L 15 V 29/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 V 3/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 29/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.05.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten zum dritten Mal um Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), jetzt wegen Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide/Widerspruchsbescheide vom 07.04.1954/29.10.1954 und 19.10.1960/21.04.1961 nach § 44 des Zehntes Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).

Die 1936 in G./Thüringen geborene Klägerin verließ mit ihren Eltern am 04.05.1946 die sowjetische Besatzungszone und gelangte am 06.06.1946 in das Auffanglager L. bei S. in Mittelfranken. Dort wurde sie ärztlich untersucht und als gesund befunden. Daraufhin wurde sie in das Flüchtlingslager W. überwiesen. Nach circa 14 Wochen erkrankte sie an spinaler Kinderlähmung, wurde ins Krankenhaus eingewiesen und bis 02.11.1946 stationär behandelt; anschließend wurde sie in der elterlichen Wohnung ärztlich betreut; es blieb eine Lähmung des rechten Beines zurück.

Den am 30.01.1954 von ihren Vater gestellten Antrag auf Beschädigtenrente nach dem BVG lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07.04.1954 wegen Fristversäumnis ab und wies gleichzeitig daraufhin, dass auch bei Nichtvorliegen der Fristversäumnis der Antrag abzulehnen gewesen wäre, da es sich um keine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs.1c BVG handle, nachdem die Krankheit nicht unmittelbar auf der Flucht, sondern in einem Flüchtlingslager in Bayern aufgetreten sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.1954 zurückgewiesen. Die anschließende Klage hiergegen wies das Sozialgericht Nürnberg mit Urteil vom 22.11.1955 (Nr. IV 2446/54) ab, die nachfolgende Berufung wies das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 25.11.1959 (Nr. V 19.547/55c) zurück. Beide Gerichte bestätigten die Versäumung der Frist und wiesen zur Begründung ihrer Entscheidungen unter anderem darauf hin, die Voraussetzungen des § 5 Abs.1c, d BVG lägen nicht vor; die kriegerischen Vorgänge im Bereich der Ostzone seien im Jahre 1945 längst abgeschlossen und deren freiwilliges Verlassen im Mai 1946 sei keine Flucht im Sinne des § 5 Abs.1c BVG gewesen; eine besondere Gefährdung für Leib und Leben, die charakterisch für den Zustand einer militärischen Besetzung wäre, sei nicht einmal vorgetragen worden; eine zwangsweise Umsiedlung und Verschleppung habe nicht gedroht; die allgemeine seelische Notlage, die drohende Enteignung und die geistige Uniformierung, die als Grund des Entschlusses der Flucht angegeben wurden, seien Folgen des Druckes des in der Ostzone sich bildenden politischen Regierungssystems, der ganz allgemein auf der Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone lastete.

Den Antrag der Klägerin vom 13.08.1960 lehnte der Beklagte mit im Wesentlichen gleicher Begründung und unter Hinweis auf das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.11.1959 ebenfalls ab, den Widerspruch wies er mit Bescheid vom 21.04.1961 zurück.

Mit Schreiben vom 06.08.1999 beantragte die Klägerin eine erneute Überprüfung dieser Entscheidungen.

Mit Bescheid vom 10.11.1999 lehnte der Beklagte eine Rücknahme der bestandskräftigen früheren Bescheide nach § 44 SGB X ab; der Antrag enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die den Schluss zuließen, die damaligen Entscheidungen seien tatsächlich oder rechtlich unrichtig gewesen.

Mit ihrer Klage vom 25.01.2000 zum Sozialgericht München verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wies sie am 08.02.2000 darauf hin, zwar sei der Krieg 1945 beendet gewesen, jedoch seien auch in der Nachkriegszeit noch viel Elend und Flüchtlingssituationen vorhanden gewesen; die Flucht sei im Übrigen nicht nur wegen der politischen Einstellung der Eltern erfolgt, vielmehr seien die Umstände so gewesen, dass die russische Besatzungsmacht die Eltern aufgefordert hätte, über Spitzeldienste an Mitbürgern am Aufbau Deutschlands mitzuarbeiten; hierzu sei der Vater tagelang in einem Abstellraum ohne Essen und Trinken eingesperrt worden und auch die damals 17-jährige Schwester sei in diesem Kellergefängnis sexuell missbraucht worden; beide hätten sich verpflichten müssen, ein in russischer Sprache abgefasstes Schreiben zu unterzeichnen, andernfalls sei ihnen die Verschleppung nach Sibirien angedroht worden; auch die Mutter sei immer wieder verhört worden; erst aus dieser Zwangssituation heraus habe sich die Familie entschlossen zu fliehen; auf der Flucht seien sie auch mit russischen Soldaten konfrontiert worden, die den Vater verprügelt und den Rest der Familie mit Erschießen bedroht hätten. Mit Schreiben vom 08.01.2000 legte sie Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vor, ausweislich deren der Vater 1948 in Abwesenheit wegen eines angeblichen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt wurde; dies verdeutliche, dass die Flucht 1946 unumgänglich gewesen sei.

Mit Urteil vom 30.05.2001 wies das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen unter Hinweis auf die Begründung der Verwaltungsentscheidungen ab; das Gericht habe keine anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte erkennen können, die eine Entscheidung nach § 44 SGB X gerechtfertigt hätten.

Die hiergegen am 20.07.2001 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung begründete die Klägerin im Wesentlichen mit ihrem bisherigen Vortrag. Ergänzend führte sie im Schreiben vom 06.08. 2001 aus, ihr sei nicht bekannt, dass ihr Vater nach allgemeinen Grundsätzen ein Vergehen oder gar Verbrechen begangen haben könnte, auch nicht im Dritten Reich; insofern sei die Verurteilung offensichtlich im Zusammenhang mit der Drangsalierung durch die sowjetische Besatzungsmacht zu sehen; von rechtlicher Bedeutung erscheine auch das Rundschreiben des BMA vom 13.07.1992 (Bundesarbeitsblatt 9/92) zu den Opfern des 17.06. 1953, in dem es unter anderem heiße: "Durch die Verhängung des Ausnahmezustandes und die dadurch bedingte Übernahme der vollziehenden Gewalt durch die Besatzungsmacht Sowjetunion war für die betroffene Bevölkerung eine mit der militärischen Besetzung zusammenhängende besondere Gefahr verbunden. Ein Versorgungsanspruch ist daher allein nach dem BVG und nicht nach dem HHG zu beurteilen"; auch 1946 habe die Gewalt bei der Besatzungsmacht Sowjetunion gelegen, weshalb Folgen einer Repressalie der Besatzungsmacht ebenso einen Versorgungsanspruch nach dem BVG begründen müssten; im Übrigen sehe sich die Klägerin auch insofern benachteiligt, als im gleichen Lager Herr G. R. eine Polio erlitten habe, deren Folgen nach dem BVG berentet würden; G. R. sei zwar aus dem Sudetenland vertrieben worden, aber auch im Fall der Klägerin sei die Flucht infolge der Besetzung durch eine fremde Macht erfolgt.

Mit Schreiben vom 02.05.2002 wiederholte der Beklagte seinen Standpunkt; neue Gesichtspunkte seien weder in der Berufungsbegründung noch bei der Antragstellung vorgebracht worden, die Unterlagen des Bundesbeauftragten seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen; Tatsache sei, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung nicht auf der Flucht aus der Sowjetzone, sondern erst nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Bayern aufgetreten sei, hierzu werde auf die Klagebegründungen vom 25.11.1954 an das Sozialgericht Nürnberg und die Berufungsbegründung vom 16.03.1957 an das LSG München verwiesen; demnach sei es zu einer Ansteckung durch Dritte, die im Oktober 1946 neu in das Flüchtlingslager aufgenommen worden seien, gekommen.

Mit Beschluss des Senates vom 17.08.2004 wurde den Beteiligten aufgegeben, sich zu der Rechtslage zu äußern und gegebenenfalls Zeugen zu benennen. Der Beklagte verwies in seiner Stellungnahme vom 12.10.2004 auf die enge Auslegung des Begriffs "unmittelbare Kriegseinwirkung", die Notwendigkeit der Unterbringung im Flüchtlingslager wegen der Wohnraumknappheit und den nicht begründbaren unmittelbaren Zusammenhang der Erkrankung mit den behaupteten repressiven Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 13.05.2005 umfassende Schilderungen der Fluchtzeit vor und benannte hierfür unter anderem ihre Schwester als Zeugin.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 30.05.2001 und des Bescheides vom 10.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2000 zu verurteilen, die Bescheide/Widerspruchsbescheide vom 07.04./29.10.1954 und 19.10.1960/21.04.1961 zurückzunehmen und ihr wegen der Folgen der 1946 erlittenen Kinderlähmung ab 01.01.1995 Versorgung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteils des Sozialgerichts München vom 30.05.2001 zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen wurden die Beschädigten-Rentenakten sowie die Klagehandakten des Beklagten, Az.: WL 1792 und die Akten des Sozialgerichts München, Az.: S 29 V 3/00.

Bezüglich des weiteren Sachverhaltes im Verfahren des Beklagten und des Sozialgerichts wird gemäß § 202 SGG und § 543 der Zivilprozessordnung auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten Beweismittel, hinsichtlich des Sachverhaltes im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakten nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143 ff., 151 SGG) ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München vom 30.05.2001 und der ihm zugrunde liegende Bescheid des Beklagten vom 10.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2000 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf Rücknahme der früheren Ablehnungsbescheide/Widerspruchsbescheide vom 07.04.1954/29.10.1954 (bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.09.1955 bzw. des Bayer. Landessozialgerichtes vom 25.11.1959) und der Bescheide vom 19.10.1960/21.04. 1961, mit denen rechtsverbindlich Versorgung wegen der Folgen der 1946 erlittenen Kinderlähmung abgelehnt wurde. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung nach § 1 Abs.1, Abs.2a, § 5 Abs.1c oder d BVG.

Die Überprüfung des bisher rechtsverbindlich abgelehnten Leidens der Klägerin im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass der früheren Ablehnungsbescheide weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs.1 SGB X). Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass diese Verwaltungsentscheidungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden; ebenfalls scheidet eine Rücknahme für die Zukunft aus.

Die 1946 erfolgte Erkrankung der Klägerin an Kinderlähmung steht nicht im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg. Sie beruht nicht auf Einwirkungen, denen die Beschädigte durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war (§ 5 Abs.1c BVG). Sie steht auch nicht im Zusammenhang mit schädigenden Vorgängen, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind (§ 5 Abs.1d BVG).

Wie bereits das Bayer. Landessozialgericht in seinem Urteil vom 25.11.1959 ausführte, waren die kriegerischen Vorgänge im Bereich der so genannten "Ostzone" spätestens Ende Mai 1945 längst beendet, so dass die Zonenflucht im Mai 1946 keine Flucht im Sinne des § 5 Abs.1c BVG gewesen ist. § 5 Abs.1c BVG kann bereits aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.

Die Klägerin kann sich aber auch nicht zur Begründung ihres Antrages auf "schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängendenen besonderen Gefahr eingetreten sind" (§ 5 Abs.1d BVG) berufen. Zwar wird bei dieser Alternative ausdrücklich nicht auf den unmittelbaren Zusammenhang bzw. die unmittelbare Einwirkung wie bei den Buchstaben a bis c des § 5 Abs.1 BVG hingewiesen, jedoch ergibt sich die Notwendigkeit eines solchen engen Zusammenhanges aus dem Eingangsatz des § 5 BVG, wonach auch die in den Buchstaben d und e bezeichneten schädigenden Vorgänge eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs.2a BVG darstellten, also einen unmittelbaren Zusammenhang erfordern. Demzufolge müsste die Kinderlähmung durch einen Vorgang verursacht worden sein, der eine für den Zustand militärischer Besetzung charakteristische besondere Gefahr für den Betroffenen gebildet hat. Der Begriff "besondere Gefahr" ist deshalb eng auszulegen und schließt Vorgänge aus, die nicht unbedingt charakteristisch für den Zustand militärischer Besetzung sind. Ein umso schärferer Maßstab ist anzulegen, je weiter das schädigende Ereignis von dem militärischen Zusammenbruch des Jahres 1945 entfernt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zählen zu den besonderen Gefahren nicht nur Gewalttätigkeit und Willkürakte gegen Einzelpersonen, sondern auch allgemeine Maßnahmen der Besatzungsmächte (vgl. z.B. Urteil vom 06.12.1955 - 9 RV 142/54 in BSGE 2, 99; Urteil vom 26.06.1957 - 8 RV 31/56 in BVBl.1958, S.11; weitere Nachweise bei Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 7. Auflage, Rdnr.23 ff. zu § 5 BVG). Derartige schädigenden Vorgänge, die mit der militärischen Besetzung der sowjetischen Besatzungszone zusammenhängen und auf die Gesundheit der Klägerin eingewirkt hätten, wurden von dieser jedoch weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den Akten. Schließlich wurde die Klägerin ebenso wie ihre Angehörigen bei ihrer Ankunft im Auffanglager L. am 06.06.1946 ärztlich untersucht und als gesund befunden, so dass auch eine theoretisch mögliche durch schädigende Vorgänge in der sowjetischen Besatzungszone verursachte Infektion nicht in Betracht kommt. Nach dem die Klägerin erst nach circa 14 Wochen Aufenthalt im Flüchtlingslager W. an spinaler Kinderlähmung erkrankte, ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit schädigenden Vorgängen im Sinne des § 5 Abs.1d BVG nicht mehr herzustellen.

Von einer zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung und einer damit zusammenhängenden besonderen Gefahr (§ 5 Abs.1d BVG, 2.Alternative), kann ebenfalls nicht gesprochen werden (vgl. BSG, 10.02.1993, 9/9a RV 14/91 = SozR 3-3100 § 5 Nr.1). Schließlich hatte die sowjetische Besatzungsmacht nicht das Ziel, die dort ansässigen Bewohner zu vertreiben. In Übereinstimmung mit den Schilderungen der Klägerin selbst versuchten die sowjetischen Soldaten vielmehr die ansässige Bevölkerung im Land zu halten bzw. am Übertreten der "Grünen Grenze" zu hindern.

Nachdem auch schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung durch die Amerikaner zusammenhängenden besonderen Gefahr weder vorgetragen noch für den Senat erkennbar sind, läßt sich auch unter diesem Gesichtspunkt ein Versorgungsanspruch der Klägerin nicht begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (vgl. § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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