L 11 B 290/05 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 SO 140/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 290/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Übernahme von Versicherungsbeiträgen
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Jahresbeiträge für das Jahr 2005 für eine Haftpflicht- und eine Hausratsversicherung in Höhe von insgesamt 117,03 EUR durch die Antragsgegnerin (Ag).

Die am 1966 geborene Antragsstellerin (Ast) bezog bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit (GSiG). Sie steht im Betreuungsverhältnis und erhält seit dem 01.01.2005 auf der Grundlage des Bescheides der Ag vom 27.12.2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich einer Haushaltshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Höhe von monatlich 1200,93 EUR.

Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhob die Ast Widerspruch, weil aus ihrer Sicht die Bemessung der Regelsätze verfassungswidrig sei. Die Sache eile aber insoweit nicht, sie werde hierüber eine Entscheidung in der Hauptsache abwarten.

Zugleich beantrage sie die Übernahme der Jahresbeiträge 2005 für eine Hausratsversicherung in Höhe von 54,74 EUR und einer Haftpflichtversicherung in Höhe 62,29 EUR jeweils fällig am 30.01.2005.

Die Ag lehnte die Übernahme dieser Versicherungsbeiträge mit Bescheid vom 10.01.2005 ab. Kosten für die Haftpflichtversicherung könnten nur einkommensmindernd, Kosten für eine Hausratsversicherung könnten ab dem 01.01.2005 im Rahmen von Hilfeleistungen nach dem SGB XII nicht mehr berücksichtigt werden.

Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Ast ist - soweit aus den Akten ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden.

Am 07.04.2005 beantragte die Ast beim Sozialgericht München (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beiträge für die Haftpflicht- und Hausratsversicherung in Höhe von insgesamt 117,03 EUR für das Jahr 2005 zu übernehmen.

Die gesamte Systematik des SGB XII hinsichtlich einmaliger Bedarfe sei wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der unmittelbaren und individuellen Bedarfsdeckung verfassungswidrig. Zum soziokulturellen Existenzminimum gehöre auch der Abschluss der geltend gemachten Versicherungen. Insoweit sei durch die Einführung des SGB XII keinerlei Änderung der Rechtslage im Vergleich zum bisherigen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eingetreten.

Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.

Die Gewährung einmaliger Beihilfen sei mit Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005 gesetzlich abschließend geregelt. Bei den begehrten Versicherungsbeiträgen handele es sich zudem nicht um einen unabweisbaren Bedarf, ohne den der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden könne. Es handele sich hier auch nicht um Versicherungsbeiträge, die bei der Ast nur wegen der vorliegenden Behinderungen erforderlich wären.

Das Sozialgericht München (SG) lehnte mit Beschluss vom 03.05.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Ast habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die geltend gemachten Versicherungsbeiträge gehörten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt iS des § 27 Abs 1 SGB XII. Auch aus dem systematischen Zusammenhang der Hilfearten des SGB XII sei herzuleiten, dass nicht künftige Risiken, sondern nur gegenwärtige Notlagen eine Hilfeleistung notwendig machten.

Hiergegen wendet sich die Ast mit ihrer beim Bayer. Landessozialgericht am 17.06.2005 eingegangenen Beschwerde. Ohne einen ausdrücklich Antrag zu stellen, führte sie aus, die materielle Sicherung der physischen Existenz und der Schutz vor sozialer Ausgrenzung beinhalteten, dass dem Hilfeempfänger ein Lebensstandard zu ermöglichen sei, der ihm eine sozialunauffällige Lebensführung garantiere. Hierzu gehöre auch der Abschluss zumindest einer Haftpflichtversicherung. Im Übrigen liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, wenn einkommenslose Sozialhilfebezieher solche Versicherungsbeiträge nicht erhielten, während Einkommensbezieher diese Versicherungsbeiträge vom anzurechnenden Einkommen absetzen könnten.

Die Ag tritt dem entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorliegende Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); eine ausdrückliche Antragsstellung ist nicht erforderlich. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde der Ast ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der geltend gemachten Versicherungsbeiträge für das Jahr 2005 zu verpflichten.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl 2005, RdNr 643).

Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass die Ast Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürfigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 86b RdNr 41).

Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (dazu im Einzelnen BVerfGE vom 12.05.2005 Az: 1 BvR 569/05) zeigt sich, dass der Ast seit Inkrafttreten des SGB XII für die geltend gemachten Versicherungsbeiträge ein Anordnungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zur Seite steht.

Bereits unter der Geltung des BSHG war es zumindest umstritten, ob und welche Versicherungsbeiträge vom Sozialhilfeträger übernommen werden müssen.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg hat eine Kostenübernahme der Prämien für eine Hausratsversicherung durch den Sozialhilfeträger abgelehnt. Der Bedarf, der durch eine Hausratsversicherung abgedeckt werden solle, sei der Sozialhilfe seiner Art nach wesensfremd. Es ginge nämlich nicht darum - wie es regelmäßig allein Aufgabe der Sozialhilfe sei -, eine gegenwärtige Notlage zu überwinden, sondern darum, das Risiko des Verlustes oder Beschädigung des Hausrates, das sich in der Zukunft mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit realisieren könne, aufzufangen. Das ergebe sich auch aus dem systematischen Zusammenhang der Hilfearten des BSHG (so OVG Hamburg vom 22.08.1991 FEVS 43, 145 = NVwZ-RR 1992, 424 mwN). Diese Risikolage betrifft auch die Ast, die über ausreichend Hausrat verfügt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt lehnte in der Entscheidung vom 23.07.2002 neben der Übernahme der Beiträge für die Hausratsversicherung auch die Übernahme der Beiträge für eine Haftpflichtversicherung durch den Sozialhilfeträger im Wesentlichen mit der gleichen Argumentation ab (VG Frankfurt vom 23.07.2002 NJW 2003, 842 ).

Dem entgegen greifen die Überlegungen der Ast, insbesondere nach den Änderungen, die das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl I S 3022) mW ab 01.01.2005 mit sich gebracht hat, nicht durch.

Es steht nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht im Streit, dass Festlegungen, wonach weitere Leistungen der Sozialhilfe nicht individuell bemessen, sondern pauschaliert zu erbringen sind, getroffen werden können. Das gilt insbesondere für den Personenkreis, dem Sozialhilfeleistungen pauschaliert zu erbringen sind, für die Voraussetzungen (Bedarfe), unter denen Sozialhilfeleistungen pauschaliert zu erbringen sind, und für die Höhe der Pauschalbeträge (vgl. dazu zuletzt BVerwG vom 25.11.2004 FEVS 56, 289 = NDV-RD 2005, 25 = SAR 2005, 26 = NVwZ 2005, 602). Hat der Bundes- oder Landesgesetzgeber in Vollzug solcher bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen sozialhilferechtliche Regelsätze festgesetzt, die auf Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung beruhen, beschränkt sich die sozialgerichtliche Überprüfung darauf, ob die Regelsatzfestsetzung sich auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann, und in Bezug auf die der Festsetzung zugrundelegenden Wertungen darauf, ob diese vertretbar sind (so ausdrücklich BVerwG vom 25.11.1993 BVerwGE 94, 327 mwN).

Mithin ist es dem Senat aufgrund der bestehenden Rechtslage verwehrt, der Ast die begehrten Leistungen zuzusprechen.

Die oben beispielhaft zitierten Entscheidungen des OVG Hamburg und des VG Frankfurt haben auch nach Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005 Geltung, weil Sozialhilfe auch nach dem SGB XII nicht das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung des Hausrats oder möglicherweise zukünftige Schäden Dritter abdecken soll, sondern den notwendigen Lebensunterhalt der leistungsberechtigten Person bereitstellen soll. Das ergibt sich für die Ast aus den Vorschriften des § 42 Satz 1 iVm § 30ff SGB XII. Demzufolge umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, auf die die Ast einen Anspruch hat, neben den nach § 28 SGB XII maßgebenden Regelsätzen und die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur die gesetzlich geregelten Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31 SGB XII und die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII. Hierunter lassen sich aber die geltend gemachten Prämien für Hausratsversicherung und Haftpflichtversicherung nicht subsummmieren, wobei nicht aus den Augen verloren werden darf, dass Finanzdienstleistungen allgemein - wenn auch nur mit geringem Anteil - bei der Bemessung des Eckregelsatzes nach § 2 Abs 2 Nr 1 Regelsatzverordnung berücksichtigt worden sind. Auch für eine vorbeugende Hilfe gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 SGB XII besteht, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, keine hinreichend konkret drohende Notlage. Darüber hinausgehende einstweilige Bedarfe können im Einzelfall nur noch gemäß § 37 Abs 1 SGB XII durch ergänzende Darlehen gedeckt werden.

Aufgrund dieser Gesetzeslage lässt sich ein Anspruch der Ast auf die Übernahme der Versicherungsprämien auch nicht mit Hinweisen auf das soziokulturelle Existenzminimum konstruieren.

Zutreffend geht die Ast davon aus, dass es Aufgabe der Sozialhilfe ist, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Menschenwürde entspricht. Führung eines menschenswürdigen Daseins als Aufgabe der Sozialhilfe bedeutet, dass die Sozialhilfe eine Hilfebedürftigkeit in einer gegenwärtigen konkreten Notlage zu beseitigen hat, die bei Fortbestehen die Menschenwürde des Hilfesuchenden gemessen an seiner sozialen Umwelt verletzen würde. Sozialhilfe soll den Hilfesuchenden nicht als Objekt einer Armenpflege oder öffentlichen Fürsorge diskriminieren, vielmehr ihn, wenn er der Hilfe der Allgemeinheit bedarf, nicht nur finanziell seinen notwendigen Lebensbedarf und seine wirtschaftliche Existenz sichern, sondern ihm, soweit erforderlich und vertretbar, auch alle sonstigen gesundheitlichen und kulturellen Hilfen, etwa auch zwischenmenschliche Kontakt und Teilnahme am Leben der Gemeinschaft ermöglichen, um ihm ein Leben entsprechend der Eigenart und dem Eigenwert seiner menschlichen Gesamtpersönlichkeit zu schaffen (Linhardt/Adolph SGB II, SGB XII und AsylbLG, 42.AL April 2005, RdNrn 7, 16 zu § 1 SGB XII; Grube/Warendorf, SGB XII, 1.Aufl 2005, RdNr 7f zu § 1).

Das bedeutet nun aber nicht, dass die nach dem SGB XII leistungsberechtigte Person alles das, was die Mehrheit der Einkommensbezieher durchschnittlich angeschafft hat, aufgrund steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen zu erhalten hat. Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist dabei die Feststellung, dass die Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums ein Akt wertender Erkenntnis ist und sich letztlich einer mathematisch genauen Festlegung auf einen bestimmten Betrag entzieht. Diese Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums obliegt in erster Linie dem parlamentarischen Gesetzgeber. Eine gerichtliche Überprüfung findet hier nur eingeschränkt statt (so BVerwG vom 24.05.1993 BVerwGE 94, 362 = FEVS 44, 362; BVerwG vom 01.10.1992 Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 28; siehe auch BVerwGE 102, 366 = FEVS 47, 481). Ohne diese Frage im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vertiefen zu müssen, ist festzuhalten, dass jedenfalls solche Leistungen, die - wie hier - nicht die gegenwärtige konkrete Notlage der leistungsberechtigten Person betreffen, sondern die lediglich möglicherweise zukünftig eintretende Schadensfälle abdecken sollen, nicht dergestalt zum soziokulturellen Existenzminimum zählen, dass sie neben den Regelleistungen nach §§ 27, 28 SGB XII eigens und ohne konkrete gesetzliche Grundlage beansprucht werden könnten. Eine solche im Eilverfahren zu treffende Entscheidung ginge über die in Art 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) vorgesehene Verteilung der Gewalten im Verfassungsgefüge hinaus, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, dass die Ast aus einer existenziellen Notlage nicht anders befreit werden könnte, als im Wege der begehrten einstweiligen Anordnung.

Soweit der Betreuer der Ast in seinem an die Ag gerichteten Schreiben vom 07.03.2005 auf den früheren § 67 BSHG hinweist, lässt sich hieraus nichts anderes herleiten. Diese Bestimmung betraf die sogenannte Blindenhilfe bzw das Blindengeld (vgl zu dessen Sinn und Zweck insbesondere BSG vom 05.12.2001 SozR 3-5922 § 1 Nr 1 = FEVS 53, 403 unter Hinweis auf BVerwGE 51, 281), eine Regelung, die im Falle der Ast nicht einschlägig ist.

Für die Ast lässt sich letztlich auch aus den Bestimmungen der §§ 41 Abs 2 iVm 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII nichts anderes herleiten. Gemäß § 41 Abs 2 SGB XII sind bei der Bewilligung von Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung von einem etwaigen Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, vom anzurechnenden Einkommen abzusetzen. Entgegen der Auffassung des Ast ist es ein sachlicher Unterschied, ob der Gesetzgeber einen Versicherungsbeitrag der Bedarfsseite zurechnet oder es dem Einkommensbezieher ermöglicht, eine solche Versicherungsprämie vom anzurechnenden Einkommen abzusetzen. In Anknüpfung hieran zu differenzieren, ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz iS des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG), weil es sich beim Bezug von Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff SGB XII und beim Einkommensbezug um zwei verschiedene Sachverhalte handelt, an die der Gesetzgeber unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen darf. Es besteht insoweit kein Anspruch eines Erwerbslosen, einem Einkommensbezieher gleichgestellt zu werden (vgl im Übrigen zum Lohnabstandsgebot Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, S 65ff mwN).

Findet sich für das Antragsbegehren der Ast mithin keine Rechtsgrundlage, so hat das SG ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Auch ein Güter- und Folgenabwägen iS der oben zitierten Entscheidung des BVerfG führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Ast bleibt es vorbehalten, ihr Leistungsbegehren in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen.

Demzufolge hat auch die Beschwerde keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved