L 20 R 41/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 750/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 41/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Der 1956 geborene Kläger hat den erlernten Schlosserberuf bis 1975 ausgeübt. Nach einem im Juni 1975 erlittenen Motorradunfall wurde er nach einer Vorförderung (08.01. bis 30.03.1979) in der Zeit vom 04.07.1979 bis 31.01.1981 zum Güteprüfer umgeschult; diesen Beruf übte er mit Unterbrechungen bis 1993 aus. Nach einer Zeit der Selbstständigkeit (Getränkeverkauf) arbeitete er bis Januar 2001 als Vermessungsgehilfe, Installateurgehilfe und Bauhelfer.

Am 27.12.2000 beantragte der Kläger, der bei dem Motorradunfall 1975 nach seinen Angaben eine offene Unterschenkelfraktur links und eine Fraktur des oberen Sprunggelenks links erlitten hatte, wegen der Gesundheitsstörungen Osteitis, Lumbago, Chondropathia patellae beidseids und Beckenkammspongiosa die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2001 und Widerspruchsbescheid vom 11.09.2001 ab im Anschluss an das Gutachten der Orthopädin Dr.B. vom 06.03.2001. Danach sei die Leistungsfähigkeit des Klägers zwar eingeschränkt, so dass ihm die gelernte Schlossertätigkeit und auch die zuletzt ausgeübte als Sanitärgehilfe nicht mehr zumutbar sei. Der Kläger sei aber in der Lage, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.

Zum Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) waren die Schwerbehindertenakte des AVF W. und ein Befundbericht sowie die Unterlagen der Allgemeinmedizinerin Dr.W. beigezogen. Der Orthopäde Dr.W. hat das Gutachten vom 17.06.2003 erstattet und eine Befundänderung im Vergleich zu dem Vorgutachten nicht feststellen können. Neu hinzu gekommen seien Beschwerden im Bereich der Langfinger und Reizzustände iS einer beginnenden Heberden-/Buchardarthrose (mit allenfalls diskreter Funktionseinschränkung). Der Sachverständige hat leichte Arbeiten vollschichtig für möglich gehalten, mittelschwere Arbeiten unter 3 Stunden; die Arbeiten sollten überwiegend im Sitzen erfolgen.

Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 09.12.2003 abgewiesen. Mit dem von Dr.W. festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger noch subjektiv wie objektiv zumutbare Tätigkeiten verrichten. Er stehe damit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung, weshalb Erwerbsunfähigkeit (EU) nicht vorliege. Weiterhin gehe das SG davon aus, dass nach dem vom ärztlichen Sachverständigen attestierten Leistungsvermögen der Kläger auch noch als Güteprüfer tätig sein könnte. Deswegen habe der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) nach altem Recht.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, ihm seien auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar. Er sei nicht in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Neben den im orthopädischen Bereich festgestellten Funktionseinschränkungen lägen bei ihm psychische Probleme vor, die nicht berücksichtigt seien. Auch seien bei ihm Konzentrationsstörungen gegeben, die eine vollschichtige Ausübung auch leichter Tätigkeiten unzumutbar machten. Wegen dieser Konzentrationsstörungen seien während der Arbeitszeit zusätzliche Pausen einzulegen, weshalb er nicht mehr unter den üblichen Bedingungen arbeiten könne. Er habe somit Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der Senat hat zunächst die Leistungsunterlagen der Agentur für Arbeit O. und die Unterlagen sowie einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dr.W. zum Verfahren beigezogen. Als ärztlicher Sachverständiger hat Dr.F. das nervenärztliche und psychotherapeutische Gutachten vom 28.06.2004 erstattet. Wegen der festgestellten somatoformen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung seien dem Kläger nur leichte Arbeiten zumutbar, allerdings vollschichtig (8 Stunden), zusätzliche Pausen würden nicht benötigt. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an den Bewegungsapparat sowie an die psychische Belastbarkeit.

Nach Beinahme weiterer medizinischer Unterlagen sowie der Befundberichte des Orthopäden Dr.F. und des Internisten Dr.S. hat der Senat den Orthopäden Dr.B. gehört, der im Gutachten vom 21.12.2004 ebenfalls leichte bis kurzzeitig mittelschwere Arbeiten vollschichtig für zumutbar gehalten hat. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten im Stehen oder überwiegend im Gehen, längere Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie in gebeugter oder in hockender Position, im Knieen, Heben und Tragen schwerer Gegenstände von mehr als 15 kg und überwiegende Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Die Gehstrecke sei nicht wesentlich beeinträchtigt (ergänzende Stellungnahme von Dr.B. vom 08.02.2005).

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 09.12.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die vom Senat eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten bestätigten die Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Leistungsunterlagen der Agentur für Arbeit O. und die Prozessakten des SG und des BayLSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 09.12.2003 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen EU noch wegen BU noch wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.

Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (aF), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 im Streit steht.

Nach diesen Vorschriften haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen BU bzw EU, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - 1. berufs- bzw erwerbsunfähig sind und 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der BU bzw EU drei Jah re Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Das unter Nr 2 genannte Tatbstandsmerkmal erfüllt der Kläger nach seinem Beitragsbild. Er ist aber weder berufs- noch erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes.

Das zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar schon seit Rentenantragstellung am 27.12.2000 eingeschränkt, aber noch nicht in einem rentenerheblichen Maße. Insoweit folgt der Senat den in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der von ihm gehörten Sachverständigen Dr.F. und Dr.B ... Zwar liegen beim Kläger auch auf dem orthopädischen Gebiet Gesundheitsstörungen vor, die ihn letztlich gehindert haben, seinen erlernten Schlosserberuf 1975 weiterhin auszuüben und die ihn veranlasst haben, den Rentenantrag zu stellen. Daneben hat der Kläger im Berufungsverfahren noch Konzentrationsstörungen und eine verminderte Gehstrecke geltend gemacht. Im Anschluss an die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.F. und Dr.B. ist der Senat aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung den Leistungsfall der BU noch der EU bedingen.

Auf dem neurologisch-psychiatrischen Gebiet leidet der Kläger nach den Ausführungen von Dr.F. im Gutachten vom 28.06.2004 an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung. Daneben besteht eine verminderte Belastbarkeit des linken Beines, eine Verschmächtigung der Unterschenkelmuskulatur links und eine Versteifung des Sprunggelenkes, der Fußwurzel und Zehen links, ein Zustand nach einer offenen Mehrfragmentfraktur des linken Unterschenkels, ein Zustand nach einem chronischen Knochenweichteilinfekt und ein Zustand nach mehrfachen operativen Eingriffen. Die Fraktur des Unterschenkels ist aber stabil verheilt. Weiter besteht eine Schmerzsymptomatik der Hals- und Lendenwirbelsäule bei allenfalls geringgradigen degenerativen Veränderungen der unteren LWS ohne wesentliche funktionelle Einbußen, außerdem eine Schmerzsymptomatik der Kniegelenke ohne wesentliche funktionelle Einbußen und ohne wesentliche radiologische, pathologische Befunde, weiter eine Schmerzsymptomatik der Hüftgelenke bei leichtem Beckentiefstand links ohne wesentliche funktionelle Einbußen und ohne wesentliche radiologische und pathologische Befunde, eine Schmerzsymptomatik beider Schultergelenke ohne wesentliche Einbußen und ohne wesentliche radiologische und pathologische Befunde und schließlich eine Schmerzsymptomatik der Fingergelenke bei allenfalls diskreten degenerativen Veränderungen der Endgelenke. Diese Gesundheitsstörungen führen nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.F. und Dr.B. zu einem Leistungsbild, nach dem dem Kläger schwere und überwiegend mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten im Stehen oder überwiegend im Gehen, längere Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie in gebeugter oder hockender Position, im Knien, Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Gegenständen von mehr als 15 kg, überwiegende Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die psychische Belastbarkeit nicht mehr zumutbar sind. Bei Beachtung dieser Funktionseinschränkungen sind dem Kläger aber noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zumutbar.

Damit ist dem Kläger zwar die Ausübung seines erlernten Schlosserberufes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Dieser Umstand führt aber nicht ohne Weiteres zur Annahme des Leistungsfalls der BU. Vielmehr ist anhand der Kriterien nach § 43 Abs 2 SGB VI aF zu prüfen, welche Tätigkeiten es gibt, die der Versicherte noch zumutbar verrichten kann (Verweisungstätigkeiten). Diese müssen den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und dürfen ihn nicht körperlich und geistig überfordern (objektive Zumutbarkeit). Die dafür in Betracht kommende Tätigkeit darf regelmäßig keinen unzumutbaren sozialen Abstieg beinhalten (subjektive Zumutbarkeit). Subjektiv zumutbar kann der Versicherte gemäß § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF - unabhängig von seinem bisherigen Beruf - aber auf Tätigkeiten verwiesen werden, für die er durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Es bedarf mithin keiner besonderen Prüfung der Zumutbarkeit iS des § 43 Abs 2 SGB VI aF, wenn der Versicherte für die als Verweisungstätigkeit in Betracht gezogene Tätigkeit im Rahmen von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation erfolgreich ausgebildet bzw umgeschult worden ist (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 25). Der "neue" Beruf iS von § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF ist selbst dann zumutbar, wenn er eine nach Art und Umfang weit weniger qualifizierte und erheblich kürzere Ausbildung erfordert als der Hauptberuf (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 24).

Der Kläger hat die Umschulung zum Güteprüfer erfolgreich abgeschlossen und diesen Beruf auch ausgeübt. Dieser Umschulungsberuf ist ihm nach den Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.F. und Dr.B. auch objektiv zumutbar. Im übrigen weist der Senat darauf hin, dass weder vorgetragen noch sonst aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass der Kläger diesen Umschulungsberuf des Güteprüfers aus rentenrechtlich relevanten Gründen hat aufgeben müssen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist dem Kläger auch als Güteprüfer nicht praktisch verschlossen. Zwar ist dem Senat im Anschluss an mehrere berufskundliche Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes (LAA) Bayern bekannt, dass bezgl von Verweisungstätigkeiten als Güteprüfer und Qualitätskontrolleur auch dann, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen gegeben sind, außenstehende Bewerber in der Regel keinen Zugang zu geeigneten Arbeitsplätzen haben. Das LAA weist aber jedes Mal, wie auch in der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Stellungnahme vom 12.12.2003, darauf hin, dass Bewerber, die bereits vorher zB als Güteprüfer oder Qualitätskontrolleur tätig waren, realistische Aussichten auf den direkten Zugang zu einem qualifizierten Kontrollarbeitsplatz haben. Das Berufsbild und die körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit eines Güteprüfers haben den ärztlichen Sachverständigen vorgelegen. Diese haben darauf hingewiesen, dass der Beruf eines Güteprüfers dem Kläger durchaus ohne Gefährdung der Restgesundheit zumutbar ist, auch im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden psychischen Auffälligkeiten. Somit bestehen für den Senat keine begründete Zweifel, dass der Kläger den Beruf eines Güteprüfers wettbewerbsfähig ausüben kann.

Kann ein Versicherter trotz krankheitsbedingter qualitativer Leistungseinschränkungen in einem zumutbaren Verweisungsberuf noch vollschichtige Arbeit (etwa 8 Stunden täglich) leisten, führen die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes nicht zur Annahme von BU, wenn - wie vorliegend - davon auszugehen ist, dass eine ausreichende Anzahl geeigneter (in Tarifverträgen erfasster) Arbeitsplätze zur Verfügung steht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 82, 139, § 1247 Nr 33). Unerheblich ist dabei, ob dem Betroffenen ein solcher Arbeitsplatz vermittelt werden kann oder ob sich ihm konkrete Einsatzmöglichkeiten erschließen. Das Risiko, auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland bei vorhandenen Arbeitsplätzen als Güteprüfer eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung (BSGE 44, 39) und ist bezüglich des streitigen Anspruchs auf Rentenleistungen wegen BU letztlich vom Kläger zu tragen. Nach dem Beweisergebnis sind betriebsunübliche Pausen nicht einzuhalten. Auch ist die dem Kläger zumutbare Gehstrecke nicht in einem rentenerheblichen Maße eingeschränkt. Insgesamt gesehen liegt beim Kläger auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifizische Leistungsbehinderung vor. Der Kläger hat somit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen BU. Das Nichtvorliegen von BU schließt gleichzeitig den an noch strengere Anforderungen geknüpften Leistungsfall der EU aus. Bei einem vollschichtigen Einsatzvermögen hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen war.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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