L 17 U 1/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 5033/00 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 1/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.11.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klagen gegen die Bescheide vom 26.03.2004 und 21.02.2005 werden abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung streitig.

Der 52-jährige Kläger pachtete mit Landpachtvertrag vom 10.09.1998 25,24 ha Wald von seinem Vater G. auf 4 Jahre (Oktober 1998 bis September 2002). Dafür zahlte er 300,- DM Zins jährlich. Vertragsinhalt war u.a.: "Die Nutzung des Stammholzes steht dem Verpächter zu, die Nutzung des Brennholzes gebührt dem Pächter. Die jährliche Durchforstung ist durchzuführen".

Mit Bescheid vom 24.09.1998 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass für ihn ab 01.10.1998 als Unternehmer Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bestehe. Er sei ab der im Jahre 2000 fälligen Umlage 1999 beitragspflichtig.

Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein mit der Begründung, dass er von der Pacht des Waldes keine Einnahmen habe.

Mit Beitragsbescheid vom 21.02.2000 (über die Umlage 1999) forderte die Beklagte von ihm 450,- DM.

Mit Bescheid vom 28.06.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte an, da der Kläger lt. Pachtvertrag die jährliche Durchforstung durchzuführen habe und ihm die Nutzung des Brennholzes gebühre, läge die Annahme eines forstwirtschaftlichen Unternehmens vor. Die Dauer der Pachtzeit sei dabei unerheblich. Ebenso sei ohne Bedeutung, ob mit der Bewirtschaftung der Fläche ein Ertrag angestrebt oder erzielt werde. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung setze keine Gewinnerzielungsabsicht voraus.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 24.09.1998 idG des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2000 aufzuheben und die Beitragshöhe "nicht in der von der LBG festgestellten Höhe festzusetzen". Er hat vorgetragen, dass die Beiträge falsch berechnet seien. Es würden Pachteinnahmen zugrunde gelegt, die in der angesetzten Höhe nicht erzielt werden. Tatsächlich erziele er aus dem verpachteten Wald keine Einnahmen. Er hat den Einkommenssteuerbescheid 2000 vorgelegt, nach dem seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1.238,- DM und das zu versteuernde Einkommen 427,- DM beträgt.

Mit Beitragsbescheiden vom 21.02.2001 (für die Umlage 2000), 20.02.2002 (für die Umlage 2001) und 17.02.2003 (für die Umlage 2002) hat die Beklagte weitere Beiträge vom Kläger gefordert.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass der Beitragsberechnung Einkünfte nicht zugrunde gelegt wurden. Die Beiträge seien allein nach dem Flächenwert der bewirtschafteten Grundstücke festgesetzt worden. Das Fehlen finanzieller Mittel entbinde nicht von der Verpflichtung, Beiträge entrichten zu müssen. Der Kläger habe die Möglichkeit, die ratenweise Tilgung der rückständigen Beiträge zu beantragen.

Mit Urteil vom 12.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Unternehmen der Forstwirtschaft vorliege, da auf den gepachteten Flächen forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden. Die fehlende Absicht zur Bewirtschaftung einer Waldfläche begründe keine Beitragsfreiheit. Da der Kläger als Pächter der Nutzungsberechtigte sei, sei er Unternehmer des landwirtschaftlichen Unternehmens. Er unterliege daher der Versicherungspflicht. Das Fehlen finanzieller Mittel entbinde ihn nicht von der Verpflichtung, Beiträge leisten zu müssen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, er beziehe kein Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft. Bereits aufgrund seines jährlichen Einkommens sei er nicht in der Lage, zu zahlen.

Die Beklagte hat die Vereinbarung über die Pachtverlängerung vom 24.08.2002 sowie den Pachtvertrag vom 28.09.2003 vorgelegt, wonach der Kläger weiterhin Pächter der forstwirtschaftlichen Nutzflächen ist.

In dem vom Senat beigezogenen Beschwerdenverfahren L 17 B 309/02 U ER hat der Kläger im Schreiben vom 21.08.2002 mitgeteilt, dass er aus der Durchforstung und Brennholzgewinnung keine Einnahmen erziele. Ihm entstünden im Gegenteil Kosten für Schlepper und Motorsäge. Er könne nur mit Brennholz zahlen.

In dem gegenüber dem Amtsgericht S. am 19.03.2003 abgegebenen Vermögensverzeichnis hat er angegeben, dass er derzeit über kein Einkommen verfüge. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Unterstützung der Eltern. Von Beruf sei er Vertreter für Blindenware (Verkauf).

Am 26.03.2004 und 21.02.2005 hat die Beklagte weitere Beitragsbescheide (für die Umlagen 2003 und 2004) erlassen. Danach beträgt die Beitragsforderung (mit Rückständen) 1.466,89 EUR.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des SG Nürnberg vom 12.11.2003 und den Bescheid vom 24.09.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2000 sowie die Bescheide vom 21.02.2000, 21.02.2001, 20.02.2002, 17.02.2003, 26.03.2004 und 21.02.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 12.11.2003 zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

Die Beitragsbescheide vom 21.02.2001, 20.02.2002 und 17.02.2003 sind Gegenstand des Verfahrens geworden, ebenso die während des Berufungsverfahrens dem Kläger ergangenen Bescheide der Beklagten vom 26.03.2004 und 21.02.2005 (§§ 153 Abs 1, 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Letztere sind als Folgebescheide im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen und regeln das streitige Rechtsverhältnis für weitere Zeiträume, die sich an denen anschließen, über die die vorherigen Verwaltungsakte entschieden haben. Der Anwendung des § 96 SGG steht nicht entgegen, dass nicht nur das Vorverfahren, sondern auch die erste Gerichtsinstanz verloren geht. Das LSG entscheidet über diese Verwaltungsakte als erstinstanzliches Gericht, also auf Klage (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, § 96 RdNr 7; § 153 RdNr 2).

Sachlich ist die Berufung aber nicht begründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils vom 12.11.2003 zurück (§ 153 Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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