L 19 R 164/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 694/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 164/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.02.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenleistung verlangen kann.

Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 08.09.1963 bis 23.05.1966 und vom 15.11.1971 bis 15.05.1974 versicherungspflichtig gearbeitet. Mit Bescheiden vom 30.12.1968 und 27.04.1977 erstattete ihm die LVA Rheinprovinz die in den genannten Zeiträumen von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteile) in Höhe von 1.745,54 DM und 3.792,39 DM.

Den Antrag des Klägers vom 18.07.2003 auf Bewilligung der "ihm zustehenden Altersrente" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2003 und Widerspruchsbescheid vom 26.09.2003 mit Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge habe der Kläger nicht entrichtet, so dass keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden seien. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen, die der Kläger mit seinem Widerspruch geltend gemacht hatte, bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 19.02.2004 abgewiesen. Infolge der durchgeführten Beitragserstattung sei eine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt. Das Versicherungsverhältnis sei durch die Erstattung aufgelöst, weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherunszeiten seien ausgeschlossen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 25.03.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Die angekündigte ausführliche Begründung wurde nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 19.02.2004 sowie den Bescheid vom 22.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 08.09.1963 bis 23.05.1966 und vom 15.11.1971 bis 15.05.1974 entrichteten Beiträgen Altersrente ab 01.07.2003 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 19.02.2004 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 08.09.1963 bis 23.05.1966 und vom 15.11.1971 bis 15.05.1974 entrichteten Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattungen gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor den Beitragserstattungen zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattungen ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos war.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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