L 10 AL 339/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 29/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 339/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 abgeändert sowie der Bescheid vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 400,00 EUR an den Kläger zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat 1/5 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Mobilitätshilfe in Form von Trennungskostenbeihilfe zu gewähren hat.

Der 1974 geborene, damals in N. wohnhafte und ab 01.09.2002 arbeitslose Kläger beantragte am 16.09.2002 laut einem Vermerk der Beklagten Trennungskostenbeihilfe für die Aufnahme einer Tätigkeit als Lehrer in P. und U. (Neubrandenburg). Er habe neben seiner bisherigen Wohnung in N. in P. ab 16.09.2002 eine Unterkunft anmelden müssen (160,00 EUR monatlich).

Mit Bescheid vom 09.10.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe gemäß § 53 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab. Bei seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sei es ihm zuzumuten, die Kosten selbst zu tragen. Er hat Trennungskostenbeihilfe in Höhe von insgesamt 2.740,00 EUR begehrt. Den Widerspruch des Klägers, den er mit erheblichen finanziellen Belastungen begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2002 zurück.

Die zum Sozialgericht Nürnberg (SG) hiergegen erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, er könne die doppelte Haushaltsführung in N. und in P. bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen. Er hat Trennungskostenbeihilfe in Höhe von insgesamt 2.740,00 EUR begehrt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2004 abgewiesen. Eine doppelte Haushaltsführung sei nicht erforderlich, dem ledigen Kläger sei ein Umzug nach Neubrandenburg zuzumuten.

Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Es sei üblich, während der Probezeit noch nicht umzuziehen. Die Kündigungsfrist für die Wohnung in N. habe drei Monate betragen. Ab 01.12.2002 habe keine doppelte Haushaltsführung mehr vorgelegen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 sowie den Bescheid vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Trennungskostenbeihilfe für die Zeit bis 30.11.2002 in Höhe von 2.740 EUR zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit der Betrag von 400,00 EUR überschritten wird.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend, hat sich jedoch wegen der Notwendigkeit der Einhaltung der Kündigungsfrist bezüglich der Wohnung in N. bereit erklärt, die Kosten der Miete für die Unterkunft in P. (160,00 EUR monatlich) für die Zeit vom 16.09.2002 bis 20.11.2002 zu erstatten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Das Urteil des SG ist abzuändern und der Bescheid vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 ist aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger 400,00 EUR Trennungskostenbeihilfe zu erstatten. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit der Kläger höhere Trennungskostenbeihilfe als 400,00 EUR begehrt. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

Gemäß § 53 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit (1) dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist und (2) sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für eine getrennte Haushaltsführung für die ersten sechs Monate bis zu einem Betrag von 260 EUR monatlich (Trennungskostenbeihilfe, § 53 Abs 2 Nr 3 c, § 54 Abs 5 SGB III). Allerdings soll nur Hilfe bewilligt werden, die für die Aufnahme der Beschäftigung unerlässlich ist (Winkler in Gagel, SGB III, § 53 RdNr 11). Die Arbeitsaufnahme muss eine getrennte Haushaltsführung erfordern (Stratmann in Niesel, SGB III, 2.Aufl, § 53 RdNr 13).

Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolgreich, als ihm von der Beklagten 400,00 EUR Mietkosten zu erstatten sind. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, die Kosten für die wegen der Arbeitsaufnahme zusätzlich erforderliche Miete für die Unterkunft in P. zu übernehmen (160,00 EUR monatlich). Die Wohnung in N. war nur mit einer Frist zum 30.11.2002 kündbar gewesen. Erst hernach war es dem Kläger tatsächlich möglich, nur einen Haushalt zu führen. Nachweislich Miete hatte er in P. jedoch erst ab 16.09.2002 zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt begann das Mietverhältnis. Für September 2002 ist somit lediglich ein Betrag von 80,00 EUR angefallen.

Weitere Kosten sind jedoch von der Beklagten diesbezüglich nicht zu übernehmen. Insbesondere ist beim Kläger als Ledigen eine weitere doppelte Haushaltsführung nicht erforderlich. Zusätzliche Fahrtkosten sind mangels Notwendigkeit von Familienheimfahrten auf Grund des Personenstandes nicht erforderlich und auf Grund seines erzielten Einkommens nicht von der Beklagten zu übernehmen. Es ist ihm zumutbar, diese evtl. weiteren Kosten selbst zu tragen. Er bezog ein Nettogehalt von 1.425,00 EUR. Abzüglich der Mietkosten in N. in Höhe von ca. 470,00 EUR blieben dem Kläger nach Erstattung der Mietkosten in P. ausreichend Geldmittel zur Verfügung, um diese Zeit selbst unter Berücksichtigung der bestehenden und in dieser Zeit zurückzuzahlenden Verbindlichkeiten zu überbrücken.

Somit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe insoweit nicht vor. Eine Ermessensausübung durch die Beklagte war daher diesbezüglich nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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