L 20 R 40/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 585/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 40/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.11.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1947 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal. Er hat keinen Beruf erlernt und war von 1971 bis 1978 in Deutschland als Metallarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.02.1980 bis 31.03.1984 hat er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) in Deutschland bezogen. Die Weitergewährung dieser Rente wurde abgelehnt mit Bescheid der Beklagten vom 16.11.1984 und Widerspruchsbescheid vom 23.08.1985, bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 07.07.1987.

Am 16.02.1994 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen EU. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 25.01.1995 abgelehnt.

Am 30.11.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten wiederum die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit / Invalidität. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.12.1998 ab, da der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. In dem anschließenden Widerspruchsverfahren zog die Beklagte ein am 05.06.2000 in Portugal erstelltes Gutachten bei, das ihr ärztlicher Dienst auswertete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.04.2001 zurück. Der Kläger sei in der Lage, noch leichte Arbeiten in Vollschicht zu verrichten; er müsse sich seinem beruflichen Werdegang entsprechend auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 27.07.2001 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgebracht, er sei aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das SG hat den Orthopäden und Rheumatologen Dr.B. sowie den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.S. zu ärztlichen Sachverständigen bestellt. In den Gutachten vom 02.06.2003 (Dr.B.) und vom 05.06.2003 (Dr.S.) kamen diese zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten in Vollschicht zu verrichten. Mit Schreiben vom 23.06.2003 übersandte das SG diese Gutachten an die Beteiligten und setzte für eine Antragstellung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Frist bis 31.07.2003. Mit Schriftsatz vom 07.08.2003 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem SG mit, eine Rückmeldung liege bislang nicht vor; von daher werde die Klage weiter aufrecht erhalten. Über die Frage eines Antrags nach § 109 SGG habe nicht entschieden werden können. Am 13.11.2003 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers schriftsätzlich die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG unter Benennung eines Gutachters. Mit Urteil vom 25.11.2003 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU) - abgewiesen. Der Kläger verfüge nach den Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.B. und Dr.S. über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten, die in wechselnder Stellung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden könnten. Tätigkeiten mit besonderen Belastungen des Bewegungs- und Stützsystems, Arbeiten in Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit Absturzgefahr sollten vermieden werden. Das Gericht habe keine Bedenken, den beiden erfahrenen Gutachtern in der sozialmedizinischen Beurteilung zu folgen. Der Antrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG sei nach Überzeugung der Kammer abzulehnen, insbesonderes deswegen, weil dieser erst am 13.11.2003 - und damit nach Zugang der Ladungsverfügung - gestellt wurde. Zur Überzeugung des Gerichts stehe zudem fest, dass der Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden sei. Der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter habe jede im Rahmen einer Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 23.01.2004 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Bevollmächtigte hat in erster Linie die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Er sei auf dem Weg zum Termin etwa 10 km vor Würzburg in einen Stau geraten. Als er das Gerichtsgebäude in Würzburg erreicht habe, habe er feststellen müssen, dass der Gerichtssaal bereits verschlossen war. Seine telefonischen Versuche, von unterwegs aus die Geschäftsstelle der 12.Kammer zu erreichen, seien gescheitert. Mit Schriftsatz vom 23.06.2004 hat Rechtsanwalt L. mitgeteilt, dass er die Vertretung des Klägers übernommen habe, ohne jedoch eine Vollmacht vorzulegen; mit Schriftsatz vom 11.04.2005 hat er erkärt, dass das Mandat nicht mehr bestehe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 25.11.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2001 zu verurteilen, Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, ab 01.12.1995 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Die Einlegung der Berufung erfolgte durch Rechtsanwalt B. , für den die im sozialgerichtlichen Verfahren erteilte Vollmacht weiter galt. Eine Niederlegung des Mandats durch diesen Bevollmächtigten ist ebenso wenig erfolgt wie eine Kündigung der Bevollmächtigung durch den Kläger. Für Rechtsanwalt L. wurde dagegen keine Prozessvollmacht vorgelegt; er hat mitgeteilt, dass das Mandat nicht mehr besteht.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung nicht zusteht. Das gilt sowohl für die Rente wegen BU oder EU im Sinne der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, wie auch für die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der seit 2001 geltenden Neuregelung. Das SG hat die festgestellten Gesundheitsstörungen des Klägers auf orthopädischem und internistisch-arbeitsmedizinischem Fachgebiet berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zumindest körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Vollschicht verrichten kann. Es hat qualitative Einschränkungen aufgezeigt, die aber einer ganztätigen Erwerbstätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen nicht entgegen stehen. Weitere Gesundheitsstörungen als die vom SG festgestellten hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG. Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs vor dem SG gerügt hat, war ihm Gelegenheit gegeben, seine Ansprüche und Argumente mit entsprechender Begründung im Berufungsverfahren (erneut) vorzubringen und geltend zu machen.

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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