L 10 AL 100/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 42/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 100/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch vom 29.08.2002 bis 02.09.2002 zu erstatten sind.

Der 1974 geborene und seit 01.09.2002 arbeitslose Kläger beantragte am 27.08.2002 die Übernahme der Reisekosten zu dem vom Staatl. Schulamt N. erbetenen Vorstellungstermin am 29.08.2002. Er gab an, er fahre mit öffentlichen Verkehrsmitteln am 29.08.2002 um 5.00 Uhr von seinem Wohnort N. dorthin. Für die einfache Fahrt von N. nach N. seien 49,70 EUR und von N. nach P. 4,05 EUR zu bezahlen. Am 03.09.2002 sei er zurückgefahren. Er habe bei Bekannten übernachtet. Der Kläger legte einen Fahrschein für die Fahrt von N. nach N. und von dort nach P. sowie für eine Fahrt von N. nach G. vom 29.08.2002 vor. Zudem legte er einen Beleg über eine Busfahrt in N. (1,50 EUR) vom 02.09.2002 vor und machte weitere Fahrten zwischen diesen Orten geltend. Am 27.08.2002 zahlte die Beklagte dem Kläger 102,00 EUR bar aus und lehnte die Übernahme darüber hinausgehender Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten mit Bescheid vom 09.10.2002 ab. Eine Bescheinigung über das Vorstellungsgespräch solle noch übersandt werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, es seien neben den Fahrtkosten (die einfache Fahrt insgesamt 55,25 EUR) Verpflegungs- und Übernachtungskosten (8,00 EUR bzw. 16,00 EUR/täglich sowie 15,00 EUR/täglich) zu erstatten. Er habe sich am 29.08.2002 in P. am Gymnasium und am 02.09.2002 in N. am Ministerium vorstellen müssen. Es seien zusätzlich zu den bereits ausbezahlten 102,00 EUR nochmals 156,60 EUR auszuzahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es seien nur die notwendigen Fahrtkosten für den Vorstellungstermin am 29.08.2002 zu übernehmen.

Die zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 30.06.2004). Es seien lediglich 49,70 EUR für die Hin- und Rückfahrt von N. nach N. zu erstatten. Weder die Vorstellung am 02.09.2002 noch die Übernachtungskosten seien nachgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 sowie den Bescheid vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, höhere Reisekosten als 102,00 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insbesondere erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Maßgebender Zeitpunkt für diese Bewertung ist die Einlegung der Berufung (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, § 144 RdNr 19), wobei mehrere Ansprüche auf Geldleistungen zusammenzurechnen sind (Meyer-Ladewig aaO RdNr 16). Der Beschwerdewert der vom Sozialgericht verbundenen Verfahren beträgt insgesamt mehr als 500,00 EUR. Durch die im Berufungsverfahren erfolgte Trennung wird die Berufung für den einzelnen prozessrechtlichen Anspruch nicht unzulässig (vgl Meyer-Ladewig aaO § 113 RdNr 5 b, BSG SozR 1500 § 144 Nr 18).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung höherer Reisekosten. Gemäß § 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können Bewerbungskosten übernommen werden. Als Reisekosten können dabei die berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten übernommen werden (§ 46 Abs 2 Satz 1 SGB III). Bei mehrtägigen Fahrten können weitere Beträge erstattet werden.

Die Kosten für das allein nachgewiesene Vorstellungsgespräch beim Schulamt in N. am 29.08.2002 (so die Einladung) hat die Beklagte bereits durch die Barauszahlung von 102,00 EUR übernommen. Die Übernahme weiterer Fahrtkosten (nach P. bzw. nach G. , wo der Kläger übernachtet haben will) oder der Kosten der Fahrt innerhalb von N. am 02.09.2002 (1,50 EUR) sowie die Übernahme des bei mehrtägigen Fahrten gegebenenfalls zusätzlich zu erbringenden Pauschalsatzes hat die Beklagte zu Recht abgelehnt, denn ein weiteres Vorstellungsgespräch in P. , dessen Notwendigkeit und Unmöglichkeit, dieses auch am 29.08.2002 zu erledigen - wobei der Kläger laut Stempelung der Fahrkarte bereits am 29.08.2002 nach P. gefahren ist - hat der Kläger trotz Nachfrage nicht belegt. Nachgewiesen ist allein ein vom Schulamt N. belegtes Vorstellungsgespräch in N. am 29.08.2002. Dabei ist dem Kläger eine Rückkehr am selben Tag nach N. zuzumuten gewesen, so dass keine mehrtägige Fahrt erforderlich war. Somit sind auch keine Übernachtungskosten und weitere Tagessätze zu übernehmen.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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