L 16 R 309/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1202/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 309/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der 1953 geborene Kläger ist kroatischer Staatsanghöriger mit Wohnsitz in Kroatien. In der Bundesrepublik hat er zwischen 02.10.1969 und 31.07.1981 Beiträge für insgesamt 111 Monate zurückgelegt. In Kroatien sind Beiträge vom 26.07. 1984 bis 31.07.1989 für insgesamt 3 Jahre und 3 Tage nachgewiesen, wobei zwischen 30.04.1987 und 03.05.1989 keine Beitragszeit bestätigt ist. Kroatische Versicherungsleistungen bezieht er seit 12.05.2000.

Im Rentenantrag vom 13.03.2000 gab der Kläger an, keine Berufsausbildung gemacht und in der Bundesrepublik zwischen 1969 und 1984 als Zimmermann gearbeitet zu haben. Er habe Betonschalungen sowie die Montage von Betonelementen und sonstige Arbeiten im Bauwesen verrichtet. Da er sich mit der Arbeit auskannte und die deutsche Sprache beherrschte, sei er zum Gruppenführer (Vorarbeiter) befördert worden. In der Zeit von 1981 bis 1984 habe er wegen des Arbeitsverbotes von Sozialhilfe gelebt. Die Anfragen bei den Firmen Baugemeinschaft GmbH K. , Bau- Engineering GmbH S. und Firma N.-Bauschalungen GmbH blieben ebenso erfolglos wie die Ermittlung der Inhaberin der Gaststätte S ...

Der Kläger legte Kopien der Arbeitserlaubnisse vor, dort wurde er als Zimmerer bezeichnet, sowie eine Zwischenbescheinigung der Firma H.-Bau GmbH vom 30.07.1981, dort wurde eine Beschäftigung als Facharbeiter/Maurer bescheinigt. Tarifliche Lohngruppen sind nicht angegeben. Herr H. teilte mit, keine Personalunterlagen der Firma H.-Bau GmbH mehr zu besitzen. Er könne bestätigen, dass der Kläger vom 01.07.1980 bis 31.07.1981 bei ihm versicherungspflichtig beschäftigt war, er bezeichnete die Tätigkeit als Zimmermannvorarbeiter mit einer betrieblichen Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten, die nach Bautarif entlohnt wurde.

Mit dem Rentenantrag wurde ein Bericht über die Untersuchung der Invalidenkommission vom 26.10.2000 vorgelegt. Darin wurde über eine 1999 behandelte aktive Lungentuberkulose, eine Per- sönlichkeitsstörung, ein psychoorganisches Syndrom, chronische Wirbelsäulenveränderungen und die Folgen einer Wirbelsäulenver- letzung 1991 berichtet. Der Kläger sei reisefähig und könne leichte Arbeiten ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und die Verantwortung im hauptsächlich ausgeübten Beruf seit 11.04.2000 nur noch unter zweistündig verrichten.

Mit Bescheid vom 20.02.2001 lehnte die Beklagte den Rentenan- trag ab mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Vor- aussetzungen seien, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 13.03.2000, nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum vom 13.03.1995 bis 12.03.2000 kein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sei. Im Übrigen erfülle der Kläger auch nicht die Übergangsvorschriften, da ab 01.01.1984 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftszeiten oder Pflichtbeitragszeiten belegt sei. Eine Beitragsentrichtung für die Zeit vor März 2000 zur Erfüllung der Voraussetzungen sei nicht mehr möglich. Deshalb sei nicht geprüft worden, ob die medizinischen Voraussetzungen, also Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit, vorliege. Falls der Kläger der Ansicht sei, die Erwerbsminderung habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, vorgelegen, möge er dies mitteilen.

Dagegen richtet sich der Widerspruch. Die ärztlichen Unterlagen wurden von Dr.D. ausgewertet, mit dem Ergebnis, der Kläger könne noch sechs Stunden und mehr, d.h. auch vollschichtig, leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen ohne Nachtschicht, zu ebener Erde, ohne erhöhte Verletzungsgefahr, ohne besonderen Zeitdruck in geschlossenen normal temperierten und trockenen Räumen verrichten. Für die letzte berufliche Tätigkeit bestehe nur ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Kläger vollschichtig leichte Arbeiten noch verrichten könne, sei er weder berufs- noch erwerbsunfähig und auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert. Wegen der zuletzt ausgeübten ungelernten Tätigkeit bedürfe es keiner Benennung einer Verweisungstätigkeit. Im Übrigen seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die zum SG Landshut erhobene Klage begründete der Kläger mit dem 1991 erlittenen Arbeitsunfall und seiner Arbeitsunfähigkeit. Er teilte auf die Anfrage des Sozialgerichts Landshut mit, nicht einreisen zu dürfen. Die Beklagte teilte mit, der Leistungsfall müsse spätestens im August 1989 eingetreten sein, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.

Das Sozialgericht zog einen Bericht über eine stationäre Behandlung in einer S. Klinik wegen chronischem Alkoholismus und abgelaufenem Alkoholdelir vom 03.06.1981 bei. Der Kläger schilderte die Gründe seiner Verurteilung und seines Gefängnisaufenthaltes ab 1984 in Kroatien.

Nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.01.2003 ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente, da er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nicht erfülle und deshalb der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden sei. Es seien auch keine Gesichtspunkte erkennbar, dass bereits vor Antragstellung im Mai 2000 die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers auf weniger als acht Stunden gemindert war.

Dagegen richtet sich die Berufung. Der Kläger trug zur Begründung vor, die psychischen Störungen hätten bereits lange vor 1999 begonnen. Außerdem sei er als Zimmermann beschäftigt gewesen und wende sich gegen eine Anwendung der Verträge zwischen Deutschland und Kroatien, da diese schädlich seien.

Zu einem vorgesehenen Erörterungstermin konnte der Kläger wegen des Einreiseverbots nicht kommen; er teilte aber mit, die Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten. Er teilte daraufhin mit, seine beruflichen Kenntnisse an der Arbeitsstelle in Deutschland erworben zu haben, die Namen der Arbeitgeber könne er aber nicht mehr benennen. Unter Berücksichtigung seines derzeitigen Gesundheitsstandes sei er nicht mehr in der Lage, irgendeine Tätigkeit auszuüben. Er übersandte ein Foto, das ihn im Frühjahr 1973 auf einer Baustelle zeige.

Der Kläger wurde über die Erfolglosigkeit der Ermittlungen informiert und es wurde ihm aufgegeben, Namen und Anschrift der Zeugen zu benennen, die Kenntnisse über seine Qualifikation und seine Berufstätigkeit haben. Schriftliche Angaben hat der Kläger nicht gemacht, telefonisch teilte er mit, keine weiteren Unterlagen zu besitzen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13.01. 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2001 aufzuhe- ben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen Er- werbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit bzw. voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Sozialgericht und die Beklagte haben den Rentenanspruch des Klägers zu Recht verneint, da er die Voraussetzungen für den Bezug der Rente aus der deutschen Versicherung nicht erfüllt.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.3.2001 an den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (vgl.§ 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung maßgebend, soweit sinngemäß vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).

Nach § 43 Abs.1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Fünfjahreszeitraum wird dabei durch die in Abs.3 genannten so genannten Aufschubstatbestände, die Anrechnungszeiten, Rentenbezugszeiten, Berücksichtigungszeiten oder Ausbildungszeiten gegebenenfalls verlängert.

Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im März 2000 erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Ziff.2 SGB VI a.F. nämlich die 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls bzw. vor Antragstellung nicht. Wie die Beklagte zu Recht vorgetragen hat, sind diese Voraussetzungen letztmals im August 1989 erfüllt gewesen. Denn der Kläger hat den letzten Beitrag im Juli 1989 in Kroatien entrichtet, wobei dort in der Zeit vom 26.07. 1984 bis 31.07.1989 für insgesamt 37 Monate Beiträge zur kroatischen Rentenversicherung zurückgelegt wurden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass zwischen dem 01.05.1987 und dem 02.05.1989 keine Beiträge entrichtet sind, so dass bereits ab September 1989 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist nicht erkennbar, dass so genannte Anwartschaftserhaltungszeiten vor 1984 bzw. in der Lücke 1987 bis 1998 oder nach 1989 zurückgelegt wurden. So war der Kläger insbesondere bei keinem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und hat - auch nach eigenen Angaben - in diesen Zeiten keine Leistungen bezogen. Es schließt sich auch keine andere Aufschubzeit an den letzten Pflichtbeitrag an, denn die grundsätzlich nach dem deutsch- kroatischen Sozialversicherungsabkommen 24.11.1997 (BGBl.II, S.2034) berücksichtigungsfähige Rentenbezugszeit in Kroatien verlängert den Zeitraum nicht, denn die dortige Rentenleistung begann erst ab 01.05. 2000 (Art.26 Abs.2 des Abkommens). Gleiches gilt für die Zeit der Beschäftigungslosigkeit vom 17.01.1991 bis 27.08.1992 und vom 27.08.1992 bis 29.02.2000, wie sie in der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der kroatischen Gebietsstelle vom 12.03. 2001 als Zeit der Arbeitslosigkeit bescheinigt wird. Für die Anerkennung als Aufschubtatbestand fehlt es zum einen am Leistungsbezug in Kroatien, zum anderen schließt sich diese Zeit der Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht an den letzten Beitrag an, so dass es bei der Feststellung verbleiben muss, dass der Kläger letztmals im August 1989 die Drei-Fünftel-Belegung erfüllt. Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug im Anschluss an die Beitragszeit oder in der Lücke zwischen den Pflichtbeitragszeiten sind gerade nicht nachgewiesen und können deshalb auch nicht nach den Abkommensbestimmungen Berücksichtigung finden.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger ab Rentenantragstellung erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig im Sinne der §§ 43 Abs.1 S.2, Abs.2 S.2, 240 Abs.2 SGB VI war und zum jetzigen Zeitpunkt ist. Der Senat musste sich deshalb nicht gedrängt fühlen, den heutigen Gesundheitszustand des Klägers aufzuklären. Rente wegen Erwerbsminderung könnte er nur dann beanspruchen, a) wenn der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten wäre (§ 241 Abs.2 SGB VI) oder b) wenn die Zeit ab 01.01.1984 bis zum etwaigen Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftser haltungszeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§ 241 Abs.2 SGB VI) oder c) wenn die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminde rung mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt wären (§§ 43 Abs.1, Abs.2, Abs.4, 240 Abs.1 SGB VI) oder d) wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes einge treten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt wäre (§§ 43 Abs.5, 53 SGB VI).

Die vorgelegten medizinischen Unterlagen lassen nicht den Schluss zu, dass der Kläger bereits vor 1984 oder vor August 1989 zeitlich leistungsgemindert war. Die nachgewiesenen Verletzungen durch diverse Stürze, die Folgen der Alkoholerkrankung und die Berichte hierüber lassen nicht erkennen, dass es sich um dauerhafte Leistungseinschränkungen handelt. Vielmehr hatten diese Unfallfolgen allenfalls eine zeitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Folge, wie sich aus den jeweiligen Entlassungsberichten ergibt. Erst für die Zeit der Behandlung der aktiven beidseitigen Lungen-Tbc ab 30.12.1997 könnte man an ein zeitlich gemindertes Leistungsvermögen bis zum Abschluss der Therapie am 13.01.1999 denken. Man kann allerdings aufgrund der Auswertungen der Unterlagen durch die Ärzte der Beklagten davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung kein aktiver Prozess der Lunge mehr vorgelegen und deshalb keine Erwerbsunfähigkeit mehr bestanden hat. Eine möglicherweise zeitweise Erwerbsunfähigkeit während der Lungenerkrankung kann aber ebenfalls nicht zum Rentenanspruch des Klägers führen, da zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen längst nicht mehr erfüllt waren.

Es lässt sich somit nicht beweisen, dass der Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bereits vor Antragstellung eingetreten ist. Da sich zu den maßgeblichen Zeitpunkten kein gemindertes Leistungsvermögen feststellen lässt, ist es für die Entscheidung über den deutschen Rentenanspruch ohne Bedeutung, ob der Kläger als Facharbeiter, angelernter oder ungelernter Bauarbeiter einzustufen ist, da zumindest bis zur Untersuchung bei der Invalidenkommission im Oktober 2000, bzw. vor Antragstellung im März 2000 nicht von einer maßgeblichen Leistungseinschränkung ausgegangen werden kann.

Mangels eines Beratungs- und Auskunftsersuchens kann der Kläger auch nicht Beiträge für die Lücken im Versicherungsverlauf nachentrichten (§§ 197, 198 SGB VI). Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sind nicht gegeben.

Damit erfüllt der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Rente aus der deutschen Versicherung, so dass sich der Bescheid der Be- klagten sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut als zutreffend erweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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