L 20 R 179/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 251/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 179/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.03.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (vom 25.02.1960) bzw nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen; streitig ist die Zeit vom 15.04.1958 bis 30.06.1965.

Der 1929 geborene Kläger ist im Dezember 1982 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt; er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.

Der Kläger hat in Polen nach einer Lehre bei der Firma G. die Gesellenprüfung und im Februar 1957 die Meisterprüfung im Malerhandwerk abgelegt. Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen der Innung K. vom 11.11.1982, der Innung G. vom 08.12.1982 und nach seiner eigenen Einlassung führte er als Malermeister vom 01.04.1957 bis 31.10.1982 einen Malerbetrieb. In dieser Zeit war er Mitglied der Innung sowie seit 15.04.1958 Mitglied der Genossenschaft (lt. Bescheinigung der Handwerks-, Renovierungs- und Baugenossenschaft K. vom 11.11.1982), wobei er Malerarbeiten für den vergesellschafteten Sektor ausführte. Ab Mai 1958 zahlte er Beiträge in die Handwerker-Krankenkasse der Innung und ab 01.07.1965 leistete er Beiträge an den polnischen Rentenversicherungsträger ZUS.

Auf seinen Antrag vom 07.02.1992 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 05.08.1992 Altersrente für langjährig Versicherte (in Höhe von DM 1.476,88 monatlich). Die vorgenannte streitige Zeit war dabei aufgrund von Auskünften des ZUS vom 07.11.1983 und 30.05.1985 nicht rentensteigernd berücksichtigt worden.

Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und vorgebracht, vom 01.04.1957 bis 30.06.1965 Beiträge zur Handwerker-Krankenkasse gezahlt zu haben, Rentenbeiträge seien während dieser Jahre nicht geleistet worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.02.1993 zurück. Der Kläger sei in der fraglichen Zeit selbstständiger Malermeister gewesen. Für Selbstständige sei eine Versicherungspflicht in Polen erst ab 01.07.1965 eingeführt worden. Daneben habe der Kläger keine Zeiten als Arbeitnehmer in der allgemeinen polnischen Rentenversicherung zurückgelegt, so dass die Anerkennung als Zeit nach dem Abkommen zwischen Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nicht möglich sei. Eine Anerkennung als Beitrags- oder Beschäftigungszeit iS der §§ 15, 16 FRG scheitere an der fehlenden Versicherungspflicht und Beitragsleistung zur allgemeinen polnischen Rentenversicherung als Selbstständiger bis Juli 1965.

Am 17.08.1995 beantragte der Kläger die Überprüfung und rentensteigernde Berücksichtigung der streitigen Zeiten. Eine von ihm vorgelegte Bescheinigung der Handwerkskammer K. vom 09.08.1995 bestätigte ihn als Besitzer eines Malerbetriebes vom 11.04.1957 bis 1966. Mit Bescheid vom 11.10.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Anrechnung der streitigen Zeit sei nach den Vorschriften des Abkommens bzw des FRG weiterhin nicht möglich.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.1996 zurück. Eine Rücknahme des Bescheides vom 05.08.1992 nach § 44 SGB X käme nicht in Betracht, da eine Anerkennung der streitigen Zeiten weder nach dem Abkommen noch nach dem FRG erfolgen könne.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 11.04.1996 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er sei von 1957 an selbstständiger Malermeister gewesen. Ab Frühjahr 1959 habe er der Genossenschaft angehört, von dieser Aufträge erhalten und mit dieser auch abgerechnet; er habe an die Genossenschaft auch Steuern abgeführt. Damit sei er eigentlich nicht selbstständig erwerbstätig, sondern abhängig gewesen. Beiträge habe er bis Juni 1965 an die Handwerker-Krankenkasse abgeführt. Ab Juli 1965 seien Beiträge an den ZUS geleistet worden. Einem in Polen lebenden ebenfalls selbstständig gewesenen Bäckermeister J. G. hätte der ZUS alle Arbeitsjahre von 1945 bis 1985 sowie als Mitglied der Genossenschaft angerechnet. Diesem gegenüber fühle er sich nunmehr benachteiligt. Das SG hat die Unterlagen des J. G. aus Polen zum Verfahren beigezogen. Der Kläger hat eine schriftliche Erklärung der Zeugin H. S. vorgelegt.

Mit Urteil vom 20.03.2002 hat das SG die Klage - gerichtet auf Anerkennung der Zeit vom 01.04.1957 bis 30.06.1965 als Beitragszeit oder Beschäftigungszeit nach §§ 15, 16 FRG - abgewiesen. Die Zeit, die der Kläger als selbstständiger Malermeister in Polen zurückgelegt habe, könne nicht als rentensteigernde Beitrags- oder Beschäftigungszeit berücksichtigt werden, und zwar weder nach dem Abkommen noch nach dem FRG. Der Bescheid vom 05.08.1982 sei deshalb, auch nicht teilweise, nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Die geltend gemachte Zeit werde vom Abkommen Polen RV/UV überhaupt nicht erfasst. Die Zeiten tatsächlicher Beitragsleistung an die Rentenversicherung der Handwerker in Polen werden und wurden unmittelbar gemäß Art 15 Abs 1 Satz 2 FRG berücksichtigt. Sie stellten aber nicht originäre Abkommenszeiten dar (Hinweis auf Urteil BSG vom 28.04.1991).

Der Kläger habe bis zuletzt eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, erst ab Juli 1965, dem Zeitpunkt der Einführung der Handwerkerversicherung, habe er Beiträge an den ZUS, vorher lediglich Beiträge zur Handwerker-Krankenkasse gezahlt. Der Kläger habe bei seinen Erstangaben gegenüber der Beklagten auch jeweils auf seine selbstständige Tätigkeit hingewiesen. Eine solche sei auch den von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Innung K. und der Innung G. jeweils von 1982 und der Genossenschaft K. zu entnehmen. Darin werde jeweils von einem eigenen Betrieb des Klägers gesprochen. Ausschlaggebend hinsichtlich der Einordnung als selbstständige Tätigkeit seien für die Kammer die Auskünfte des ZUS, aus denen sich die Tätigkeit als Handwerker im eigenen Betrieb bzw die Betriebsinhaberschaft ergebe. Der Kläger sei materiell und formell als selbstständig Tätiger anzusehen, und zwar bis zu seiner Übersiedelung nach Deutschland. Diesbezüglich habe es auch nicht der Einvernahme von Zeugen bedurft, da das Gericht bereits den Angaben des Klägers folge. Eine Berücksichtigung der streitigen Zeit könne schließlich auch nicht gemäß § 16 FRG erfolgen, da die Beschäftigung des Klägers nach dem in Deutschland zum 01.03.1957 geltenden Recht keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet hätte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 12.04.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, die er mit einem persönlichen Schreiben vom 17.04.2002 (Eingang bei Gericht) im Wesentlichen unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen begründet hat.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteil des SG Bayreuth vom 20.03.2002 sowie des Bescheides der Beklagten vom 11.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1996 die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 15.04.1958 bis 30.06.1965 als Beitragszeit der Rentenberechnung zu Grunde zu legen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die streitigen, nach seiner Auffassung anrechenbaren Versicherungszeiten im Berufungsverfahren auf den Zeitraum vom 15.04.1958 bis 30.06.1965 begrenzt.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Zeit, die der Kläger als selbstständiger Malermeister in Polen zurückgelegt hat, nicht als rentensteigernde Beitrags- oder Beschäftigungszeit berücksichtigt werden kann, was sowohl nach den Vorschriften des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens wie auch nach den Bestimmungen des FRG gilt. Es hat weiter ausgeführt, dass die streitige Zeit vom Abkommen Polen RV/UV nicht erfasst wird und dass im Übrigen weder eine Anerkennung der Zeit nach § 15 noch nach § 16 FRG in Betracht kommt. Es hat auch überzeugend begründet, dass der Kläger in Polen bis zu seiner Übersiedlung eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat als Handwerker und Betriebsinhaber. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine neuen anspruchsbegründenden Tatsachen oder Argumente vorgetragen, die nicht schon vom SG bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Dem Kläger steht es frei, eine Überprüfung seiner Ansprüche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zu beantragen, das seit dem 01.05.2004 auch für Polen gilt.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved