L 8 B 348/04 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 506/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 348/04 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 25.05.2002 hob die Beschwerdegegnerin (Bg.) den Bescheid vom 26.03.2004 über die Bewilligung von Arbeits- losengeld (Alg) für die Zeit vom 19.04. bis 02.05.2004 wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers (Bf.) auf. Eine Entscheidung über den dagegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht ergangen.

Am 28.06.2004 beantragte der Bf. im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug des Bescheides vom 25.05.2004 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.05.2004 anzuordnen.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht (SG) Augsburg mit Beschluss vom 07.07.2004 abgelehnt. Nach der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung habe der Bf. weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund. Dem Bf. sei es zuzumuten, zunächst die Entscheidung der Bg. im Widerspruchsverfahren und ggf. in einem später anhängigen gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes dürfe die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Dies sei ausnahmsweise nur dann der Fall, wenn die Verwaltungsentscheidung offensichtlich unrichtig sei, was hier jedoch nicht der Fall sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der nach wie vor die Auffassung vertritt, dass hier die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG). Dabei setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf das materielle Recht, für das vorläufige Rechtsschutz beantragt wird. Der Anordnungsgrund ist bei der Sicherungsanordnung die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung. Die bloße Möglichkeit beeinträchtigender Maßnahmen ist noch keine Gefahr, sondern es müssen Tatsachen vorliegen, die auf unmittelbar bevorstehende Veränderung schließen lassen. Vermieden werden soll, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann.

Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliegen. Denn bei einer summarischen Prüfung des Bescheides vom 25.05.2004 auf Grund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte offensichtlich erkennbar, die beachtliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit gründen. Nach § 78 Abs.1 Satz 1 SGG ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes vorab in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ein solches Vorverfahren hat der Bf. mit der Erhebung seines Widerspruchs in Gang gesetzt. Es ist ihm zumutbar, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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