Pförtner. Auszuschließen seien Tätigkeiten als Busfahrer, mit Zwangshaltungen, häufigen Überkopfarbeiten oder Arbeiten im permanenten Bücken.

In einem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 27.11. 2002 hat Dr.F. diagnostiziert:

- Operativ mittels Titanimplantat behandelter Bandscheibenvorfall C5/C6, Fehlhaltung der HWS, Osteopenie der Wirbelsäule,

- Morbus Forestier, Rundrücken mit Keilwirbeln nach Wachstumsstörung, Osteochondrose BWK-6 bis BWK-7,

- Spondylochondrose L4/5,

- Minimalarthrose der Hüftgelenke,

- angedeutete Schultereckgelenksarthrose und Omarthrose beidseits,

- Nebendiagnosen: Geringe Varikosis ohne Ödeme, Reizzustand Kniegelenk links nach kürzlicher Arthroskopie, Spreizfüße mit geringen Zehenverformungen sowie Übergewicht.

In Zusammenfassung mit dem Gutachten des Dr.K. sei festzustellen, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten abwechselnd im Sitzen und Stehen ausüben könne. Auszuschließen seien Arbeiten als Busfahrer sowie mit Einflüssen von Kälte, Nässe und Zugluft, unter Zwangshaltungen der HWS, mit Bücken, Heben und Tragen von Lasten.

Dieser Einschätzung hat sich das Sozialgericht angeschlossen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2003 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Rentenanspruch, weil er zwar Tätigkeiten als Busfahrer nicht mehr ausüben könne, jedoch nach der Auskunft des letzten Arbeitgebers in ungelernten Tätigkeiten beschäftigt gewesen sei, so dass er bei Zuordnung zum Leitberuf eines ungelernten Arbeiters auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Wegen des dortigen vollschichtigen Einsatzvermögens unter nur qualitativen Einschränkungen bestehe weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit noch Erwerbsminderung.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, er habe jahrelang als Berufskraftfahrer gearbeitet und müsse deshalb Berufsschutz genießen. Es liege eine ungewöhnliche Summierung von Leistungseinschränkungen vor. In Anbetracht der durchlaufenen Operationen, Anschlußheilbehandlungen und Rehabilitationsverfahren komme für ihn nur noch ein Schonarbeitsplatz in Betracht, für welchen der Arbeitsmarkt jedoch verschlossen sei. Der Senat hat die Akten des AVF R. , des Arbeitsamtes N. , die Unterlagen der behandelnden Ärzte Dres.B. sowie weitere einschlägige medizinische Befund- und Behandlungsberichte beigezogen. Auf dieser Basis sowie aufgrund ambulanter Untersuchung haben Dr.K. ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten (08.12.2003) und Dr.S. ein orthopädisches Sachverständigengutachten erstellt (26.10.2004). Dr.K. hat diagnostiziert:

- Somatoforme Schmerzstörung,

- Histrionische Persönlichkeitsanteile und

- Schmerzmittelmissbrauch.

Der Kläger könne trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch acht Stunden täglich leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses in geschlossenen Räumen, ohne Heben und Tragen, im Wechsel von Sitzen und Stehen, ohne Bücken und ohne Akkord ausüben. Die Wegefähigkeit sei nicht relevant eingeschränkt, die Umstellungsfähigkeit gegeben.

Dr.S. hat diagnostiziert: - Zustand nach operiertem Bandscheibenvorfall C5/C6 mit Titanimplantat und fester knöcherner Durchbauung,

- Spondylosis hyperostatika der BWS,

- Zustand nach Wachstumsstörung der BWS mit Keilwirbelbildung und resultierender Fehlstatik im Sinne von Hyperkyphose und geringgradiger S-förmiger Thorakalumbalskoliose,

- Ostechondrose L4/5 mit Vakuumphänomen nach zweimaliger Nucleotomie rechtsseitig mit Postdiskotomiesyndrom ohne Nachweis eines radikulären sensomotorischen Defizites.

- Impingementsyndrom links bei Zustand nach Dekompression und Rotatorenmanschettenrekonstruktion (11.12.2003),

- Ausschluss leistungsmindernder Coxarthrosen,

- Beginnende mediale Gonarthrose links, Retropatellarsyndrom beidseits mit Gleitlagerdysplasie.

Aus der umfangreichen Befundlage ergebe sich, dass aus den Gesundheitsstörungen der HWS und LWS nachhaltige Leistungsminderungen resultierten, jedoch motorisch radikuläre Schädigungen oder Nervenwurzelkompressionen nicht vorlägen. Der Kläger könne ab 01.01.2000 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte Tätigkeiten achtstündig aus wechselnder Ausgangsposition im Sitzen, Stehen und Gehen mit wechselnder Arbeitshaltung in geschlossenen Räumen verrichten. Auszuschließen seien Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Arbeiten in vornübergeneigter Zwangshaltung, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten im Knien. Die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.

Der Kläger hat einen kernspintomographischen Befund vom 15.12. 2004 der LWS vorgelegt, zu welchem Dr.S. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.01.2005 ausgeführt hat, der dortige Befund sei kongruent mit dem von ihm beschriebenen Postnucleotomiesyndrom. Auch die Kernspintomographie habe keinen Nachweis einer wesentlichen Kompression nervaler Strukturen ergeben, was im Einklang mit seiner sowie der Einschätzung der Vorgutachter stehe. Neue Anhaltspunkte ergäben sich nicht, so dass es bei der bisherigen Leistungsbeurteilung verbleibe.

Der Senat hat eine mündliche Verhandlung vom 25.01.2005 auf Vorbringen des Klägerbevollmächtigten zum zeitlichen Ablauf eines Antrages, einen Sachverständigen nach Wahl des Klägers zu beauftragen, vertagt und dem Klägerbevollmächtigten gleichzeitig unter Fristsetzung aufgegeben, genaue Angaben zu den Berufverhältnissen zu machen und gegebenenfalls Arbeitsverträge vorzulegen sowie Arbeitgeberanschriften mitzuteilen.

Mit Verfügung vom 26.01.2005 wurde auf Antrag des Klägers die gutachterliche Anhörung des Dr.L. und des Dr.S. von einer Vorschussleistung von 4.000,00 EUR binnen vier Wochen abhängig gemacht. Eine entsprechende Kostenrechnung vom 01.02. 2005 mit Fristsetzung ließ der Kläger unbeachtet. Nach Zustellung der Terminsladung zum 26.04.2005 unter dem 24.03.2005 rügte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26.03.2005, eine Kostenrechnung sei nicht ausreichend, vielmehr hätte es der Übersendung einer ordnungsgemäßen Beweisanordnung bedurft. Unter dem 18.04.2005 wurde der Kostenvorschuss in Höhe von 4.000,00 EUR eingezahlt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.03.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß Antrag vom 31.05. 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.03.2003 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26.04. 2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten, des AVF R. , die ärztlichen Unterlagen des Dr.B. und die Akten des Klageverfahrens S 6 RJ 11/99 des Sozialgerichts Regensburg. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 30.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2001, mit welchem sie es abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund Antrags vom 31.05.2000 eine Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, ebenso der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.03.2003. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit sowie wegen Erwerbsminderung.

Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), weil er den Rentenantrag vor diesem Datum gestellt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 26 Abs.3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) und Rente (auch) für Zeiten vor dem 31. Dezember 2000 begehrt. Soweit ein Rentenanspruch erstmals für Zeiten ab dem 01.01.2001 in Betracht kommt, findet das SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) Anwendung.

Nach § 43 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger erfüllt zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rente, jedoch liegt bei ihm keine Berufsunfähigkeit vor.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).

Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung der bisherige Beruf, den der Versicherte in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübt hat (BSGE 50, 165). Ausgehend von der Wertigkeit des maßgeblichen Berufes hat die Rechtsprechung ein vierstufiges Schema entwickelt, um die soziale Zumutbarkeit der Verwei- sung zu überprüfen. Maßgeblich ist dabei die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb (ständige Rechtsprechung, unter anderem in BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Der Kläger hat in seinem Erwerbsleben den Beruf des Kfz-Mechanikers erlernt, als Kraftfahrer gearbeitet sowie Tätigkeiten als Maschinenführer ausgeübt. Maßgeblicher Beruf für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist die Tätigkeit als Kraftfahrer. Der Kläger hat sich von dem Beruf als Kfz-Mechaniker bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren gelöst, indem er sich freiwillig der Tätigkeit als Kraftfahrer zugewendet hat. Der Lehrberuf ist damit nicht maßgeblich, weil eine vor Wartezeiterfüllung eingetretene Leistungseinbuße nicht in das Risiko der Rentenversicherung fallen kann (vgl. BSGE 19, 279).

Die (Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten) Tätigkeit als Maschinenführer ist dem unteren Anlernbereich zuzuordnen, weil nach der Arbeitgeberauskunft vom 30.11.2000 der Kläger für die Bedienung einer Siebdruckmaschine zur Herstellung von Dickschichtschaltungen eine Anlernzeit von rund drei Monaten benötigt hatte. Die Tätigkeit als Omnibusfahrer, die der Kläger gesundheitsbedingt wegen der LWS-Beschwerden und dem daraus folgenden Ausschluss von andauernd sitzenden Tätigkeiten (Zwangshaltung) aufgeben musste, ist ebenfalls dem unteren Anlernbereich zuzuordnen. Nach den eigenen Angaben des Klägers hat dieser nach Aufgabe seines Lehrberufs eine Kraftfahrertätigkeit aufgenommen, für welche das Vorhandensein des LKW-Führerscheines ausreichte. Ende der siebziger Jahre war er als Kiesfahrer im Baubereich tätig und wechselte wegen einer unfallbedingten Wirbelsäulenverletzung in eine Tätigkeit als Busfahrer Anfang 1980. Für die Tätigkeit in der Personenbeförderung erwarb der Kläger den entsprechenden Busführerschein. Hinweise darauf, dass der Kläger eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zum Berufskraftfahrer mit Fachrichtung Personenverkehr mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (vgl. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26.10.1973, BGBl.I S.1518) durchlaufen hätte, sind weder den Akten noch dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen. Zwar könnte ein Versicherter als Facharbeiter bzw. gehobener Angelernter zu behandeln sein, falls eine von ihm verrichtete Kraftfahrertätigkeit in seiner Facharbeiterlohngruppe des einschlägigen Tarifvertrages genannt würde und er entsprechend eingruppiert gewesen wäre. Für den im streitigen Fall anzuwendenden Bereich des privaten Omnibusgewerbes in Bayern ist dies jedoch nicht der Fall. Nach dem einschlägigen Lohntarifvertrag (zuletzt Nr.16 vom 24.05. 1993, gültig ab 01.04.1993 für alle gewerblichen Arbeitnehmer des Omnibusgewerbes in Bayern) sind zwar Berufskraftfahrer mit IHK-Prüfung ebenso wie Omnibusfahrer mit nachgewiesener zehnjähriger Fahrpraxis im Personenverkehr Handwerkern im ersten bis dritten Berufsjahr nach der Ausbildung gleichgestellt. Die nur Handwerkern vorbehaltene Höherstufung innerhalb der Lohngruppe III macht jedoch deutlich, dass insoweit Unterschiede in der Qualifikation bestehen. Nur ein Busfahrer mit zweijähriger Berufskraftfahrerausbildung ist also im Bereich des privaten Omnibusgewerbes in Bayern als gehobener Angelernter zu qualifizieren.

Der Kläger ist einem solchen qualifizierten Busfahrer jedoch nicht gleichzustellen. Der vormalige Arbeitgeber des Klägers, die Firma A.-Reisen in S. , hat ausdrücklich angegeben, dass der Kläger in ungelernten Arbeiten (weniger als drei Monate Anlernzeit) beschäftigt war. Er hat den Kläger dementsprechend nach der Gruppe IIa des Lohntarifvertrages des privaten Omnibusgewerbes entlohnt, entsprechend der Eingruppierung als Omnibusfahrer ohne zusätzliche Qualifikation bzw. Ausbildung. Der Kläger ist somit Angelernter des unteren Bereiches und darf sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die der allgemeine Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt (vgl. Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 03.06.2003 - L 5 RJ 348/00).

Das beim Kläger vorhandene gesundheitliche Restleistungsvermögen reicht aus, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Mit dieser Beurteilung folgt der Senat den überzeugenden Sachverständigengutachten der Dres.K. , S. , F. und K. , die die umfangreiche medizinische Dokumentation sorgfältig ausgewertet und gewürdigt sowie ihre Beurteilung schlüssig und in sich widerspruchsfrei nach einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Klägers begründet haben. In Würdigung dieser Sachverständigengutachten ist festzustellen, dass der Kläger unter deutlichen Einschränkungen auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet leidet. Nach den Feststellungen des Dr.S. , welcher neueste Befunde und bildgebende Verfahren aktuell ausgewertet hatte, leidet der Kläger an mehrfach operierten Bandscheibenvorfällen im Bereich der HWS und LWS, wobei die HWS operativ versteift wurde mit inzwischen fester knöcherner Durchbauung. Die zweimalig operierte LWS weist im Bereich L4/L5 eine Osteochon-drose auf mit Vakuumphänomen und Postektomiesyndrom. Radikuläre sowie sensomotorische Defizite oder Ausfälle resultieren jedoch daraus nicht. Einschränkungen der Brustwirbelsäule führen zu weiteren Beeinträchtigungen ebenso wie das Impingementsyndrom der linken Schulter, welches operativ im Dezember 2003 behandelt worden war. Hinzukommen beginnende Gonarthrosen sowie ein Retropatellarsyndrom links. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet hat Dr.K. überzeugend eine somatoforme Schmerzstörung mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen sowie Schmerzmittelmissbrauch festgestellt. Hieraus sowie aus den von Dr.K. zusätzlich aufgeführten Diagnosen des DRK-Schmerzzentrums M. vom 25.05.2001 sowie aus dem Schlafapnoesyndrom (festgestellt in der R.klinik A. 1998) resultieren jedoch nur qualitative Leistungseinschränkungen. Zusammenfassend ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden Gutachten erster und zweiter Instanz vom positiven Leistungsbild gesehen zumutbare Tätigkeiten im Sinne von leichten Arbeiten aus wechselnden Ausgangspositionen im Sitzen, Stehen und Gehen. Vom negativen Leistungsbild her sind ausgeschlossen mittelschwere und schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Arbeiten in vornübergeneigter Zwangshaltung, mit Überkopfarbeiten und Arbeiten im Knien sowie Arbeiten im Freien. Die Wegefähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt, ebenso die Umstellungsfähigkeit. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen haben die Sachverständigen verneint. Bei diesem Leistungsbild ist der Senat überzeugt, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine ausreichende Anzahl von Arbeitplätzen gibt, auf denen der Kläger vollschichtig tätig sein kann, zum Beispiel als Montierer oder Sortierer von Kleinteilen oder als Pförtner, ohne dass es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf.

Das vollschichtige Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter nur qualitativen Einschränkungen schließt einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit aus. Damit ist gleichzeitig ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung ausgeschlossen, welche noch weitere Anforderungen im Bezug auf Einschränkungen der Leistungsfähigkeit stellen (§ 44 Abs.2 SGB VI a.F., § 43 SGB VI n.F.).

Dem Antrag des Klägers auf Anhörung der Dres.L. und S. gemäß § 109 SGG war nicht zu entsprechen. Dem anwaltlich vertretenen Kläger war mit dem insoweit unmissverständlichen und eindeutigen Schreiben vom 01.02.2005 bei Fristsetzung bis 01.03.2005 unter Bezugnahme auf eine richterliche Anordnung die Zahlung eines Vorschusses von 4.000,00 EUR aufgegeben worden. Diese Zahlung hat der Kläger nicht fristgerecht geleistet. Er hat erst nach Zustellung der Ladung zum Termin am 26.04.2005 mit Schreiben vom 26.03.2005 gerügt, eine erforderliche Beweisanordnung habe nicht vorgelegen. Entgegen dieser Rüge hat der Kläger dann doch unter dem 18.04.2005 den Vorschuss eingezahlt. Die Zahlung des Vorschusses im Sinne von § 109 Abs.1 Satz 2 SGG war damit nicht fristgerecht. Die Zulassung des Antrages nach Fristablauf und nach Terminierung der Sache zum 26.04.2005 weist der Senat gemäß § 109 Abs.2 SGG zurück (BSG SozR § 109 Nr.32). Denn die Zulassung des Antrages würde die Erledigung des Rechtsstreites, welcher bereits terminiert war, verzögern. Die Zahlung ist auch aus grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig erfolgt, weil dem Kläger mit Kostenrechnung und Schreiben vom 01.02.2005, die seinem Bevollmächtigten mit Schreiben gleichen Datums zur Kenntnis übersandt worden war, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die beantragten Sachverständigengutachten nur bei rechtzeitiger Zahlung des Vorschusses eingeholt werden würden. Gründe für die nicht rechtzeitige Zahlung des Vorschusses hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Der Berufung musste damit in vollem Umfange der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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