L 13 B 569/04 KN ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 175/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 B 569/04 KN ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers vom 15.11.2004, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und RA H. beizuordnen, wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten des Antragsverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Antragstellers (im folgenden Kläger genannt) richtet sich gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Leistung eines Zwischenübergangsgeldes ab 24.06.2004 durch die Antragsgegnerin (im folgenden Beklagte genannt). Der Antrag vom 15.11.2004 ist auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gerichtet.

Der 1962 geborene Kläger erlernte die Berufe des Berg- und Maschinenmanns sowie des Betriebsschlossers. Nach entsprechenden Tätigkeiten von 1977 bis 1985 sowie in der Revision von Kraftwerken von 1985 bis 1990 und von 1990 bis 1993 als Monteur und Richtmeister, von 1994 bis 1996 als Monteur und zuletzt vom 18.06.2001 bis 28.02.2002 als Warenaufmacher (bzw. in der Hohlraumkonservierung) erlitt der Kläger am 07.02.2002 einen Arbeitsunfall (Prellung bei alter Knieverletzung). Am 14.02.2003 stellte er nach dem Bezug von Krankengeld Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Bundesanstalt für Arbeit, den diese der Beklagten zuleitete.

Am 20.03.2003 bewilligte die Beklagte eine zweijährige Ausbil-dung für den Beruf des staatlich geprüften Maschinenbautechnckers bei der gemeinnützige Gesellschaft mbH für berufsbildende Schulen (GBS) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Kläger hatte mit den Schulbesuch bereits am 17.02.2003 begonnen. Mit weiterem Bescheid vom 27.03.2003 erhielt der Kläger ab 17.02.2003 Übergangsgeld in Höhe von 38,03 Euro täglich.

Als sich im Mai 2003 eine leistungsmäßige Überforderung des Klägers herausstellte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 16.05.2003 die Sachleistung der Förderung der zweijährigen Ausbildung, weil kein Kenntnisstand vorhanden sei, der einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme erwarten lasse. Mit dem Bescheid vom 11.06.2003 bewilligte die Beklagte einen dreimona-tigen Reha-Vorbereitungslehrgang, den der Kläger schon seit 12.05.2003 besuchte.

Mit weiteren Bescheiden vom 11.06.2003 leistete die Beklagte Übergangsgeld bis 13.05.2003 beziehungsweise ab 14.05.2003 (monatlich ca. 1.140,00 Euro), soweit unter anderem nicht die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorzeitig beendet werde. Letzteres geschah am 31.07.2003, da nach Mitteilung der GBS ungenügende Leistungen erbracht worden seien. Mit Bescheid vom 11.08.2003 leistete die Beklagte vom 01.08.2003 bis 31.08.2003 Übergangsgeld und machte die weitere Zahlung von einer einzureichenden " Bescheinigung zur Weiterzahlung des Übergangsgeldes gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX" abhängig. Nach Gesprächen mit dem Kläger leistete die Beklagte bis 16.09.2003 Übergangsgeld (Bescheid vom 04.11.2003).

Mit Bescheid vom 22.12.2003/Widerspruchsbescheid vom 29.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf erneute Weiter-bildung zum Techniker mangels Eignung ab. Hiergegen ist eine Klage beim SG anhängig (Aktenzeichen S 4 KN 74/04).

Am 08.12.2003 beteiligte die Beklagte das Arbeitsamt M. durch Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme zur arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Teilqualifizierung oder Integrati-onsmaßnahme. Nach dessen Mitteilung vom 22.01.2004 seien Trai-ningsmaßnahmen und eine aktive Reintegrationsmaßnahme für Re-habilitanden geeignet, bei Bedarf anschließend Kurzqualifizie-rung oder Eingliederungshilfe bei Arbeitsaufnahme. Damit er-klärte sich der Kläger am 19.05.2004 einverstanden. Die Be-klagte bewilligte mit Bescheid vom 04.06.2004 eine Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung. Nach 10 Tagen brach der Kläger am 24.06.2004 die Maßnahme ab, da er kein Geld von der Beklagten erhalten habe. Mit Bescheid vom 20.07.2004/29.08.2004 zahlte die Beklagte Übergangsgeld für den Zeitraum vom 14.06. 2004 bis 23.06.2004. Mit weiterem Bescheid vom 24.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag vom 01.04.2004 auf weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Es bestünde keine ausreichende körperliche und seelische Belastbarkeit für die Durchführung qualifizierter Aus- und Weiterbildung. Die intellektuellen Fähigkeiten seien ebenfalls limitiert. Damit fehle es an einer positiven Erfolgsaussicht für qualifizierte Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Demzufolge könne auch kein Zwischenübergangsgeld erbracht werden.

Im Rahmen eines Erörterungstermins in Verfahren gegen die Krankenkasse des Klägers (Az.: S 2 KN 36/04 ER und S 2 KR 1092/03) stellte der Kläger gegenüber der beigeladenen Beklagten einen Antrag auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX für die Zeiträume 30.07.2003 bis 24.09.2003 und ab 17.10.2003.

Mit Bescheid vom 13.07.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung von Zwischenübergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX ab, weil der Kläger durch sein Beharren auf der Weiterführung der Technikerausbildung, für die er ungeeignet sei, die berufli-chen Reha und durch seine Abwesenheiten beim Beratungstermins des Arbeitsamts die weitere Berufsfindung schuldhaft verzögert habe. Über den hiergegen von Kläger eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Am 04.08.2004 hat der Kläger beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 24.06.2004 Zwi-schenübergangsgeld zu bezahlen. Denn die Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben sei bisher nicht abgeschlossen, weil weitere Leistungen erforderlich seien, was sich bei der beruflichen Eignungs- und Arbeitserprobung gezeigt habe. Die Beklagte hät-te im Übrigen zunächst nach § 66 SGB I verfahren müssen. Schließlich beziehe der Kläger keine Sozialhilfe und verfüge weder über ein Einkommen noch Vermögen. Daher sei eine vorläufige Regelung notwendig.

Mit Bescheid vom 24.08.2004 hat die Beklagte eine weitere berufliche Förderung des Klägers abgelehnt (siehe oben).

Durch Beschluss vom 15.09.2004 (zugestellt am 24.09.2004) hat das SG den Antrag des Klägers auf eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Der Antrag sei zwar gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz SGG zulässig, aber nicht begründet. Es sei kein Anordnungsanspruch gegeben, denn der Kläger habe ab 24.06. 2004 keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld gemäß §§ 20, 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 51 Abs. 1 SGB IX.

Hiergegen hat der Kläger am 22.10.2004 Beschwerde beim SG eingelegt und diese am 15.11.2004 damit begründet, dass die vom SG vertretene Rechtsansicht nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts übereinstimme. Dieses wende zumindest für die früher an Stelle von § 51 Abs. 1 SGB IX geltende Vorschrift des §§ 1241e Abs. 1 RVO die Rechtsfolge der Übergangsgeldzahlung auch bei Unterbrechungen zweier Maßnahmen zur Teilhabe am Ar-beitsleben durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation an. Letzteres sei dem Kläger aber von der Beklagten mit Bescheid vom 29.10.2004 als stationäre Leistung in einer Klinik für Psychosomatik dem Grunde nach bewilligt worden. Weitere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien bislang nicht ausgeschlossen worden. Deren Erforderlichkeit sei zumindest umstritten. Die Verzögerung einer abschließenden Entscheidung zur Erforderlichkeit der Maßnahme sei nicht vom Kläger zu vertreten, sondern der Entscheidungsschwäche der Beklagten zuzuschreiben.

Dagegen hat die Beklagte angeführt, dass die begehrte Leistung eine Abfolge abgeschlossener Rehabilitationsmaßnahmen verlange. Der Kläger habe aber bereits die erste Maßnahme mangels Eignung abbrechen müssen. Eine Fortführung bzw. Wiederaufnahme sei in absehbarer Zeit nicht möglich. Damit liege auch keine Lücke zwischen zwei Maßnahmen vor, in der Unterhaltsleistungen erbracht werden müssten.

Durch weiteren Beschluss vom 15.09.2004 hat das SG dem Kläger, der seit Juli 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und Mietzuschuss in Höhe von insgesamt 591,00 Euro bezieht, Prozesskostenhilfe bewilligt und RA H. beigeordnet. Es fehle im Antragsverfahren nicht an der hinreichenden Erfolgsaussicht, zumindest bis zur Zustellung des Bescheides vom 27.08.2004, denn es seien schwierige, noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfragen zu klären.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist statthaft. Sie ist gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Die Frist ist schon durch die Einlegung beim SG gewahrt (§ 173 Satz 2 SGG).

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des SG im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erging zurecht.

Der Antrag des Klägers ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in der Fassung des 6.SGG-ÄndG vom 22.08.2001 (BGBl I, 2149) statthaft. Ihm kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu, weil der Kläger sich zuvor erfolglos bei der Verwaltung um die Leistung bemüht hat und zwischenzeitlich bereits Widerspruch gegen den ablehnenden Verwaltungsakt eingelegt hat. Der Antrag ist aber nicht begründet. Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Rege-lung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Bei dieser sogenannten Regelungsanordnung sind wie bei jeder Art einstweiligen Rechtsschutzes ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund erforderlich. Erster betrifft Fragen des materiellen Rechts, das Vorliegen eines tatsächlichen oder vermeintlichen Rechts, letzterer Fragen der Effektivität des Rechtsschutzes, ob der Antragsteller bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können (vgl. § 935 ZPO), also die Notwendigkeit, eine vorläufige Regelung sofort und vor rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache zu treffen.

Bei dem hier strittigen Anspruch auf Zahlung einer Leistung droht durch ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Gefahr für die Rechte des Klägers. Die Leistung würde bei seinem Obsiegen mit Zinsen nachgezahlt werden. Der Lebensunterhalt des Klägers ist zumindest ab dem gestellten Antrag durch die bereits bewilligte Leistung des Sozialhilfeträgers gesichert. Er wird damit nicht auf abstrakte Sozialhilfeansprüche verwiesen. Auch wenn kein Dauerverwaltungsakt vorliegt, besteht doch keine Veranlassung, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt eingestellt werde. Damit wird der Kläger nicht auf eine in der Literatur umstrittene (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., Anm. 23d, 7. Aufl., Anm. 31) vorläufige Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen. Auch wenn die aus dem Übergangsgeld beanspruchten Leistungen nicht unerheblich über dem Sozialhilfe- niveau liegen, ist es dennoch nicht ersichtlich, dass der Kläger deswegen schwerwiegende und unzumutbare Vermögensdisposi-tionen treffen müsste (z.B. Kündigung wichtiger Versicherungs-verträge, Wohnungsauflösung etc.). Damit findet eine durch die Kodifizierung des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene neue Betrachtungsweise hinreichende Beachtung. Denn durch den mit dem 6. SGG-ÄndG allgemein eingeführten einstweiligen Rechts-schutz ist dieser nicht mehr auf den verfassungsrechtlich ge-botenen Mindeststandard beschränkt. So spricht schon der Wort-laut der Vorschrift des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nur von der Abwendung " wesentlicher Nachteile " (vgl. dazu auch Binder in Hk-SGG, Randnr. 34 zu § 86b).

Die vom SG erfolgte Ablehnung ist aber insbesondere deswegen zu Recht ergangen, weil zusätzlich zum fehlenden Anordnungsgrund auch kein Anordnungsanspruch vorliegt (das Zusammenspiel von Anordnungsanspruch und -grund wird als bewegliches System angesehen, vgl. Binder a. a. O. Randnr 38), denn er ist nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum richterlichen Überzeugungsgrad: Krodel, die neue Regelung des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes in Vornahmesachen, NZS 2002, 185 f.). Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung des behaupteten Anspruchs der Beklagten ist der Ansicht des SG beizutreten, dass für das Hauptsacheverfahren eine geringe Erfolgsaussicht besteht.

Die Erforderlichkeit weiterer Leistungen zur Teilhabe am Ar-beitsleben i.S.v. § 51 Abs. 1 SGB IX besteht nicht mehr, erst recht nicht mehr eine erforderliche Weiterführung der begonnenen Ausbildung zum Techniker. Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass diese Erkenntnis zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorangegangenen Leistung feststehen muss und vom Rentenversicherungsträger gegebenenfalls später zurückbezogen auf diese Zeit festgestellt wird. Diese Rechtsansicht des SG beruht auf der maßgeblichen Kommentierung (vgl. KassKomm-Niesel, § 16 SGB VI, Randnr. 49 m.w.N.). Letztlich muss die weitere Leistungen zur Teilhabe objektiv erforderlich sein, es kommt nicht darauf an, ob die weitere Leistung Teil eines Gesamtplanes ist, der allerdings in den Empfehlungen der Arbeitsverwaltung nach Abbruch der Maßnahme zur Berufsfindung ohnehin nicht gesehen werden könnte. Im Übrigen führen die dort vorgeschlagenen Leistungen der beruflichen Eingliederung zu keinem weiteren Anspruch auf Übergangsgeld. Bei den vorgeschlagenen Trainingsmaßnahmen (z.B. aktive Reintegrationsmaßnahme für Rehabilitanden) oder anschließend Kurzqualifizierung bzw. Eingliederungshilfe bei Arbeitsaufnahme handelt es sich nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB IX (vgl. Kasskomm a.a.O.). Unerheblich ist, wie das SG zurecht angeführt hat, dass für den Kläger nach einer psychischen Stabilisierung eventuell in Zukunft weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich werden. Entscheidend ist allein, ob bei Abschluss der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe eine weitere Leistung objektiv geboten war (die BSG 2200 § 1241e Nr. 12 S. 33; Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen, Kommentar zum SGB IX Anm. 7 zu § 52). Ebenso zutreffend ist die Annahme des SG, dass der Abschluss des Vorbereitungskurses zum 31.07.2003 - nicht der Kurs zur Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Jahre 2004 - maßgeblich ist und von da an keine Erforderlichkeit mehr bestanden habe. Dabei kann bei der Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz nicht die endgültige Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.08.2004 abgewartet werden.

Der Kläger führt zwar zu Recht an, dass Überbrückungsleistun-gen durch Gewährung einer Leistung der medizinischen Rehabili-tation und späterer Fortführung der beruflichen Rehabilitation nur dem Wortlaut nach ausgeschlossen sind, aber nicht nach zu-treffenden Rechtsfortbildung (vgl. dazu schon die frühere Rechtsprechung des BSG Urteil vom 22.06.1989 Az.: 4 RA 24/88 oder vom 12.06.2001 Az.: B 4 RA 80/2000 R, sowie zur neuen Rechtslage Schütze in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB IX, Anm. 8. zu § 51). Dies ändert aber nichts am Mangel des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit einer weiteren beruflichen Teilhabeleistung.

Schließlich sind im Rahmen der gebotenen pauschalierenden Prüfung die Tatsachen, von denen das SG ausgegangen ist, nicht hingegen die vom Kläger behaupteten Umstände, überwiegend wahrscheinlich. Das SG stützt sich dabei auf das arbeitspsychologische Gutachten vom 08.07.2004 sowie die ärztliche Beurteilung von 16.06.2004. Danach waren Umschulungsmaßnahmen ein zu hohes, nicht vertretbares Risiko, weil nicht von einer ausreichenden Mitarbeitsbereitschaft und kontinuierlichen Anwesenheit des Klägers ausgegangen werden konnte. Diese Annahme beruhte auch auf den eigenen Angaben des Klägers. Hinzu kommen die Umstände, dass der Kläger bereits zwei Ausbildungsgänge abgebrochen hatte, wobei es sich bei der zweiten Maßnahme schon um eine niedrigere Qualifikationsstufe (Vorkurs) handelte. Schließlich erfolgte - veranlasst durch die vom Kläger zunächst selbst beschaffte Rehabilitationsmaßnahme - die Entscheidung der Beklagten beim Bescheid vom 20.03.2003 unter Zeitdruck, so dass ihr im Hinblick auf die späteren Ermittlungen kein besonderes Gewicht mehr beigemessen werden kann.

Desweiteren ist der Argumentation des Klägers entgegenzuhal-ten, dass die Voraussetzung der "Erforderlichkeit" kumulativ zur Unmöglichkeit eines unmittelbaren Anschlusses weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen muss (Majerski- Pahlen a.a.O. Anm. 6). Damit kann dahingestellt sein, ob dieser Umstand vom Kläger zu vertreten ist. Es kommt zunächst auch nicht auf die Richtigkeit der von der Beklagten im Bescheid vom 13.07.2004 vertretene Begründung an. Im Übrigen spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz einiges dafür, dass der Kläger die Durchführung weiterer beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen durch sein Verhalten nach Abbruch des Vorkurses selbst verursacht hat, indem er sich nicht nachhaltig um eine Eignungsfeststellung bei der Arbeitsverwaltung bemüht hat, sondern auf dem Bildungsziel des Technikers beharrte. Dies zeigt sich besonders am 24.06.2004 beim Abbruch der Maßnahme zur Berufsfindung nach nur 10 Tagen mit der Begründung, von der Beklagten kein Geld erhalten zu haben.

Da für den geltend gemachten Anspruch in diesem Antragsverfah-ren allein entscheidend ist, ob sich eine weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als erforderlich erweist, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf an, dass die Beklagte nicht von der Vorschrift des § 66 SGB I Gebrauch gemacht hat. Insoweit kann auf die vorangegangenen Ausführungen zur Unmöglichkeit eines unmittelbaren Anschlusses weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verwiesen werden.

Schließlich liegen auch - wie das SG zurecht ausführt - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen auf einen Anspruch auf Übergangsgeld bei Unterbrechung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen vor (vgl. § 51 Abs. 3 SGB IX). Diese Vorschrift stellt allein auf gesundheitliche Gründe ab. Sie hat auch nur die Zahlung von Übergangsgeld bis zum Ende der Teilhabeleistung bzw. zum Ablauf von sechs Wochen zur Folge. Somit hat das SG zurecht ausgeführt, dass Ansprüche gem. § 51 Abs. 3 oder 4 SGB IX zum Ende der Maßnahme am 31.07.2003 für einen Zeitraum ab 24.06.2004 wegen Fristablaufs von vornherein ausscheiden.

Schließlich darf durch eine einstweilige Anordnung auch nicht eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen. Daher wird die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses auch nicht durch die im Beschwerdeverfahren (zumindest zur Begründung der Prozesskostenhilfe) vorgebrachte Argumentation in Zweifel gestellt, dass zumindest für die Zeiträume vom 30.07.2003 bis 24.09.2003 und ab 17.10.2003 bis zum Abbruch der Maßnahme zur Eignungsfeststellung Übergangsgeld zustehe. Denn einstweilige Anordnungen ergehen ihrer Wesensnatur nach nicht für die Vergangenheit. Andernfalls drohte bei einer Leistungsklage auf Geldleistungen - wie hier - eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung. Schließlich hat der Kläger aber auch am 04.08.2004 beim SG lediglich beantragt, die Beklagte ab 24.06.2004 einstweilig zur Leistung zu verpflichten.

III.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die be-absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist hier die Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsbehelfs der Beschwerde zu beurteilen.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger ist als Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt bedürftig. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht mutwillig.

Es fehlt aber an der hinreichenden Erfolgsaussicht.

Dazu ist feststellen, dass schon kein Zweifel an der Richtig-keit des angegriffenen Beschluss über vorläufigen Rechtsschutz besteht. Aber auch die zur Begründung der Beschwerde vorge-brachten Argumente lassen nicht den Schluss auf eine hinrei-chenden Erfolgswahrscheinlichkeit zu. Die angeführte Rechtsprechung des BSG zu "Rehabilitationspausen" berühren nicht das Problem der grundsätzlichen Erforderlichkeit der Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation. Die Erörterung dieses Aspekts ist im Rahmen der Prüfung eines einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend und überzeugend vom SG vorgenommen worden. Das nachträgliche Entfallen der Erforder-lichkeit bereits eingeleiteter Maßnahmen ist vom SG in seiner Entscheidung deutlich dargestellt und hat, wie oben ausge-führt, nichts mit dem weiteren, zweiten Tatbestandsmerkmal für Zwischenübergangsgeld gemäß § 51 SGB IX (vom Antragsteller un-vertretbare Verzögerung der weiteren Durchführung) zu tun. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen.

Auf die Frage einer Zahlung von Zwischenübergangsgeld bis zum Zeitpunkt der Zustellung des arbeitspsychologischen Gutachtens vom 08.07.2004 (27.08.2004) kommt es im Verfahren des einst-weiligen Rechtsschutzes nicht an (siehe dazu ebenfalls oben zu II.). Denn insgesamt ist hier nicht die hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache zu beurteilen, sondern die Erfolgschancen des einstweiligen Rechtsschutzes. Im Beschwerdeverfahren ist deshalb auch nicht mehr auf das Argument des SG abzustellen, dass im Hinblick auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels selbst dann Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung zu einem für den Antragsteller ungünstigen Ergebnis komme.

IV.

Die Kostenentscheidung in der Antragsache beruht auf § 193 SGG. Beide Entscheidungen ergehen kostenfrei (§ 183 SGG) und sind nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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