L 4 KR 244/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 68/04 FdV
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 244/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1938 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.08.2003 den Antrag des Klägers auf Gewährung ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen ab. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.08. 2003 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Die Beklagte hat nach Anhörung des Medizinischen Dienstes mit Schreiben vom 04.09.2003 eine ambulante Maßnahme im Umfang von zwölf Behandlungstagen genehmigt. Mit Schreiben vom 03.10.2003 hat der Kläger erklärt, er nehme die Klage nicht zurück. Die Beklagte hat daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger hat die bewilligte Rehamaßnahme nicht angetreten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.04.2004 hat der Kläger nach Erörterung des Sach- und Rechtslage laut Protokoll erklärt: "Ich nehme die Klage zurück". Das Protokoll trägt den Vermerk "vorgelesen und genehmigt". Bereits mit Schreiben vom 02.04.2004, beim Sozialgericht eingegangen am 05.04.2004, hat er erneut Klage gegen die AOK erhoben und erklärt, er "mache weiter mit seiner Begründung". In der Verhandlung am 01.04.2004 sei er nicht gefragt worden, ob er die Klage zurücknehme.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 29.10.2004 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die am 01.04.2004 erklärte Klagerücknahme erledigt sei.

Am 05.11.2004 ist beim Bayer. Landessozialgericht eine Stellungnahme des Klägers zum Gerichtsbescheid vom 03.04.2004 eingegangen, die als Berufung geführt wird. Der Vorsitzende des 4. Senats hat den Kläger mit Schreiben vom 29.12.2004 darauf hingewiesen, die Berufung sei wegen der protokollierten Rücknahmeerklärung aussichtslos. Der Kläger hat erklärt, der Senat solle sich mit dem Verhalten der "AOK L." und den Gesundheitsreformgesetzen näher befassen. Er hat die Berufung nicht zurückgenommen. Einen sachbezogenen Antrag hat er nicht gestellt.

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme erledigt ist. Dies ergibt sich aus § 102 Satz 2 SGG. Der Kläger hat die Klagerücknahme, die eine einseitige Prozesshandlung darstellt, in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2004 vor dem Sozialgericht erklärt. Die Erklärung wurde protokolliert, dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt. Die Klagerücknahme kann grundsätzlich nicht widerrufen und nicht angefochten werden (Mayer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., Rdnr.7c zu § 102 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG i.V.m. §§ 578 bis 591 ZPO sind nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt oder ein nicht zuständiger oder befangener Richter am Verfahren teilgenommen hat oder eine Partei nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war (§ 579 ZPO), noch, dass im Verfahren falsche Aussagen gemacht oder falsche Unterlagen verwendet wurden (§ 580 ZPO).

Im Übrigen wird der Kläger darauf hingewiesen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit konkrete Einzelfallentscheidungen der Sozialversicherungsträger überprüfen, nicht jedoch gesundheitspolitische Konzepte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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