L 8 AL 402/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 1630/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 402/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. August 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) vom 26.05. bis 13.08.2000 und 19.08.2000 bis 15.03.2001 und die Erstattung erhaltener Leistungen in Höhe von DM 4.274,10 streitig.

Die 1969 geborene Klägerin, die vom 15.01.1996 bis 25.05.2000 als Buchhalterin tätig war, meldete sich am 14.03. 2000 während des Erziehungsurlaubs arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg ab dem 26.05.2000. Auf dem Antrag gab sie an, seit Juli 1998 verheiratet zu sein. Auf ihrer Lohnsteuerkarte sei zu Beginn des Jahres 2000 die Lohnsteuerklasse IV eingetragen. Aufgrund der Verfügung vom 28.06.2000 wurde der Klägerin Alg nach einem Bemessungsentgelt von DM 920,00 wöchentlich vom 26.05.2000 bis 13.08.2000 und vom 19.08.2000 bis 13.12.2000 nach Leistungsgruppe A in Höhe von DM 376,04 wöchentlich und ab dem 01.01.2001 bis 15.03.2001 in Höhe von DM 387,38 wöchentlich bewilligt.

Am 15.03.2001 beantragte die Klägerin erneut Alg. Bei der Antragstellung gab sie an, dass seit Beginn des Jahres 2001 auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V/1 eingetragen sei. Die Beklagte wandte sich an die Klägerin und bat um Mitteilung, wann sie ihre Lohnsteuerklasse von IV auf V geändert habe. Um Übersendung einer Kopie der Lohnsteuerkarte wurde gebeten. Hierzu teilte die Klägerin mit, der Wechsel der Lohnsteuerklasse von IV auf V sei 1998 erfolgt; eine Kopie der Lohnsteuerkarte sei nicht vorhanden.

Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2001 die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 26.05. bis 13.08.2000 und vom 19.08.2000 bis 15.03.2001 teilweise auf. Die Klägerin habe Alg teilweise zu Unrecht bezogen, da sie die Lohnsteuerklasse IV angegeben habe, aber seit 1998 die Lohnsteuerklasse V habe. Dadurch sei eine Überzahlung in Höhe von DM 4.274,10 eingetreten. Zur Begründung des Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie habe bereits bei ihrer erstmaligen Antragstellung die Lohnsteuerkarte ihres Ehemannes dem zuständigen Sachbearbeiter übergeben. Seit diesem Zeitpunkt sei die Steuerklasse nicht mehr geändert worden, weshalb sie der Meinung sei, sie habe die zutreffenden Leistungen erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 137 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) richte sich die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende Steuer nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zuzuordnen sei. Gemäß § 137 Abs.2 SGB III seien Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse IV eingetragen sei, der Leistungsgruppe A und Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen sei, der Leistungsgruppe D zuzuordnen. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Alg vom 14.03.2000 am 30.05.2000 durch Unterschrift ihre Eintragung unter Ziffer 5b bestätigt, wonach zu Jahresbeginn auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen war. Anlässlich der Arbeitslosmeldung am 15.03.2001 habe die Klägerin angegeben, zu Beginn des Jahres 2001 sei auf ihrer Lohnsteuerkarte die V eingetragen gewesen. Auf eine entsprechende Nachfrage des Arbeitsamtes habe die Klägerin am 30.05.2001 geantwortet, dass der Wechsel der Steuerklasse von IV auf V im Jahre 1998 bereits erfolgt sei. Diese Aussage sei auch nachvollziehbar, da die Klägerin 1998 geheiratet habe. Der Verwaltungsakt hinsichtlich der Zuordnung der Leistungsgruppe A/1 beruhe auf Angaben der Klägerin, die diese zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Der Vortrag der Klägerin, sie habe die Lohnsteuerkarte ihres Ehemannes dem zuständigen Mitarbeiter des Arbeitsamtes übergeben, sei unerheblich, da entscheidend allein der Eintrag auf der eigenen Lohnsteuerkarte sei. Diesen habe sie zweifelsfrei selbst mit IV angegeben. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin anlässlich ihrer eigenen Antragstellung auf Alg die Lohnsteuerkarte ihres Ehemannes abgegeben haben solle.

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen ihrer Antragstellung am 14.07.2000 dem zuständigen Sachbearbeiter die Lohnsteuerkarte ihres Ehemannes vorgelegt habe, aus der sich ergeben habe, dass auf der Lohnsteuerkarte des Ehemannes die Steuerklasse III eingetragen gewesen sei, und dass sie Lohnsteuerklasse V habe. Dementsprechend habe sie davon ausgehen können, dass der zuständige Mitarbeiter sämtliche Zusammenhänge erkenne und aufgrund dieses Umstandes ihr die richtigen Leistungen ausbezahle bzw. soweit sich Unklarheiten hinsichtlich der Steuerklasse ergeben hätten, auf diese hinweise. Dementsprechend sei keine grobe Fahrlässigkeit gegeben.

Mit Urteil vom 06.08.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Der Klägerin sei Alg ab 26.05.2000 nach Leistungsgruppe A bewilligt worden, weil sie im Antrag vom 14.03.2000 die Steuerklasse IV angegeben habe. Unterschriftlich habe sie damit bestätigt, dass auf ihrer Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres 2000 die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war. Ihr habe jedoch nur die Leistungsgruppe D zugestanden, da sie nach ihrer Heirat 1998 auch für die Folgejahre die Steuerklasse V eintragen ließ. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit läge ein Lohnsteuerklassenwechsel im Sinne des § 137 Abs.4 SGB III nicht vor (vgl. Urteil des BSG vom 08.10.1981 - Az: 7 RAr 85/80). Die Überzahlung der Leistungen habe auf den Angaben der Klägerin beruht, die sie als Buchhalterin zumindest grob fahrlässig gemacht habe. Von einer weiteren Begründung des Urteils werde gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen.

Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, Bezug nehmend auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 01.07.2004, 7. Senat, als auch der Entscheidung des 11. Senats vom 29.08.2004 werde ausgeführt, die Beklagte könne den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 137 Abs.4 Satz 1 SGB III durch Maßnahmen im Verwaltungsverzug begegnen. Die von der Beklagten ausgehändigten Merkblätter würden nicht genügen. Aus der Verletzung dieser besonderen Hinweis- und Beratungspflicht der Beklagten könne dem Arbeitslosen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwachsen. Hier sei der Lohnsteuerklassenwechsel nicht zweckmäßig. Eine Beratung durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Insbesondere habe sie diese unter anderem im Verfahren L 8 AL 398/02 in einem ähnlichen Verfahren verpflichtet und die zu Unrecht ausgezahlten Leistungen anerkannt. Warum das Gericht diese nunmehr gefestigte Rechtsprechung der zuständigen BSG-Senate nicht zur Kenntnis nehme und nicht anwende, sei nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.08.2004 und den Bescheid vom 31.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Zweifel des BSG sich lediglich auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 137 Abs.4 SGB III beziehen würden und im Falle der Klägerin ein Steuerklassenwechsel im Sinne dieser Vorschrift eindeutig nicht vorgelegen habe. Die Lohnsteuerklasse V sei bereits zu Beginn des Jahres 2000 eingetragen gewesen und sei auch im streitigen Zeitraum nicht geändert worden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG vom 16.03.2005 - Az.: B 11a/11 AL 45/04 R - sei davon auszugehen, dass die eingetragene Lohnsteuerklasse V Tatbestandswirkung entfalte. Da ein Steuerklassenwechsel nicht vorgelegen habe, würden verfassungsrechtliche Bedenken nicht durchgreifen. Das Vorbringen der Klägerin, dass sie sich nach Beendigung des Erziehungsurlaubs die Steuerkarte ihres Ehemannes, welche die Steuerklasse III ausgewiesen habe, bei der Agentur für Arbeit L. anlässlich der Antragstellung vorgelegt habe, würde nicht überzeugen können. Zum einen sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Steuerkarte des Ehemannes vorgelegt worden sei. Zum anderen sei von der Klägerin selbst im Antrag vom 30.05.2000 angegeben worden, dass sie ab Jahresbeginn 2000 Steuerklasse IV habe, obwohl ihr als Buchhalterin sicherlich bekannt gewesen sei, dass die Steuerklassenkombination IV/III nicht möglich sei. Es erscheine daher fraglich, ob die Steuerkarte des Ehemannes zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorgelegt worden sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 06.08.2004 die Klage abgewiesen, da der Bescheid vom 31.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2001 nicht zu beanstanden ist.

Die Beklagte war berechtigt, die Entscheidungen über die Bewilligung von Alg vom 26.05.2000 bis 13.08.2000 und vom 19.08.2000 bis 15.03.2001 teilweise in Höhe der Differenz zwischen Leistungsgruppe A (DM 376,05, DM 337,38) und Leistungsgruppe D (DM 272,30, DM 284,48) teilweise zurückzunehmen und die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von DM 4.274,10 zu fordern.

Nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs.2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs.1, 2 Satz 3 Nr.2 SGB X).

Nach § 137 Abs.1 SGB III richtet sich die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende Steuer nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zuzuordnen ist. Nach § 137 Abs.2 Nr.1 SGB III sind zuzuordnen Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist, der Leistungsgruppe A. Zuzuordnen sind nach § 137 Abs.2 Nr.3 SGB III Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist, der Leistungsgruppe D.

Der Klägerin ist Alg ab dem 26.05.2000 Alg nach Leistungsgruppe A bewilligt worden, weil sie im Antrag vom 14.03.2000 die Steuerklasse IV angegeben hat. Unterschriftlich bestätigte die Klägerin, dass auf ihrer Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres 2000 die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war. Dementsprechend wurde der Klägerin Alg wie folgt gezahlt: Vom 26.05.2000 bis 13.08.2000 und vom 19.08.2000 bis 15.03.2001 insgesamt DM 15.644,96. Zugestanden hätten ihr unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe D/1: Vom 26.05.2000 bis 13.08.2000 und vom 19.08.2000 bis 31.12.2000 = 215 Tage, somit DM 8.363,50 und vom 01.01.2001 bis 15.03.2001 = 74 Tage, somit DM 3.007,36. Daraus resultiert ein Überzahlungsbetrag in Höhe von DM 4.274,10.

Der Vortrag der Klägerin, sie habe bei der Antragstellung die Lohnsteuerkarte ihres Ehemannes an den zuständigen Mitarbeiter übergeben, ist zum einen nicht nachgewiesen und zum anderen unerheblich, da entscheidend allein der Eintrag auf der eigenen Lohnsteuerkarte ist. Nachdem die Klägerin über keine eigene Lohnsteuerkarte nach dem Erziehungsurlaub verfügte, war allein auf ihre Angaben im Antrag, die sie unterschriftlich bestätigt hat, abzustellen. Es scheint auch recht unwahrscheinlich, dass die Klägerin bei der Antragstellung die Lohnsteuerkarte ihres Ehemannes mit der Lohnsteuerklasse III vorgelegt hat, denn ansonsten hätte die Beklagte sicherlich die Angaben der Klägerin hinterfragt, weil die Steuerklassenkombination IV/III nicht möglich ist. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 16.03.2005 - Az.: B 11a/11 AL 45/04 R - ist davon auszugehen, dass die eingetragene Lohnsteuerklasse V Tatbestandswirkung entfaltet. Da insgesamt ein Lohnsteuerklassenwechsel nicht vorgelegen hat, gehen auch die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ins Leere. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BSG ist nicht einschlägig. Denn hier erfolgte offensichtlich kein Lohnsteuerklassenwechsel im Sinne des § 137 Abs.4 SGB III. Unter Berücksichtigung von § 137 Abs.3 SGB III war damit zum Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Alg entstanden ist, nämlich der 26.05.2000, die Lohnsteuerklasse V und damit die Leistungsgruppe D maßgebend.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch grobe Fahrlässigkeit vor. Die erforderliche Sorgfalt ist dann in besonders schwerem Maße verletzt, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des BSGE 35, 108). Bezugspunkt für ein grob fahrlässiges Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder der Rechtsanwendung, auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grob fahrlässigen Nichtwissens sind, Anhaltpunkte für die Begünstigte sein, die Rechtswidrigkeit des Bescheides selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus der Bewilligung oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtvermögen der Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (BSG, Urteil vom 08.02.2001, SozR 3-1300 § 45 SGB X Nr.45 S.152).

Bei der Antragstellung hat die Klägerin insoweit eine falsche Angabe gemacht, als sie an Stelle der "zutreffenden" Lohnsteuerklasse V die Lohnsteuerklasse IV angegeben hat. Aus den ergangenen Bewilligungsbescheiden hätte sie unschwer erkennen können, dass die Bewilligung unter Zugrundelegung einer objektiv nicht zutreffenden Lohnsteuerklasse erfolgt ist. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Klägerin nicht als Steuerfachgehilfin bzw. gar Steuerberaterin tätig war und ist, sondern "lediglich" als Buchhalterin. Aufgrund dieses Berufsbildes ist es der Klägerin zuzumuten, sich mit den Angaben auf den Bewilligungsbescheiden auseinanderzusetzen, sie muss auch in der Lage sein zu erkennen, ob hier eine unzutreffende Bewilligung erfolgt ist.

Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 06.08.2004 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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