L 15 B 49/01 AL KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 2/8 AL 253/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 49/01 AL KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Rechtsanwaltliche Tätigkeit bei PKH-Antragstellung, Übersendung des E-Vordrucks, Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung mit Zeugeneinvernahme, bei Streit wegen Rückerstattung von Alhi, ist nur durchschnittlich - Prüfüng von Rücknahmebescheiden der AA hinsichtlich der Alhi ist grundsätzlich eine typische Fallkonstellation in Angelegenheiten der Arbeitsförderung, der juristische Schwierigkeitsgrad ist damit nur leicht unterdurchschnittlich - mündliche Verhandlung mit 3 Zeugen wegen Alhi-Rückerstattung mag eine Erhöhung der Mittelgebühr um 100 DM bedingen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.01.2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 128 Abs.4 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) statthafte Beschwerde, die form- und fristgerecht erhoben wurde und der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig; der Beschwerdewert für das OEG-Verfahren übersteigt den maßgeblichen Betrag von 50,00 EUR. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

Der angefochtene Beschluss, mit dem das Sozialgericht die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse unmittelbar zustehende Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von insgesamt 979,04 DM (500,58 EUR) bestätigt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Richtig zu stellen war lediglich die wirkliche Bezeichnung der Beteiligten, d.h., dass Beschwerdeführer (Bf.) der beigeordnete Rechtsanwalt ist; dies konnte ohne weiteres im Beschwerdeverfahren erfolgen (vgl. BSG Band 15, Seite 127, 129).

Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags vom 27.07.1998 (PKH-Antrag, Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Terminswahrnehmung am 26.10.2000 mit Zeugeneinvernahme sowie der Bedeutung der Angelegenheit wegen Rückerstattung von Arbeitslosenhilfe) und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers allenfalls von einer durchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist. Dies würde gemäß § 116 Abs.1 Ziffer 1 BRAGO zur Festsetzung einer Mittelgebühr von 700,00 DM führen, während vom Kostenbeamten ausnahmsweise bereits eine Gebühr von 800,00 DM festgesetzt wurde. Da es sich bei der Prüfung von Rücknahmebescheiden der Bundesanstalt für Arbeit hinsichtlich der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich um eine typische Fallkonstellation in Angelegenheiten der Arbeitsförderung handelt, ist der juristische Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit sogar als leicht unterdurchschnittlich anzusehen, weil die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahmebescheide im Wesentlichen davon abhängt, ob der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, als er die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide nicht erkannte. Hierbei handelt es sich letztlich um Tatsachenfragen, die nicht unwesentlich vom persönlichen Eindruck des Klägers in der münd- lichen Verhandlung abhängen (vgl. z.B. auch Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18.06.2004, L 6 B 156/03 AL-KO). Die Überschreitung der an sich zustehenden Mittelgebühr um 100,00 DM mag in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Sozialgerichts auch unter Berücksichtigung der Einvernahme von drei Zeugen in der mündlichen Verhandlung berechtigt sein. Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger (streitbefangen war die Rückzahlung von 4318,28 DM) und hinsichtlich der Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Kläger: Arbeitslosenhilfe in Höhe von ca. 940,00 DM, Ehefrau Bruttoeinkommen von 2.585,00 DM, später Arbeitslosengeld in Höhe von 1.670,10 DM) kann in Übereinstimmung mit dem dem Bf. übersandten BSG-Beschluss vom 22.02.1993, 14b/4 REg 12/91, ebenfalls nur von einer durchschnittlichen Einstufung des Rechtstreites ausgegangen werden. Auch die Festsetzungen der Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO (40,00 DM), der Fotokopiekosten gemäß § 27 BRAGO (4 Seiten à 1,00 DM = 4,00 DM) sowie der 16 % MwSt. gemäß § 25 Abs.2 BRAGO (135,04 DM) sind nicht zu beanstanden. Der vom Bf. geltend gemachte zeitliche Aufwand von mindestens 12 Stunden konnte vom Bf. trotz entsprechender Aufforderung durch den Bg. nicht nachgewiesen und deshalb nicht vergütet werden.

Zu Recht hat das Sozialgericht auch beanstandet, dass der Bf. bei seinem Festsetzungsantrag zu Unrecht von der erhöhten Gebühr des § 116 Abs.3 BRAGO ausging. Zwar endete das Sozialgerichtsverfahren durch das angenommene Anerkenntnis der Beklagten, diese Annahmeerklärung reicht jedoch nicht aus, die in § 116 Abs.3 Satz 2 BRAGO vorgesehene Erhöhung des Höchstbetrages zu rechtfertigen. Vielmehr wird von dem Rechtsanwalt ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlangt (vgl. Beschluss des BSG vom 22.02.1993 a.a.O.). Im Unterschied zu einem Vergleich fehlt es bei der Annahme eines Anerkenntnisses auf Seiten des Klägers an einem Nachgeben, das zu einer gütlichen außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites führen könnte. Für eine Erhöhung des Gebührenrahmens fehlt es deshalb an einem rechtfertigenden Grund.

Nachdem das Sozialgericht seine Entscheidung zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gestützt und ausführlich begründet hat, kann der Senat deshalb von einer weiteren Darstellung der Gründe absehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen (§ 153 Abs.2 SGG analog; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 8. Auflage, Rdnr.5 zu § 153).

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 128 Abs.4 Satz 3 BRAGO, § 177 SGG); sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 128 Abs.5 BRAGO).
Rechtskraft
Aus
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