L 4 B 478/04 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 KR 1187/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 478/04 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. August 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1940 geborene Antragsteller war wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Krankengeld bis 16. November 2003 bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit stellte er bei der Bundesanstalt für Arbeit keinen Antrag auf Leistungsgewährung. Das Angebot der Antragsgegnerin, ihn freiwillig gegen Stundung der Beiträge zu versichern, nahm er nicht an. Beim Sozialgericht München ist unter dem Az.: S 19 KR 1014/04 eine Klage gegen die Bescheide vom 18. Februar und 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2004 anhängig, mit denen die Antragsgegnerin das Ende der Mitgliedschaft zum 16. November 2003 festgestellt hat. Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 29. Juli 2000 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Kostenübernahme für ärztliche Behandlung abgelehnt. Der Senat hat die Entscheidung mit Beschluss vom 12. Januar 2005 (L 4 B 438/04 KR ER) wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (Mitgliedschaft) bestätigt.

Am 24. August 2004 hat der Antragsteller dann Antrag auf einstweilige Anordnung-Forderung beim Sozialgericht München wegen Erstattung von Medikamentenkosten aus dem Zeitraum 30.03.2004 bis heute gestellt. Die Antragsgegnerin sollte ihm Ausgaben für Medikamente in der Höhe von 55,21 EUR durch Barauszahlung ersetzen. Im Falle der Zuwiderhandlung soll die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Geldbuße von 250.000,00 EUR verurteilt werden oder der Vertreter der Antragsgegnerin aufgefordert werden, die Erzwingungshaft in Dauer bis zu sechs Monaten anzutreten.

Zur Begründung hierzu trug der Antragsteller vor, nach der Zivilprozessordnung (ZPO), welche als Grundordnung für spezielle Gerichtsbarkeiten gelte, könnten Forderungen, die zum Lebensunterhalt dienten oder zur Abwendung dringender Gefahr für die Gesundheit nötig seien, im Wege der Verfügung durchgesetzt werden. Er habe sich Medikamente in Höhe von 40,23 EUR kaufen müssen, um die Vereiterung seines Oberkiefers notdürftig zu behandeln. Dafür habe er Geld ausgeben müssen, das ihm von Bekannten für den Einkauf von Lebensmitteln für sein Überleben gegeben worden sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt seit der letzten Krankengeldzahlung nur durch Gefälligkeiten seiner Bekannten. Er sei nicht im Stande, einen Gelegenheitsjob auszuüben. Die medizinische Behandlung sei notwendig. Wegen ständiger Schmerzen sei jetzt auch notwendig, Antibiotika im Wert von 14,98 EUR zu kaufen. Er könne seine Bekannten nicht erreichen, um diese um Hilfe zu bitten. Der Antrag wurde unter dem Az.: S 19 KR 1187/04 ER vom Sozialgericht München geführt.

Bereits am 25. August 2004 stellte der Kläger einen zweiten Antrag auf einstweilige Anordnung-Forderung. Er machte die im Verfahren S 19 KR 1187/04 ER gestellten Anträge erneut in vollem Umfang geltend. Er habe erfahren, dass die Richterin in Vertretung des Vorsitzenden Richters V. keine einstweilige Anordnung erlassen hatte. Deren Vorgehen, der Antragsgegnerin bis 03.09.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bedeute die Gefahr für eine Verschlechterung seines Leidens. Es bedeute den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung, wenn nicht unverzüglich über den Antrag entschieden werde. Auch liege der Anfangsverdacht auf Rechtsbeugung durch Unterlassen vor.

Das Sozialgericht hat diesen unter dem Az.: S 19 KR 1188/04 ER registrierten Antrag mit dem Antrag vom 24.08.2004 verbunden (Beschluss vom 26.08.2004) und mit Beschluss vom 26.08.2004 die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Antragsziel sei die Erstattung der Kosten für Medikamente zur zahnärztlichen Behandlung durch die Antragsgegnerin. Der Anspruch setze eine Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin voraus. Wie bereits im Beschluss vom 29. Juli 2004 (Az.: S 19 KR 213/04 ER) ausgeführt, ende bei summarischer Prüfung die Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin am 16. November 2003. Der Antragsteller habe von dem Angebot der Antragsgegnerin, eine freiwillige Versicherung mit Beitragsstundung aufzunehmen, nicht Gebrauch gemacht.

Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Eine besondere Dringlichkeit für eine vorläufige Regelung kraft gerichtlicher Entscheidung erscheine nicht gegeben. Das Gericht verkenne nicht, dass der Antragsteller wohl unter Schmerzen leide und eine zahnärztliche Behandlung erforderlich erscheine, ferner dass die persönliche finanzielle Situation offensichtlich angespannt ist, doch handele es sich zum einen bei den geltend gemachten und verauslagen Kosten um Rechnungen, die bis in den März 2004 zurückreichen. Es sei nicht erkennbar, warum insoweit erst jetzt eine besondere Dringlichkeit entstanden sein solle. Unter Berücksichtigung der politischen Entwicklung zur Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sei ggf. auch eine Verweisung auf sonstige öffentliche Leistungen, wie z.B. auf Sozialhilfeansprüche zulässig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 28. September 2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Beschwerde. Der Antragsteller rügt die Verletzung des § 17 GVG durch das Zustandekommen des Beschlusses. Bei der Rechtsnatur des Anspruches handele es sich unstreitbar nur um eine rein zivilrechtliche Forderung wegen unerlaubter Handlungen bzw. Unterlassen gebotener unverzüglichen Bewilligung einer Paradentosebehandlung. Der Antragsteller sei dadurch wiederholterweise zum Einkauf von Medikamenten gezwungen worden, weil die Nachbehandlung durch die Zahnärztin wegen schwebendem Krankenversicherungsschutz nicht durchgeführt werden konnte und er finanziell nicht in der Lage war, die Behandlung vorab selbst zu bezahlen. Das Sozialgericht habe die Entscheidung an der Sache vorbeigetroffen und ihn auch nicht darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben sei. Für eine öffentlich-rechtliche Rechtshängigkeit des Anspruchs des Ersetzens des Schadens, welcher ihm in Höhe von 55,21 EUR dadurch entstanden sei, dass er von seinem Geld, welches für Lebensmitteleinkauf bestimmt war, Medikamente kaufen musste, damit die Antibiotika das Übergreifen der Oberkieferinfektion auf Lymphbahnen verhindern, als rein zivilrechtlichem Anspruch, gab es von vornherein keinen Raum. Er habe diese Rechtslage verspätet erkannt und habe seinen Anspruch beim Amtsgericht München geltend gemacht. Es sei dort zur Verfahrensunzulänglichkeiten gekommen, wodurch die Rücknahme der Anträge beim Sozialgericht unterblieben sei. Es sei nun ein Verweisungsantrag angebracht. Die vom Antragsteller in diesem Schreiben angekündigte weitere Begründung der Beschwerde wurde bis heute nicht vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. August 2004 aufzuheben und die Streitsache an das Amtsgericht München zu verweisen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG).

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Beschluss vom 26. August 2004 zutreffend abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Gemäß § 51 Abs.1 Nr.2 SGG ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Es handelt sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn (frühere) Versicherte Leistungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Der Senat kann deshalb nicht gemäß § 17a Abs.2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit an das Amtsgericht München verweisen. Das Amtsgericht ist nicht zuständig.

Die in § 86b Abs.2 SGG geregelten Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung sind nicht gegeben. Das Sozialgericht führt zutreffend aus, dass nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs.2 Satz 2 einschlägig sein kann. Danach ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine Regelungsanordnung setzt einen Anordnungsanspruch - dies ist der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht - und einen Anordnungsgrund voraus, der insbesondere in der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung besteht. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch für selbst beschaffte Medikamente kommt nur § 13 Abs.3 SGB V in Betracht. Konnte danach die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. § 13 Abs.3 SGB V ist in Zusammenhang mit § 13 Abs.1 SGB V zu sehen, wonach Voraussetzung für eine Kostenerstattung ein Sachleistungsanspruch ist. Ein Sachleistungsanspruch setzt eine Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin voraus. Wie der Senat bereits im Beschluss L 4 B 438/04 KR ER ausgeführt hat, ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller über den 16.11.2003 hinaus bei der Beklagten versichert ist. Die Pflichtmitgliedschaft aufgrund Leistungsbezug nach dem SGB III kam wegen der fehlenden Meldung beim Arbeitsamt (Arbeitsagentur) nicht zustande, die freiwillige Mitgliedschaft hat der Kläger trotz mehrfacher Hinweise nicht herbeigeführt. Ein Anordnungsanspruch ist damit nicht glaubhaft gemacht.

Da Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegen müssen, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Da der Antragsteller die bereits am 28. September 2004 angekündigte weitere Begründung seiner Beschwerde nicht nachgereicht hat, kann davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller gelungen ist, weitere finanzielle Unterstützung zu erreichen. Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Antragsteller auf die Realisierung möglicher Ansprüche auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld II) zu verweisen ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved