L 8 AL 364/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 209/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 364/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juli 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 7. und 16. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2002 abgeändert. Die Bewilligungen des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe werden nur insoweit aufgehoben, als ein 900,00 DM wöchentlich übersteigendes Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 25.01.2000 bis 08.11.2001 und die Erstattung von 32.257,19 DM (16.492,84 EUR) streitig.

Die 1954 geborene Klägerin erwarb in der früheren DDR die Fachhochschulreife und war nach einer Ausbildung als Pädagogin unter anderem als Dolmetscherin tätig. In der Bundesrepublik Deutschland war sie vom 22.11.1993 bis 09.07. 1994 als Bäckereiverkäuferin und nach Alhi-Bezug vom 26.09. bis 23.12.1994 als Erzieherin (19,25 Stunden pro Woche) beschäftigt und bezog anschließend erneut Alhi. Zwischen den erneuten Beschäftigungen als Erzieherin im Umfang von 19,25 Stunden pro Woche in der Zeit vom 09. bis 31.07.1995 und 25.09. bis 22.12. 1995 bezog sie Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 420,00 DM und erhielt ab 08.01.1996 die Leistung in derselben Höhe. Nach einer erneuten Beschäftigung als Erzieherin vom 09.01. bis 31.07.1996 zu 19,25 Stunden pro Woche und einem Monatsgehalt von 1.875,85 DM erhielt sie ab 01.08.1996 Alg nach einem wöchentlichen Ermessungsentgelt von 430,00 DM. Eine Leistung in gleicher Höhe bezog sie ab 01.01.1997 nach einer Beschäftigung in der Hausaufgabenbetreuung (19,25 Stunden pro Woche) vom 23.09. bis 22.12.1996 und nach einer Beschäftigung als Erzieherin vom 07.01. bis 06.08.1997 ab 07.08.1997.

Vom 09.09.1997 bis 19.04.1998 erhielt die Klägerin Unterhaltsgeld (Uhg) während einer Beschäftigung in einer kaufmännischen Übungsfirma; zur Bemessung wurde fiktiv das Entgelt einer kaufmännischen Angestellten in der Gehaltsgruppe III 4. Gruppenjahr entsprechend dem Tarifvertrag der bayerischen Metallindustrie in Höhe von 3.725,00 DM zu Grunde gelegt und das Uhg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 860,00 DM berechnet. Vom 20. bis 30.04.1998 wurde der Klägerin auf Grund des früher erworbenen Anspruches Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 440,00 DM gezahlt.

Vom 01.05.1998 bis 31.01.2000 erhielt die Klägerin während einer Umschulung zur Bürokauffrau Uhg. Da es sich um eine Vollzeitmaßnahme handelte, wurde sie tariflich eingestuft als Betreuerin im privaten Dienstleistungsgewerbe, Vergütungsgruppe VII, in Höhe von monatlich 3.843,80 DM und erhielt ab 01.05. 1998 Uhg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 890,00 DM; zuletzt betrug das Bemessungsentgelt 900,00 DM.

Am 14.12.1999 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte Alg. Ihr wurde ab 25.01.2000 für die Restanspruchsdauer von 255 Tagen Alg nach einem Bemessungsentgelt von 1.960,00 DM bewilligt, da das in der Bewilligungsverfügung vom 20.04.1998 aufgeführte Monatsentgelt von 1.875,85 DM irrtümlicherweise als wöchentliches Bemessungsentgelt übernommen wurde. Nach Erschöpfung des Anspruches erhielt die Klägerin ab 13.10. 2000 Alhi, ebenfalls nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.960,00 DM.

Für den neuen Bewilligungsabschnitt wurde der Klägerin mit Bescheid vom 02.10.2001 ab 13.10.2001 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 880,00 DM bewilligt, wobei wegen Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes ein wöchentlicher Anrechnungsbetrag von 122,92 DM angesetzt wurde. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Weitergewährung der Alhi nach dem bisherigen Bemessungsentgelt; es lägen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die eine Herabstufung rechtfertigten.

Mit Schreiben vom 25.10.2001 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Anspruch auf Alg ab dem 01.01.1997 mit einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 430,00 DM entstanden sei, weshalb eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide in Betracht komme. Die Klägerin gab am 29.10.2001 schriftlich an, sie könne zur Sache keine Aussagen machen, sie habe die überhöhte Bemessung nicht verschuldet und auch nicht gedacht, dass diese unrichtig sein könnte. Sie habe angenommen, dass die Bildungsmaßnahme eine höhere Neufestsetzung des Bemessungsentgelts rechtfertige.

Mit Bescheid vom 06.11.2001 nahm die Beklagte die Entscheidung vom 02.10.2001 über die Bewilligung der Alhi ab 09.11.2001 teilweise in Höhe von 109,96 DM wöchentlich zurück; nach den durchzuführenden Anpassungen nach § 138 SGB III ergebe sich für diesen Zeitraum ein Bemessungsentgelt in Höhe von 445,61 DM wöchentlich. Nachdem die Klägerin noch einmal mit Schreiben vom 04.12.2001 dazu angehört worden war, dass sie ab 25.01.2000 bis 08.11.2001 Alg bzw. Alhi zu Unrecht bezogen habe, hob die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.2002 die Bewilligung des Alg und der Alhi für die Zeit vom 25.01.200 bis 08.11.2001 teilweise auf und forderte die Erstattung von 33.133,88 DM. Nachdem sie festgestellt hatte, dass ab 13.10.2001 die Alhi schon nach einem geringeren Bemessungsentgelt bewilligt worden war, teilte sie mit Bescheid vom 16.01.2002 mit, dass sich der Erstattungsbetrag um 876,69 DM verringere. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2002 als unbegründet zurück. Der Klägerin habe auffallen müssen, dass die Bewilligungsbescheide nicht richtig sein konnten, da die ab 25.01.2000 bewilligten Leistungen derart unrealistisch überhöht gewesen seien, dass ihre Unrichtigkeit einfach hätte auffallen müssen. Auf alle Fälle hätten bei ihr klärungsbedürftige Zweifel auftreten müssen; sie müsse sich grobe Fahrlässigkeit anlasten lassen, wenn sie eine Klärung beim Arbeitsamt unterlassen habe.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, während der Umschulungsmaßnahme Leistungen in Höhe von circa 2.000,00 DM erhalten zu haben. Als sie anschließend den Bewilligungsbescheid über das Alg erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihr die errechnete Leistung zustehe. Hätte sie geahnt, dass ihr dieser Betrag nicht zustehen würde, hätte sie sich nicht gegen den später ergangenen Änderungsbescheid gewährt. Die Berechnungsmodalitäten des Alg-Anspruches seien so komplex, dass ein normaler Leistungsempfänger keine Überlegungen anstelle, dass die Bescheide nicht richtig sein könnten. Sie habe die Bescheide des Arbeitsamtes zwar angesehen, sei aber davon ausgegangen, dass die Zahlungen richtig seien. Sie selbst habe immer korrekte Angaben gemacht.

Mit Urteil vom 13.07.2004 hat das Sozialgericht Landshut (SG) die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass ihr Alg bzw. Alhi nicht nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von ca. 2.000,00 DM zustehen könne. Hierfür habe es keinerlei Kenntnisse über die Berechnungsmodalitäten bedurft, die Klägerin hätte lediglich den Bewilligungsbescheid lesen müssen. Sie habe zuletzt als Erzieherin/Hausaufgabenbetreuerin gearbeitet und halbtags 1.900,00 DM monatlich verdient, das Uhg habe zuletzt - bei einem Bemessungsentgelt von 900,00 DM - 331,45 DM wöchentlich bzw. 1.436,00 DM monatlich betragen. Als welchen Gründen ihr nunmehr, ohne dass sie einen Tag im Umschulungsberuf gearbeitet habe, ein Alg von 580,58 DM wöchentlich bzw. 2.514,00 DM monatlich zustehen sollte, habe ihr zumindest "rätselhaft" sein müssen. Auf Grund der ungewöhnlichen Höhe des Zahlbetrages sei sie verpflichtet gewesen, entweder die Höhe des Alg selbst anhand des erhaltenen Merkblattes zu überprüfen oder deswegen beim Arbeitsamt nachzufragen.

Mit ihrer Berufung verweist die Klägerin darauf, eine Vielzahl von Bescheiden erhalten zu haben, in denen Alg bzw. Alhi neu berechnet worden seien. Ihr Verhalten, die Bescheide anzusehen und sie dann wegzulegen, sei nicht grob fahrlässig. Die Schreiben des Arbeitsamtes hätten keinerlei Anzeichen für eine rechtswidrige Leistungsgewährung erkennen lassen. Es habe eine fehlerhafte Sachbearbeitung vorgelegen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.07.2004 sowie die Bescheide vom 07. und 16.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des BSG setzte der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit voraus, dass die Rechtswidrigkeit augenfällig sei. Dies sei hier eindeutig gegeben. Die Möglichkeit der Einbeziehung des Verschuldens seitens der Beklagten im Ermessenswege sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als teilweise begründet. Die Beklagte war berechtigt, die Bescheide über die Bewilligungen von Alg und Alhi teilweise aufzuheben, jedoch nicht in dem von ihr vorgenommenen Umfang.

Rechtsgrundlage für die Bescheide vom 07. und 16.01.2002 ist § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs.2 SGB X. Nach § 45 Abs.1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Abs.2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bewilligungsbescheide bezüglich des Alg und der Alhi waren bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, weil die Beklagte ein falsches Bemessungsentgelt angesetzt hat. Da es sich um die Wiederbewilligung des früher erworbenen Anspruches auf Alg handelte, hätte das für diesen Anspruch gültige Bemessungsentgelt, das auf Grund der Dynamisierungen ab 25.01.2000 gerundet 460,00 DM betragen hätte, zu Grunde gelegt werden müssen.

Gemäß § 45 Abs.4 Satz 1 SGB X sind die Bewilligungsbescheide nur in den Fällen des Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 2 des § SGB X für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X sind hier gegeben. Danach kann sich die Klägerin auf Vertrauen nicht berufen, soweit sie die Rechtswidrigkeit der ergangenen Verwaltungsakte kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, weil sie die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X). Die Klägerin konnte hier nicht von der Rechtmäßigkeit der Höhe des ihr bewilligten Alg bzw. der Alhi ausgehen. Denn das Bemessungsentgelt von 1.960,00 DM, das einem Monatsentgelt von 8.493,33 DM entspricht, war um mehr als das Vierfache höher als das Bruttoarbeitentgelt, das sie zuletzt tatsächlich erzielt hatte, und nach dem das Alg in der Vergangenheit bemessen worden und nach Beendigung ihrer Umschulungsmaßnahme wieder zu bemessen war. Zwar ist ein Leistungsempfänger grundsätzlich nur verpflichtet, den Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr.45), jedoch ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn die Unrichtigkeit des Bescheides augenfällig ist. Dies war hier der Fall, da, wie dargelegt, das Bemessungsentgelt in keinem realistischen Verhältnis zu dem früher erzielten Arbeitsentgelt stand (vgl. BSG a.a.O. Nr.42). Der Zusammenhang zwischen erzieltem Arbeitsentgelt und Bemessungsentgelt war der Klägerin auf Grund des mehrfachen Leistungsbezuges ab 1994 bekannt.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Bemessung des Unterhaltsgeldes eine von dem tatsächlichen Arbeitsentgelt abweichende Bemessung vorgenommen worden war. Denn diesbezüglich ist der Klägerin dies jeweils in Begleitschreiben mitgeteilt worden, nämlich dass sich das Bemessungsentgelt nach einem fiktiven tariflichen Entgelt richtet. Da dieses bei der Widerbewilligung des Alg nicht der Fall war, konnte sie nicht davon ausgehen, dass sie auf Grund der Umschulung die Leistung nach ähnlichen Grundsätzen erhalten könnte.

Gemäß § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X ist ein Vertrauensschutz der Klägerin allerdings nur ausgeschlossen, "soweit" sie die Rechtswidrigkeit erkennen konnte. Insoweit konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie hätte wissen müssen, dass es sich um eine Wiederbewilligung von Alg handelte, und die zwischenzeitlich durchlaufene Umschulungsmaßnahme und das während dieser Zeit bezogene Uhg auf die Bemessung ohne Einfluss war. Denn immerhin wäre nach der bis 31.12.1997 geltenden Rechtslage durch den Uhg-Bezug eine neue Anwartschaft erworben und eine neue Bemessungsgrundlage geschaffen worden. Zwar ist für eine Rücknahme nach § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X nicht erforderlich, dass der Begünstigte die Rechtswidrigkeit der erfolgten Überzahlung "nach Heller und Pfennig" gekannt bzw. grob fahrlässig nicht gekannt hat (BSG a.a.O. Nr.42). Jedoch ist zu fordern, dass der Betroffene in etwa einschätzen können muss, in welcher Größenordnung der ihm zustehende Anspruch tatsächlich besteht. Deshalb kann sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht auf das tatsächliche Bemessungsentgelt von 460,00 DM beziehen. Nichts zeigt dies deutlicher als die Tatsache, dass die Beklagte, nachdem sie offensichtlich die Unrichtigkeit der bisherigen Bemessung erkannt hat, für die Bewilligung der Alhi ab 13.10. 2001 ein Bemessungsentgelt von 890,00 DM, offensichtlich unter Anknüpfung an das für das Uhg maßgebende Arbeitsentgelt, zu Grunde gelegt hat, und erst in einem weiteren Schritt zur zutreffenden Bemessung gefunden hat. Von der Klägerin diesbezüglich eine höhere Einsicht zu fordern, wäre mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in der Tat nicht in Einklang zu bringen, weshalb ihr zugute zu halten ist, dass sie davon ausgehen durfte, eine Leistung nach einem Bemessungsentgelt, wie sie zuletzt der Berechnung des Uhg zu Grunde gelegt worden war, beanspruchen zu können.

Somit waren auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG vom 30.04.2004 und die Bescheide der Beklagten abzuändern, da die Bewilligungsbescheide nur insoweit aufzuheben waren, als ein Bemessungsentgelt zu Grunde gelegt wurde, das 900,00 DM wöchentlich überstieg. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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