L 4 B 15/05 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 395/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 15/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1977 geborene Antragsteller war freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin. Er führte vor dem Sozialgericht Regensburg unter dem Az.: S 14 KR 329/04 einen Rechtsstreit wegen der Gewährung von Krankengeld. Die Antragsgegnerin hat die Mitgliedschaft mit Bescheid vom 28.10.2004 beendet. Am 10.11.2004 beantragte der Antragsteller eine einstweilige Anordnung, mit der diese Entscheidung aufgehoben und seine weitere Mitgliedschaft anerkannt werden sollte. Das Sozialgericht hat, nachdem der Antragsteller mitgeteilt hatte, er müsse ins Krankenhaus, mit Beschluss vom 18.11.2004 der Antragsgegnerin aufgegeben, bis zur Aufhebung dieses Beschlusses vom Fortbestand der Mitgliedschaft des Antragstellers auszugehen.

Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss am 30.11.2004 Beschwerde eingelegt und ihre Verwaltungsakten vorgelegt.

Das Sozialgericht Regensburg hat daraufhin mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 den Beschluss vom 18.11.2004 aufgehoben und den Antrag vom 10.11.2004 abgelehnt. Aufgrund der verspätet vorgelegten Unterlagen der Antragsgenerin stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Bescheid vom 28.10.2004, mit dem die Antragsgegnerin die freiwillige Mitgliedschaft des Antragstellers zum 15.11.2004 beendet hatte, rechtmäßig sei. Es bestehe kein Anlass mehr, der Antragsgegnerin aufzugeben, weiterhin vom Fortbestand der Mitgliedschaft des Antragstellers auszugehen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte, nicht unterschriebene Beschwerde des Antragstellers ging beim Sozialgericht Regensburg am 03.01.2005, beim Bayer. Landessozialgericht am 17.01. 2005 ein.

Am 26.01.2005 ging dann beim Sozialgericht Regensburg ein weiterer Antrag auf Erlass einer "einstweiligen Verfügung" gegen die Antragsgegnerin ein, mit der jetzt festgestellt werden sollte, dass der Antragsteller seit 20.12.2004 als kaufmännischer Angestellter sozialversicherungspflichtig angestellt und damit bei der Antragsgegnerin pflichtversichert sei (S 10 KR 26/05 ER). Er gibt weiter an, bis zum 17.12.2004 sei er freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin gewesen.

Laut Niederschrift vom 26.01.2005 hat der Kläger die auf Zahlung von Krankengeld gerichtete Klage, S 14 KR 329/04, an diesem Tag zurückgenommen. Mit dieser Krankengeldforderung hatte der Kläger ursprünglich die von ihm eingeräumte Beitragsforderung verrechnen wollen.

Nach Aufforderung des Senats hat der Antragsteller ein unterschriebenes Beschwerdeschreiben gefaxt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17.12.2004 aufzuheben und entsprechend des Beschlusses vom 18.11.2004 der Antragsgegnerin aufzugeben, vom Fortbestand der freiwilligen Mitgliedschaft auszugehen.

Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG und der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 172 SGG statthafte Beschwerde gegen die Abhilfeentscheidung des Sozialgerichts (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 174 Rz.3), die gemäß § 173 SGG fristgerecht eingegangen ist, war zwar wegen fehlender Unterschrift nicht formgerecht; es konnte jedoch gemäß § 67 Abs.1, 2 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil das Sozialgericht auf den fehlenden Formmangel nicht rechtzeitig hingewiesen hat. Die somit zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat im Beschluss vom 17.12.2004 zutreffend die einstweilige Anordnung vom 18.11.2004 aufgehoben.

Das SGG kennt zwei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes, einmal die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen bestehenden Verwaltungsakt (§§ 86a, 86b Abs.1 SGG) oder die einstweilige Anordnung zur Erlangung einer vorläufigen Rechtsposition gemäß § 86 Abs.2 SGG.

Hier scheint nach dem ursprünglichen Vorbringen des Antragstellers zunächst die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft (Bescheid vom 28.10.2004) begehrt worden zu sein. Nachdem der Antragsteller aber im Beschwerdeverfahren nunmehr auf das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft abstellt, die wiederum er baldmöglichst durch Wechsel zu einer anderen Krankenkasse beenden will, ist kein Sinn mehr für das Tätigwerden des Beschwerdegerichts erkennbar. Bei dieser Konstellation ist vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich einer freiwilligen Mitgliedschaft nicht mehr geboten. Die Frage, ob zwischen dem 16.11. und 17.12.2004 eine solche bei der Antragsgenerin bestanden hat, kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Eine vorläufige Regelung ist nicht nötig. Dies gilt in gleichem Maße bezüglich des Streits über die noch offenen Beiträge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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