L 20 R 331/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 869/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 331/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.05.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind zwischen den Beteiligten Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1946 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war ab 1984 mit Unterbrechungen bis 1992 als Warenschauerin und zuletzt als Lagerhilfe versicherungspflichtig beschäftigt; seitdem ist sie arbeitslos bzw arbeitsunfähig.

Nachdem der erste Rentenantrag der Klägerin mit bindendem Bescheid der Beklagten vom 25.04.1995 abgelehnt worden war, beantragte sie am 02.05.2000 wegen der Gesundheitsstörungen Struma nodosa mit latenter Hyperthyreose, chronisch erosive Gastritis, rezidivierendes Eisenmangelsyndrom, Zustand nach Cholecystektomie, Psoriasis, Fibromayalgie-Syndrom und Hiatushernie wiederum die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Beinahme eines sozialmedizinischen Gutachtens mit Bescheid vom 25.07.2000 ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Hinweis auf das Gutachten von Frau Dr.G. vom 23.05.2000 zurück, nach dem die Klägerin noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten (Widerspruchsbescheid vom 11.10.2000).

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) sind als ärztliche Sachverständige der Internist Dr.G. (Gutachten vom 22.03.2001), die Neurologin und Psychiaterin Dr.M. (Gutachten vom 22.04.2002) von Amts wegen und auf Antrag der Klägerin Dr.F. vom Zentrum für Fibromyalgie des Klinikums Bad B. (Gutachten vom 11.10.2001) und der Internist und Rheumatologe Dr.W. (Gutachten vom 09.09.2002) gehört worden. Während Dr.G. und Frau Dr.M. ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen angenommen haben, ist Dr.F. zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin müsse aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach einer Tätigkeit von 2 Stunden eine Pause von 15 - 30 Minuten einhalten. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 06.05.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei dieser Entscheidung ist es den Ausführungen von Dr.G. und Frau Dr.M. gefolgt, wonach die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt sei, das Erwerbsunfähigkeit zur Folge hätte. Insbesondere habe sich das SG der Ansicht von Dr.F. nicht anschließen können, wonach die Klägerin zwar leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne, jedoch jeweils nach 2 Stunden der Arbeit eine betriebsunübliche Pause einlegen müsse, auch nicht der Auffassung von Dr.W. , wonach die Klägerin nur 4 - 7 Stunden bzw nach neuem Recht 3 bis unter 6 Stunden einsatzfähig sei, weil hierfür eine nähere Begründung nicht gegeben worden sei. Das SG habe sich vielmehr der Auffassung der übrigen ärztlichen Sachverständigen angeschlossen. Die Klägerin sei damit weder berufs- noch erwerbsunfähig iS des Gesetzes.

Mit der dagegen eingelegten Berufung macht die Klägerin in erster Linie geltend, sie müsse einmal wegen des im Vordergrund stehenden Fibromyalgie-Syndroms, aber auch wegen der chronischen Diarrhoe betriebsunübliche Pausen einhalten, wie der vom SG gehörte Sachverständige Dr.F. auch im Berufungsverfahren ausgeführt habe. Außerdem ist sie der Auffassung, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse zum Beweis der Tatsache, dass eine Magen-/Darmerkrankung vorliege, verbunden mit betriebsunüblichen Pausen durch weit über das übliche Normalmaß hinausgehende Toilettengänge. Der Sachverhalt sei diesbezüglich lückenhaft erforscht.

Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat nochmals Dr.F. gehört, der im Gutachten vom 12.01.2004 zwar ein vollschichtiges (8-stündiges) Leistungsvermögen für leichte Arbeiten annimmt, aber wiederum die Einhaltung einer 30-minütigen Pause nach etwa 2 Stunden Arbeit für erforderlich hält. Der weiter gehörte Internist und Rheumatologe Dr.K. hat im Gutachten vom 25.10.2004 die Auffassung vertreten, die Klägerin sei einsatzfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem Umfang bis 8 Stunden. Der Internist und Gastroenterologe Prof. Dr.Z. gelangt im Gutachten vom 12.01.2005 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.03.2005 zu der Auffassung, die Klägerin sei vollschichtig für leichte Tätigkeiten einsatzfähig ohne die Notwendigkeit der Einhaltung betriebsunüblicher Pausen.

Die Klägerin beantragt die Einholung eines weiteren gastroenterologischen Gutachtens. In der Sache selbst wird beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 06.05.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2000 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte stellt die Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens in das Ermessen des Gerichts. In der Sache selbst beantragt sie, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes, wonach die Klägerin vollschichtig einsatzfähig und die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen nicht erforderlich sei.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die frühere Klageakte des SG Bayreuth S 4 Ar 619/95 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 06.05.2003 vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Denn die Klägerin war und ist weder erwerbsunfähig, nicht berufsunfähig, nicht voll und nicht teilweise erwerbsgemindert iS der ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und erwerbsunfähig iS des Gesetzes ist. Nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente gegeben. Bei der Klägerin lag und liegt aber Erwerbsunfähigkeit (EU) nach der bis 31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle vor dem 01.12.2000 weiter anzuwendenden Bestimmung des § 44 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aF nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen EU erfüllt die Klägerin ab Rentenantragstellung nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen zur Überzeugung des Senats nicht so ausgeprägt waren/sind, dass ihr nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten möglich wären, da zur Überzeugung des Senats auch vorliegend weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der EU außer Betracht zu bleiben hatte (vgl BSG - großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).

Im Vordergrund der Beschwerden stehen bei der Klägerin die Gesundheitsstörungen Fibromyalgie-Syndrom und chronische Diarrhoe bei Reizdarm und Lactose-Intoleranz. Die vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.F. , Dr.K. und Prof. Dr.Z. sind zunächst übereinstimmend zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin in einem zeitlichen Umfang von etwa 8 Stunden für leichte Arbeiten täglich einsetzbar ist. Übereinstimmung besteht zwischen den Sachverständigen auch darin, dass der Klägerin nicht mehr zumutbar sind Arbeiten, die eine ständige Konzentration erfordern, die Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge beinhalten, Arbeiten mit überdurchschnittlichen psychischen Belastungen sowie - bezogen auf den Bewegungs- und Halteapparat - Arbeiten mit gehäuftem Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten, die Anforderungen an die Feinmotorik der Hände stellen. Der Senat ist aber nach Berücksichtigung aller für den vorliegenden Fall maßgebenden Gesichtspunkte zu der Auffassung gelangt, dass die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 25.07.2000 und 11.10.2000 durch das vom Senat abschließend eingeholte Sachverständigengutachten des Internisten und Gastroenterologen Prof. Dr.Z. nachhaltig bestätigt wurden. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen ihre Einsatzfähigkeit weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein.

Von den bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen ist lediglich Dr.F. auch in dem vom Senat eingeholten Gutachten vom 12.01.2004 zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin müsse im Hinblick auf die Testpsychologie nach einer Tätigkeit von 2 Stunden eine Pause von 30 Minuten einlegen. Diese Auffassung hält der Senat aber nicht für überzeugend. Denn einmal nimmt er die Erforderlichkeit der Einhaltung dieser Pausen erst seit der Untersuchung im Berufungsverfahren am 12.12.2003 an, ohne dies im Hinblick auf seine im Klageverfahren vertretene Auffassung (die Klägerin sollte nach Auffassung von Dr.F. schon damals solche Pausen einhalten) zu begründen. Im Übrigen hat er im Gutachten vom 11.10.2001 die Notwendigkeit der Einhaltung der Pausen nicht mit dem Ergebnis der durchgeführten psychologischen Teste begründet, sondern mit der Fibromyalgie sowie der somatoformen Schmerzstörung. Im Übrigen hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 02.03.2004 zu Recht darauf hingewiesen, dass die psychologischen Tests nicht sehr aussagekräftig sind, da Tests vor der Erkrankung der Klägerin nicht vorhanden sind. Auch ergibt sich aus dem Gutachten von Dr.F. vom 12.01.2004 im Vergleich zu den Befunderhebungen der vom SG gehörten Neurologin und Psychiaterin Dr.M. im Gutachten vom 22.04.2002 keine Befundänderung iS etwa einer Verschlimmerung. Der Senat konnte sich daher der Auffassung von Dr.F. bzgl. der Einhaltung betriebsunüblicher Pausen nicht anschließen. Zur Überzeugung des Senats ist im Hinblick auf das bei der Klägerin vorliegende Fibromyalgie-Syndrom, die somatoforme Schmerzstörung und auch die von Dr.F. testpsychologisch diagnostizierten Einschränkungen die Einhaltung betriebsunüblicher Pausen nicht erforderlich.

Auch die von der Klägerin zuletzt in den Vordergrund geschobene Gesundheitsstörung chronische Diarrhoe bei Reizdarm und Lactoseintoleranz führt nicht zur Annahme des Leistungsfalles der EU. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des abschließend gehörten ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr.Z. im Gutachten vom 12.01.2005 an. Danach stellen die abdominellen Probleme der Klägerin einschließlich der angegebenen Blähbeschwerden keine derartige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit dar, dass sie einer vollschichtigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könnte. Streit besteht somit zwischen den Beteiligten darüber, wie diese Einschränkung, dass während der Arbeitszeit für die Klägerin eine Toilette erreichbar sein muss, zu beurteilen ist. Da die Möglichkeit der Unterbrechung der Arbeitstätigkeit zum Aufsuchen der Sanitärräume gegeben sein muss, sind Arbeiten ohne die Möglichkeit einer zeitlichen Unterbrechung zu meiden, wie z.B. Arbeiten unter extrem erhöhtem Zeitdruck und Arbeiten am Fließband oder im Akkord. Bei dem sonstigen Leistungsvermögen der Klägerin konnte sich der Senat jedoch nicht davon überzeugen, dass der Umstand, dass die Klägerin während der Arbeit jeder Zeit Toilettengänge in kurzer Frist zurücklegen können muss, zum Eintritt der EU führt.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiter, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (BSG SozR Nr 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (BSGE 43, 243). Nach diesem Schema kann jeder Versicherter auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind als es dem bisherigen Beruf entspricht. Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (BSG SozR Nr 24 zu § 1246 RVO).

Im Hinblick auf ihr versicherungspflichtiges Erwerbsleben ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin zuzuordnen. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren, wonach sie zuletzt als Warenschauerin und Lagerarbeiterin tätig war. Da die Klägerin keinen Beruf erlernt hat und auch nicht als Facharbeiterin beschäftigt war, ist sie in den Bereich der ungelernten Arbeiter einzustufen und deshalb zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Der Senat ist insoweit der Auffassung, dass der Klägerin allgemeine Büroarbeiten/Verwaltungstätigkeiten zumutbar sind. Insoweit besteht auch heute die Möglichkeit der Arbeitsunterbrechung zum Toilettengang.

Ob letzteres zu einer praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führt, hängt davon ab, wie oft konkret eine Versicherte die Toilette aufsuchen muss. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass in einem modernen Bürobetrieb eine Toilette jederzeit erreichbar ist. Der ärztliche Sachverständige Prof. Dr.Z. hat insoweit darauf hingewiesen, dass selbst bei zugrundegelegten, von der Klägerin angegebenen maximal 8 bis 10 Durchfällen pro Tag in der geschilderten Art und Weise die betriebsüblichen Pausen sowie die persönliche Verteilzeit ausreichten und sich damit betriebsunübliche Pausen erübrigen. Diese wären erst dann erforderlich, wenn beispielsweise eine längere Dauer für die entsprechende Körperreinigung wie etwa bei Stuhlinkontinenz oder bei künstlichem Darmausgang zugrundegelegt werden müsste. Dies ist aber bei der Klägerin nicht der Fall, denn es liegt bei ihr eine komplizierende Stuhlinkontinenz nicht vor.

Der Senat geht daher in Übereinstimmung mit den insoweit überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr.Z. davon aus, dass der Klägerin durchaus noch eine vollschichtige, d.h. eine etwa achtstündige leichte Bürotätigkeit zumutbar war und ist. Denn werden aufgrund des Gesundheitszustandes einer Versicherten Kurzpausen erforderlich (z.B. zur Einnahme einer Zwischenmahlzeit bei Diabetikern, häufiger Toilettengang bei Morbus Crohn), ist hierfür im Regelfall die sogenannte persönliche Verteilzeit ausreichend. Wird in Bürobereichen mit Leistungsvorgaben gearbeitet, müssen persönliche Verteilzeiten bei der Vorgabeermittlung ebenso berücksichtigt werden. Sind persönliche Verteilzeiten nicht gesondert in Ansatz gebracht worden, gehört die Zeit für persönliche Bedürfnisse als "stille Übung" zur täglichen Büropraxis. Die Akzeptanz dieser Kurzpausen, die über die Zeit zur Verrichtung der persönlichen Bedürfnisse deutlich hinausgeht, ist u.a. abhängig von der Größe und dem Wirtschaftsbereich des Unternehmens. Sie wird ihre Grenze finden, wo eine Ausweitung der persönlichen Verteilzeit zur "rechtswidrigen" Ruhepause erfolgt. Die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit geht u.a. davon aus, dass Arbeitnehmer, die wegen Krankheit alle 2 Stunden, gelegentlich auch jede Stunde, die Toiletten aufsuchen müssen, noch nicht erwerbsunfähig sind (vgl Deutsche Rentenversicherung, herausg. vom VDR Heft 2 - 3 aus 2002 S 135 mN aus der Rechtsprechung).

Damit ist bei der Klägerin der Leistungsfall der EU noch nicht eingetreten. Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu, da sie, die zuletzt eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt hat, keinen Berufsschutz genießt. Die Klägerin hat deshalb gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen EU bzw BU, da sie die Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI aF nicht erfüllt. Da es nach den getroffenen Ermittlungen auch keine Anhaltspunkte für einen Eintritt der Erwerbsminderung iS des § 43 SGB VI nF nach dem 31.12.2000 gibt, hat die Klägerin auch nach der ab 01.01.2001 gültigen Rechtslage keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Senat sieht auch keinen Anlass, ein weiteres gastroenterologisches Gutachten von Amts wegen einzuholen. Denn die Ausführungen des Internisten und Gastroenterologen Prof. Dr.Z. sind in sich schlüssig und überzeugend. Im Übrigen ist dieser Sachverständige auf die Einwendungen der Klägerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24.02.2005 ausführlich in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.03.2005 eingegangen. Der Senat hält den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht daher für aufgeklärt und weitere medizinische Ermittlungen - von Amts wegen - nicht für erforderlich.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin letztendlich nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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